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§ 39 KBGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verrechnung

§ 39.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40210517