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§ 293 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung.

§ 293

Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

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