Artikel 11
Kostentragung bei Asylwerbern
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20003460
Dokumentnummer
NOR40053844
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