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BGBl I 53/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Bundesgesetz: Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG sowie Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Allgemeinen Pensionsgesetzes
(NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132 . BR: AB 9599 S. 855 .)

53. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG)

Leistungsart

§ 1. Als Leistung wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ein Bonus für Väter während der Familienzeit gewährt.

Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Anspruch auf den Familienzeitbonus hat ein Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater) für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind), sofern

  1. 1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,
  2. 2. er, das Kind und der andere Elternteil den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben,
  3. 3. er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit (Abs. 4) befindet,
  4. 4. er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Abs. 3),
  5. 5. er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken,
  6. 6. er, das Kind und der andere Elternteil sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde, oder Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde und für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht. § 2 Abs. 1 letzter Absatz Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch dieselbe Person ist ausgeschlossen.

(3) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.

(4) Als Familienzeit im Sinne dieses Gesetzes versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs. 2), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (Abs. 1 Z 5) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält.

(5) Eine Frau, die gemäß § 144 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist, gilt als Vater im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf den Familienzeitbonus derjenige Elternteil, der den Antrag zuerst gestellt hat, sonst derjenige Elternteil, der das Kind im Anspruchszeitraum nicht überwiegend betreut.

(6) Unter dem Begriff Dauerpflege versteht man eine auf Dauer angelegte Pflege eines Kindes von zumindest mehr als 182 Tagen.

(7) Als der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung dieser zuvor mindestens 182 Kalendertage andauernden Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung während Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, bis maximal zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.

Höhe, Anspruchsdauer und Antragstellung

§ 3. (1) Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 Euro täglich. Der Anspruch auf den Bonus reduziert sich um den Anspruch auf vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.

(2) Der Familienzeitbonus gebührt ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes.

(3) Der Familienzeitbonus gebührt auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern gebührt der Bonus frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen wird. Der Antrag muss, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann später nicht geändert werden.

Zuständigkeit und Krankenversicherung

§ 4. (1) In Angelegenheiten des Familienzeitbonus ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Abs. 2 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

(2) Die Bezieher des Familienzeitbonus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Vater am letzten Tag vor Beginn des Leistungsanspruches versichert ist oder zuletzt versichert war, ansonsten die Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag gestellt wurde. Bei mehreren möglichen zuständigen Krankenversicherungsträgern ist jener zuständig, bei dem der Antrag zuerst gestellt wird.

(3) Die Krankenversicherungsträger haben die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Familien und Jugend zu vollziehen.

(4) Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistung nach diesem Bundesgesetz wird die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum und als Verbindungsstelle für Vaterschaftsleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 , ABl. Nr. L 366 vom 20.12.2014 S. 15, eingerichtet. Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse obliegt auch die Auszahlung des Familienzeitbonus. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Abs. 1 zuständigen Krankenversicherungsträger.

Geltendmachung und Entscheidung

§ 5. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem antragstellenden Vater auf dessen Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Besteht Anspruch auf den Bonus, so ist dem antragstellenden Vater eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Höhe und Ende des Leistungsanspruches hervorgehen.

(3) Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn kein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht oder bestand und die Leistung gemäß § 7 zurückgefordert wird.

Art der Auszahlung

§ 6. (1) Die Auszahlung des Familienzeitbonus erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014 , ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1, gilt, oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.

(2) Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(3) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955) ist mit der Leistung nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.

Rückforderung

§ 7. (1) Der Krankenversicherungsträger hat vom Leistungsbezieher einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus zurückzufordern. Der Leistungsbezieher hat einen unrechtmäßig bezogenen Familienzeitbonus an den Krankenversicherungsträger zurückzuzahlen.

(2) Wenn eine dritte Person eine Anzeige unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht oder ermöglicht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden. Der andere Elternteil kann bis zur Hälfte zum Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz verpflichtet werden. Hat der andere Elternteil den unberechtigten Bezug jedoch ermöglicht oder sogar verursacht, kann er zum vollen Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistung verpflichtet werden.

(3) Rückforderungen können auf die zu erbringende Leistung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem KBGG aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Rückforderungen nach dem KBGG können auf die zu erbringende Leistung nach diesem Bundesgesetz aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Zum Zwecke der Forderungssicherung kann eine vorläufige Aufrechnung erfolgen. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers Ratenzahlungen zulassen, die rechtskräftige Rückforderung stunden oder auf die rechtskräftige Rückforderung ganz oder teilweise verzichten. Dabei sind die §§ 72 bis 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden. Ratenzahlungen sind nur zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der rechtskräftigen Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe und Anzahl der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden. Abweichend von § 89 Abs. 4 letzter Satz Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistung nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, Ratenzahlungen anzuordnen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten. Wird der Tod des Kindes nicht rechtzeitig gemeldet und ist daraus ein unrechtmäßiger Bezug der Leistung nach diesem Bundesgesetz entstanden, so ist von Amts wegen von der Rückforderung abzusehen, sofern die Meldung binnen 31 Tagen ab dem Tod des Kindes erfolgt.

(4) Die Erlassung eines Bescheides über die Rückforderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistung zu Unrecht bezogen wurde, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

Anzuwendende Bestimmungen

§ 8. Die §§ 24e letzter Satz, 25a, 27 Abs. 4, 29, 32, 34, 37 bis 39, 41, 43 Abs. 2, 44 und 45 KBGG sind sinngemäß anzuwenden.

Datenerhebung und -übermittlung

§ 9. (1) Im Verfahren zur Gewährung des Familienzeitbonus sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Väter (der Bonusempfänger), des im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteils und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:

  1. 1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
  2. 2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
  3. 3. Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;
  4. 4. Familienstand und Geschlecht;
  5. 5. Beruf bzw. Tätigkeit;
  6. 6. Firmenbuchnummern, Name und Anschrift des Dienstgebers;
  7. 7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
  8. 8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
  9. 9. Bescheide;
  10. 10. Bankverbindung und Kontonummer;
  11. 11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
  12. 12. Zahlungsbeträge.

(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Bundesministerin für Familien und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht, Familienstand, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status;
  2. 2. Beruf bzw. Tätigkeit der Bezieher.

(3) Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den anderen Krankenversicherungsträgern auf deren Ersuchen die für die ordnungsgemäße Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.

Verweisungen

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollzug

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Familien und Jugend betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

  1. 1. das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto;
  2. 2. das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;
  3. 3. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
  4. 4. der Partnerschaftsbonus.

    Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.“

2. Die Überschrift des Abschnittes 2 lautet:

„Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto“

3. In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c wird die Wortfolge „die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und“ durch die Wortfolge „für die kein Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung besteht und die“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 6)“, wird die Wortfolge „sechs Monate“ durch den Ausdruck „182 Tage“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein bekanntgegeben werden.“

5. § 2 Abs. 6 lautet:

„(6) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird ausnahmsweise bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen.“

6. § 2 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:

„(7) Der Anspruch eines Elternteiles auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind reduziert sich um den Anspruch dieses Elternteiles auf den Familienzeitbonus für Väter nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, und vergleichbare Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften.

(8) Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, obsorgeberechtigt sein und die Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 1 in eigener Person erfüllen.

(9) Als Tage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kalendertage zu verstehen.“

7. § 3 samt Überschrift lautet:

„Höhe und Anspruchsdauer

§ 3. (1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes 33,88 Euro täglich. Eine kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagesbetrag. Eine verlängerte Inanspruchnahme ist gemäß § 5 möglich.

(2) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wodurch sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits bezogenen Tage des jeweils anderen Elternteiles verlängert, maximal jedoch auf bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist hierbei eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten. Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig.

(3) Ist der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind im gemeinsamen Haushalt (§ 2 Abs. 6) zu betreuen, kann ein Wechsel über das in Abs. 2 angeführte Ausmaß erfolgen.

(4) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

(5) Das Kinderbetreuungsgeld kann stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.

(6) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.“

8. § 3a samt Überschrift lautet:

„Mehrlingsgeburten

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß § 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.“

9. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch den Ausdruck „182 Tagen“ ersetzt.

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Bezugsende

§ 4a. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchstanspruchsdauer.

(2) Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann durch Verzicht (§ 2 Abs. 5, § 24b Abs. 7) vorübergehend oder durch gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Im Fall der vorzeitigen Beendigung ist ein neuerlicher Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Kalendermonat möglich. Der Beendigungszeitpunkt muss im Vorhinein bekanntgegeben werden.“

11. § 5 samt Überschrift lautet:

„Flexible Inanspruchnahme

§ 5. (1) Die Anspruchsdauer nach § 3 Abs. 1 kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden, wodurch sich der Tagesbetrag im gleichen Verhältnis verringert. § 3a Abs. 1 ist sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden.

(2) Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach Abs. 1 kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist dabei sinngemäß und verhältnismäßig anzuwenden. Die Anspruchsdauer verlängert sich maximal auf bis zu 1063 Tage ab der Geburt des Kindes.

(3) § 3 Abs. 3 bis 6 und § 3a Abs. 2 sind anzuwenden.“

12. § 5a samt Überschrift lautet:

„Festlegung und Änderung der Anspruchsdauer

§ 5a. (1) Die Anspruchsdauer (§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2) ist bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festzulegen. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos. Der antragstellende Elternteil ist an den sich aus dieser gewählten Anspruchsdauer ergebenden Tagesbetrag gebunden. Der andere Elternteil ist ebenfalls an diesen Tagesbetrag gebunden. Der Anspruch besteht nur für volle Tage.

(2) Eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer ist nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. Die Änderung kann nur auf Antrag des beziehenden Elternteiles erfolgen. Die Änderung bindet auch den anderen Elternteil. Die Änderung der Anspruchsdauer ist nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen. Die Änderung bewirkt, dass die Eltern so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn von Anfang an die nun geänderte Anspruchsdauer festgelegt worden wäre, weshalb die durch die Änderung ausgelöste Neubemessung des Tagesbetrages einen Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung für vergangene Zeiträume auslöst. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ist die Änderung nur dann wirksam, sofern binnen 61 Tagen ab Antragstellung der gesamte Rückzahlungsbetrag beim Krankenversicherungsträger einlangt. Hat der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist eine Änderung nur bei ausdrücklicher Zustimmung dieses Elternteiles möglich; weiters ist im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung die Änderung nur dann wirksam, sofern binnen 61 Tagen ab Beantragung der Änderung die gesamten Rückzahlungsbeträge beider Elternteile beim Krankenversicherungsträger einlangen. Eine unwirksame Änderung eröffnet keine weitere Änderungsmöglichkeit.“

13. § 5b samt Überschrift lautet:

„Partnerschaftsbonus

§ 5b. Haben die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraumes auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung. Zu annähernd gleichen Teilen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen Eltern nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht. Nach Auszahlung des Partnerschaftsbonus besteht kein Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind, weder für künftige, noch für vergangene Zeiträume. Der Anspruch besteht pro Kind nur einmal, wobei den Vorrang jene Eltern haben, die zuerst bezogen haben. Der Antrag ist spätestens binnen 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugsteiles beim Krankenversicherungsträger zu stellen. In Angelegenheiten des Partnerschaftsbonus ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem zuletzt Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen worden ist. Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bei einem Elternteil löst zugleich eine Rückforderung der beiden Partnerschaftsboni aus, sofern dadurch die geforderte Anspruchsdauer eines Elternteiles oder die vorgeschriebene Aufteilungsquote nicht mehr vorliegt.“

14. § 5c samt Überschrift lautet:

„Härtefälleverlängerung

§ 5c. (1) Ist ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert, so verlängert sich die Bezugsdauer des anderen Elternteiles im Zeitraum der Verhinderung auf Antrag um die Anzahl der Verhinderungstage, maximal aber um 91 Tage. Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor bei:

  1. 1. Tod,
  2. 2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
  3. 3. Gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt,
  4. 4. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

    Hat der verhinderte Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen, so werden seine Bezugstage auf den Verlängerungszeitraum des anderen Elternteiles angerechnet. Der andere Elternteil hat Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Verhinderung des verhinderten Elternteiles bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Verlängerung nach diesem Absatz endet bei vorzeitigem Ende der Verhinderung. Der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind ist nur bei einer nicht bloß vorübergehenden Dauer des Ereignisses anzunehmen (§ 2 Abs. 6). Dem Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind gleichzustellen ist der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit der mit diesem Kind schwangeren Frau. Kein Anspruch auf Verlängerung besteht, sofern der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater eingeht.

(2) Eine Verlängerung im Sinne des Abs. 1 erfolgt auch dann, wenn ein alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1) einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes für das Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, gestellt hat, jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalt geleistet wird oder ein vom Gericht vorläufig zugesprochener Unterhalt 100 Euro nicht übersteigt, sofern während der letzten 121 Tage vor der Verlängerung sowie während der 91 Verlängerungstage das Einkommen des alleinstehenden Elternteiles im monatlichen Durchschnitt den Betrag von 1 400 Euro netto nicht übersteigt. Ab einer dritten und weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, für die aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht vom alleinstehenden Elternteil Unterhalt geleistet wird, erhöht sich dieser Betrag um jeweils 300 Euro monatlich. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, Leistungen aus der gesetzlichen und freiwilligen Pensionsversicherung, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, die Familienbeihilfe, der Ehegattenunterhalt sowie einkommensähnliche bundes- oder landesgesetzlich geregelte Beihilfen und Zuschüsse (z. B. Mindestsicherung). Die Einkommenssituation der letzten 121 Tage ist bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, für den Verlängerungszeitraum ist die Glaubhaftmachung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorläufig ausreichend.“

15. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift angefügt:

„Gleichzeitiger Bezug

§ 5d. Abweichend von § 2 Abs. 2 können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.“

16. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw. in der Höhe der vergleichbaren Leistungen.“

17. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf eine Leistung gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes gemäß § 102a Abs. 5 GSVG.“

18. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz ruht, sofern Anspruch auf ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Familienleistungen und den Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf die laufenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz angerechnet. Das Ruhen und die Anrechnung erfolgen jedoch jeweils nur in der Höhe, in der sie nicht bereits eine andere österreichische Familienleistung zum Ruhen gebracht und auf diese angerechnet wurden.“

19. In § 7 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Familien und Jugend“ sowie in § 7 Abs. 1 die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Gesundheit“ ersetzt.

20. § 7 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

  1. 1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
  2. 2. die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn

  1. 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
  2. 2. die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.“

21. § 7 Abs. 4 entfällt.

22. In § 8 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 3)“.

23. In § 8 Abs. 1 Z 1 und § 8b Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe“ durch die Wortfolge „Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung“ ersetzt.

24. In § 9 Abs. 2 2. Satz wird die Wortfolge „Verlängerungszeiten nach § 5 Abs. 4a und 4b“ durch die Wortfolge „Verlängerungszeiten nach § 5c Abs. 1 und 2“ ersetzt.

25. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „6 400“ durch den Ausdruck „6 800“ ersetzt.

26. § 9 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„§ 2 Abs. 5 und § 4a Abs. 2 gelten sinngemäß.“

27. § 14 lautet:

§ 14. Die Beihilfe gebührt längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monats zu, gebührt die Beihilfe nur anteilig. Bezugsunterbrechungen, Verzicht auf die Beihilfe oder ein abwechselnder Bezug der Elternteile bewirken keine Verlängerung der Bezugsdauer, weiters kann die Beihilfe jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden.“

28. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „6 Monaten“ durch den Ausdruck „182 Kalendertagen“ ersetzt.

29. In § 24 Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „6 400“ durch die Zahl „6 800“ ersetzt.

30. In § 24 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „sozialversicherungspflichtigen“ der Klammerausdruck „(kranken- und pensionsversicherungspflichtigen)“ eingefügt.

31. In § 24 Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „6 Monate“ durch den Ausdruck „182 Kalendertage“ ersetzt.

32. § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 , ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, vor, wobei diese der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation für alle Eltern spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes endet. Eine Scheinkarenz löst keine österreichische Zuständigkeit aus, dasselbe gilt für Zeiten, in denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil.“

33. § 24a Abs. 3 lautet:

„(3) Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen sind. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach § 33 Abs. 5 festgelegten Höhe. Abweichend von § 30 erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den §§ 276 Abs. 1, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.“

34. § 24a Abs. 4 lautet:

„(4) Werden die in § 24c vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.“

35. § 24b samt Überschrift lautet:

„Anspruchsdauer

§ 24b. (1) Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt einem Elternteil längstens für 365 Tage ab Geburt des Kindes.

(2) Der Bezug kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wodurch sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits in Anspruch genommenen Tage des jeweils anderen Elternteiles verlängert, maximal jedoch auf bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist hierbei eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten. Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel zwischen den Elternteilen zulässig. Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos. Eine kürzere Inanspruchnahme ist möglich, erhöht aber nicht den Tagesbetrag.

(3) Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens durch beide Elternteile ausgeschlossen. Abweichend davon können die Eltern aus Anlass des erstmaligen Wechsels gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld in der Dauer von bis zu 31 Tagen in Anspruch nehmen, wodurch sich die Anspruchsdauer um diese Tage reduziert.

(4) Das Kinderbetreuungsgeld kann stets, also unabhängig von einem Wechsel, jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.

(5) Ist der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind im gemeinsamen Haushalt (§ 2 Abs. 6) zu betreuen, kann ein Wechsel über das in Abs. 2 angeführte Ausmaß erfolgen.

(6) In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.

(7) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für 182 Tage rückwirkend möglich. Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein bekanntgegeben werden.

(8) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.“

36. § 24c samt Überschrift lautet:

„Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

§ 24c. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

  1. 1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
  2. 2. die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

(2) Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn

  1. 1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
  2. 2. die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.“

37. § 24d samt Überschrift lautet:

„Sonderleistungen

§ 24d. (1) Liegt der nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro täglich.

(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.“

38. Nach § 24d wird folgender § 24e samt Überschrift eingefügt:

„Anzuwendende Bestimmungen

§ 24e. § 1, § 2 Abs. 6 bis 9, § 4, § 4a, § 5b, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.“

39. § 25a samt Überschrift lautet:

„Verfahren

§ 25a. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.“

40. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nach einer vorzeitigen Beendigung (§ 4a Abs. 2) ist für einen weiteren Bezug ein neuer Antrag zu stellen, eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.“

41. In § 26a wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(Abschnitt 2 oder Abschnitt 5)“ ersetzt.

42. In § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld“ sowie die Wortfolge „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für Familien und Jugend“ ersetzt.

43. § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von § 67 Abs. 1 Z 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, liegt eine Säumnis des Krankenversicherungsträgers nur dann vor, wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden.“

44. In § 31 Abs. 1 werden das Wort „unwahre“ durch das Wort „unrichtige“ und das Wort „maßgebender“ durch das Wort „von“ ersetzt.

45. § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn hervorkommt, dass eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind, oder die Auszahlung von Leistungen irrtümlich erfolgte, oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.“

46. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn eine dritte Person eine Anzeige unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht oder ermöglicht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.“

47. In § 31 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a, 3b und 3c eingefügt:

„(3a) Wird der Tod des Kindes nicht rechtzeitig gemeldet und ist daraus ein unrechtmäßiger Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz entstanden, so ist von Amts wegen von der Rückforderung abzusehen, sofern die Meldung binnen 31 Tagen ab dem Tod des Kindes erfolgt.

(3b) Der Partner kann bis zur Hälfte zum Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem Bundesgesetz verpflichtet werden, soweit der unberechtigte Bezug während aufrechter Wirtschaftsgemeinschaft mit dem beziehenden Elternteil erfolgte. Hat der Partner den unberechtigten Bezug jedoch ermöglicht oder sogar verursacht, kann er zum vollen Ersatz der unberechtigt bezogenen Leistungen verpflichtet werden. Hat der Partner den unberechtigten Bezug der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld verursacht, kann er zum Ersatz der Leistung verpflichtet werden. § 31 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Partner.

(3c) Rückforderungen nach dem FamZeitbG werden auf die diesem Elternteil nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen voll, dem anderen Elternteil bis zur Hälfte aufgerechnet, sie vermindern den Leistungsanspruch nach diesem Bundesgesetz entsprechend.“

48. § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 89 Abs. 4 letzter Satz ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, Ratenzahlungen anzuordnen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“

49. In § 32 Abs. 3 wird das Wort „Verfahrenskosten“ durch die Wortfolge „Verfahrenskosten (§ 77 Abs. 3 ASGG)“ ersetzt.

50. § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kommt der antragstellende Elternteil trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung seinen persönlichen Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder verhindert, kann der Krankenversicherungsträger den Leistungsanspruch ohne weitere Ermittlungen ablehnen. Dieser Elternteil kann einen neuen Antrag stellen, der jedoch nur dann nicht sofort zurückgewiesen wird, wenn gleichzeitig mit der Antragstellung die Mitwirkungs- und Meldepflichten in vollem Umfang erfüllt werden; § 4 Abs. 2 gilt auch für den neuen Antrag.“

51. In § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend“ ersetzt.

52. In § 35 Abs. 3a wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend“ ersetzt.

53. In § 35 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Gesundheit und die Bundesministerin für Familien und Jugend sowie von diesen“ ersetzt.

54. In § 35 Abs. 8 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen oder von diesem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesministerin für Familien und Jugend oder von diesen Bundesministerinnen“ ersetzt.

55. Unter Abschnitt 10 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Daten“

56. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Staatsbürgerschaft;“ durch die Wortfolge „Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;“ ersetzt.

57. In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Familien und Jugend“, die Wortfolge „Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 5c Abs. 2 und 24a Abs. 1 und 3;“ durch die Wortfolge „Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 5, 3a Abs. 2 und 24a Abs. 3;“, die Wortfolge „Anzahl der Bezieher nach § 24d Abs. 2, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;“ durch die Wortfolge „Anzahl der Bezieher nach § 24d, aufgeschlüsselt nach Abs. 1 und 2 und nach Geschlecht;“, die Wortfolge „Anzahl der Bezieher nach § 5 Abs. 4a und 4b;“ durch die Wortfolge „Anzahl der Bezieher nach § 5b Abs. 1 und 2;“ und die Wortfolge „Anzahl der Bezieher, die die Variante geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.“ durch die Wortfolge „Anzahl der Bezieher, die die Leistungsart geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;“ ersetzt; nach Z 8 werden folgende Z 9 bis 11 angefügt:

  1. „9. Anzahl der Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto, die eine Änderung der Anspruchsdauer vorgenommen haben;
  2. 10. Anzahl der Bezieher des Partnerschaftsbonus, aufgeschlüsselt nach Beruf bzw. Tätigkeit, Familienstand und Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichen Status bei nichtösterreichischen Staatsbürgern;
  3. 11. Anzahl der Bezieher des pauschalen und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, bei denen eine Reduktion um einen bezogenen Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG oder vergleichbarer Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften, erfolgte.“

58. § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Verbindungsstelle der Bundesministerin für Familien und Jugend folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen;
  2. 2. Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

    jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.“

59. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familien und Jugend“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Familien und Jugend“ ersetzt.

60. In § 38 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

61. In § 42 wird die Wortfolge „Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Das Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

62. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld, der Partnerschaftsbonus zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

63. In 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

64. In § 48 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Familien und Jugend“ ersetzt.

65. § 50 werden folgende Abs. 13 bis 20 angefügt:

„(13) § 9 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2017.

(14) § 1, die Überschrift des Abschnittes 2, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 7 und 9, § 3, § 3a, § 4 Abs. 2, § 4a, § 5, § 5a bis § 5d, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 1, § 9 Abs. 2 und 4, § 14, § 24 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 3 und 4, § 24b bis 24d, § 26 Abs. 2, § 26a, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 3, § 36 Abs. 2 und 3, § 42, § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und gelten für Geburten nach dem 28. Februar 2017.

(15) § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c, § 6, § 7 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25a, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 3 und 4, § 35 Abs. 3 und 3a, § 35 Abs. 7 und 8, die Überschrift des Abschnittes 10, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 48 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(16) § 24e in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft und ist hinsichtlich des § 2 Abs. 6 und 8 für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2017 und hinsichtlich des § 1, § 2 Abs. 7 und 9, § 4, § 4a, § 5b, § 26 Abs. 2, § 26a, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 3, § 36 Abs. 2 und 3, § 42 und § 43 Abs. 1 für Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

(17) § 24d Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 1. März 2017 außer Kraft, ist jedoch hinsichtlich des § 1, § 2 Abs. 2, 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 26 Abs. 2, § 26a, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 3, § 36 Abs. 2, § 42 und § 43 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014 für Geburten bis 28. Februar 2017 weiterhin anzuwenden.

(18) § 7 Abs. 4 und § 24d Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014 treten mit 1. März 2017 außer Kraft, sind jedoch für Geburten bis 28. Februar 2017 weiterhin anzuwenden.

(19) § 2 Abs. 6 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2017.

(20) § 38 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 1. Jänner 2017 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. f folgende lit. g angefügt:

  1. „g) Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,“

2. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach lit. j folgende lit. k angefügt:

  1. „k) die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;“

2a. Im § 8 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abs. 1 Z 1 lit. g und Z 2 lit. k ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 3 lit. b weiter besteht.“

3. § 10 Abs. 6a wird folgender Satz angefügt:

„Die Krankenversicherung der Familienzeitbonusbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g) beginnt mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.“

4. In § 10 Abs. 6b wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 wird angefügt:

  1. „10. bei den in lit. k genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.“

5. § 11 Abs. 3 lit. a lautet:

  1. „a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet und es sich dabei nicht um eine Unterbrechung der Erwerbsausübung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Familienzeit nach dem FamZeitbG handelt,“

6. In § 12 Abs. 5a wird das Wort „Kinderbetreuungsgeld“ durch die Wortfolge „Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus“ ersetzt.

7. In § 13 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und k“ ersetzt.

9. In § 31c Abs. 3 Z 3 wird nach lit. f folgende lit. g angefügt:

  1. „g) Beziehern von Familienzeitbonus (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g),“

10. In § 36 Abs. 1 wird nach der Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

  1. „19a. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;“

11. Im § 44 Abs. 1 erhält die Z 19a die Bezeichnung „19b.“.

12. Vor § 44 Abs. 1 Z 19b wird folgende Z 19a eingefügt:

  1. „19a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;“

13. In § 52 Abs. 2a erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 19a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 19b)“ ersetzt.

14. In § 52 Abs. 4 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19)“ durch den Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19a)“ ersetzt.

15. In § 52 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und k“ ersetzt.

16. In § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:

  1. „i) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. g Teilversicherten.“

17. § 162 Abs. 3a Z 2 lautet:

  1. „2. den Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des gebührenden, täglichen Kinderbetreuungsgeldes; § 122 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um Geldleistungen (Wochengeld) handelt.“

18. § 162 Abs. 3a Z 3 entfällt.

19. Im § 176 Abs. 1 Z 8 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 103/2001,“ der Ausdruck „dem Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016,“ eingefügt.

20. In § 227a Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bezogen beide Elternteile“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld oder“ eingefügt.

21. Nach § 697 wird folgender § 698 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016

§ 698. (1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. g und Z 2 lit. k sowie Abs. 1b, 10 Abs. 6a und 6b Z 9 und 10, 11 Abs. 3 lit. a, 12 Abs. 5a, 13, 14 Abs. 5, 31c Abs. 3 Z 3 lit. g, 36 Abs. 1 Z 19a, 44 Abs. 1 Z 19a und 19b, 52 Abs. 2a und 4, 138 Abs. 2 lit. h und i, 176 Abs. 1 Z 8 und 227a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.

(2) § 162 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2017 eintreten.

(3) § 162 Abs. 3a Z 3 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist.“

2. In § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“

3. In § 4 Abs. 1 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:

  1. „11. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.“

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.“

5. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird nach lit. e folgende lit. f angefügt:

  1. „f) bei den im § 3 Abs. 3 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird;“

6. In § 7 Abs. 1 wird nach der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.“

7. In § 18 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:

  1. „6. für die nach § 3 Abs. 3 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger.“

8. In § 26a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus.“

9. In § 27e Z 2 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 4“ durch den Ausdruck“§ 3 Abs. 3 Z 4 und 5“ ersetzt.

10. In § 116a Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bezogen beide Elternteile“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld oder“ eingefügt.

11. Nach § 363 wird folgender § 364 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016

§ 364. Die §§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, 4 Abs. 1 Z 10 und 11, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3 Z 4 lit. f, 7 Abs. 1 Z 7 und 8, 18 Abs. 3a Z 5 und 6, 26a, 27e Z 2 und 116a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist.“

2. In § 4a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. die Bezieher des Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG, pensionsversichert waren.“

3. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.“

4. In § 6 Abs. 3a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. bei den im § 4a Abs. 1 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.“

5. In § 7 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.“

6. In § 16 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:

  1. „5. für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;“

7. In § 23a wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 Pflichtversicherten ist der Familienzeitbonus.“

8. In § 24e Z 2 wird der Ausdruck „§ 4a Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „§ 4a Abs. 1 Z 4 und 5“ ersetzt.

9. In § 107a Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bezogen beide Elternteile“ der Ausdruck „Kinderbetreuungsgeld oder“ eingefügt.

10. Nach § 355 wird folgender § 356 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016

§ 356. Die §§ 4 Z 3 und 4, 4a Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Abs. 3a Z 4 und 5, 7 Abs. 1 Z 5 und 6, 16 Abs. 5 Z 4 und 5, 23a, 24e Z 2 und 107a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:

  1. „24. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist.“

1a. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 Z 24 ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 2 weiter besteht.“

2. In § 3 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.“

3. In § 5 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. bei den im § 1 Abs. 1 Z 24 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.“

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. bei den in § 1 Abs. 1 Z 24 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.“

5. In § 30a wird der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.

6. In § 84 Abs. 1 wird der Ausdruck „23“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.

7. Nach § 246 wird folgender § 247 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016

§ 247. Die §§ 1 Abs. 1 Z 23 und 24 sowie Abs. 5, 3 Z 5 und 6, 5 Abs. 1 Z 6 und 7, 6 Abs. 1 Z 5 und 6, 30a und 84 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/201x, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.“

2. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich“ ersetzt.

3. § 79 wird nach dem Abs. 153 folgender Abs. 154 angefügt:

„(154) § 15 Abs. 3 Z 6 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 39g wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die technische Umsetzung des neuen automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens FABIAN werden die tatsächlichen Kosten bis maximal 13 Millionen € aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen. Die Auszahlung hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnungen des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.“

2. § 39j Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufwand für die Leistungen nach dem KBGG sowie die Kosten für den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

3. § 39j Abs. 6a lautet:

„(6a) Den Krankenversicherungsträgern ist ein Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von 7,05 % des Aufwandes des Familienzeitbonus nach FamZeitbG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu zahlen. Dieser Beitrag kann im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bevorschusst werden. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen und im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen. Die Ermittlung des Verteilungsschlüssels hat auf Basis der anteiligen, endgültigen versicherungspflichtigen Fälle zu erfolgen.“

4. Nach § 39n wird folgender § 39o angefügt:

§ 39o. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Beiträge für die nach §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. k ASVG, 3 Abs. 3 Z 5 GSVG, § 4a Abs. 1 Z 5 BSVG versicherten Personen nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung zu zahlen.“

5. § 55 werden nach Abs. 31 folgende Abs. 32 und 33 angefügt:

„(32) § 39g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(33) § 39j Abs. 1 und Abs. 6a, sowie § 39o in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b lautet:

  1. „b) Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das Pflegekarenzgeld“

2. § 124b wird nach Z 307 folgende Z 308 angefügt:

  1. „308. § 3 Abs. 1 Z 5 lit b in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (13. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und j ASVG“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g, j und k ASVG“ ersetzt.

2. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 (13. Novelle)

§ 29. § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 tritt mit 1. März 2017 in Kraft.“

Fischer

Kern

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