Härteausgleich
§ 56.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.
(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.
(4) In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.
(5) Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40262485
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