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BGBl I 35/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
(NR: GP XXV RV 87 AB 116 S. 21 . BR: AB 9166 S. 829 .)

35. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“

2. § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd lautet:

  1. „dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.“

3. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

  1. 1. ab 1. Juli 2014
    1. a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
    2. b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
    3. c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
    4. d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
  2. 2. ab 1. Jänner 2016
    1. a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
    2. b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
    3. c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
    4. d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
  3. 3. ab 1. Jänner 2018
    1. a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
    2. b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
    3. c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
    4. d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.“

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

  1. 1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
    1. a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
    2. b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
    3. c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
    4. d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
    5. e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
    6. f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
  2. 2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
    1. a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
    2. b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
    3. c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
    4. d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
    5. e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
    6. f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
  3. 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
    1. a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
    2. b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
    3. c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
    4. d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
    5. e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
    6. f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.“

7. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

  1. 1. ab 1. Juli 2014 um 150 €;
  2. 2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
  3. 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.“

8. § 55 wird folgender Absatz 27 angefügt:

„(27) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2014 eingefügter und neu gefasster Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. a) § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung,
  2. b) § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
  3. c) § 3 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
  4. d) § 8 Abs. 2 Z 1, 3 Z 1 und 4 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft,
  5. e) § 8 Abs. 2 Z 2, 3 Z 2 und 4 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft,
  6. f) § 8 Abs. 2 Z 3, 3 Z 3 und 4 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ ersetzt.

2. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut“ durch die Wortfolge „auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22 gilt,“ ersetzt.

3. § 50 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 31. März 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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