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BGBl I 54/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
(NR: GP XXV RV 1122 AB 1153 S. 132 . BR: AB 9596 S. 855 .)

54. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

  1. 1. Studienbeihilfen,
  2. 2. Versicherungskostenbeiträge,
  3. 3. Studienzuschüsse,
  4. 4. Beihilfen für Auslandsstudien und
  5. 5. Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

  1. 1. Fahrtkostenzuschüsse,
  2. 2. Mobilitätsstipendien,
  3. 3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
  4. 4. Reisekostenzuschüsse,
  5. 5. Sprachstipendien,
  6. 6. Leistungsstipendien,
  7. 7. Förderungsstipendien und
  8. 8. Studienunterstützungen

    zuerkannt werden.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999“ durch die Wendung „Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011“ ersetzt.

3. In § 3 entfällt der Abs. 4; die Absätze 5 und 6 erhalten die neue Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“.

4. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.“

5. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.“

6. In den §§ 15 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 50 Abs. 6 wird jeweils der Begriffsteil „Bakkalaureats“ durch „Bachelor“ ersetzt.

7. In den §§ 15 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 48 Abs. 1, 50 Abs. 6 und 51 Abs. 1 Z 5 wird jeweils der Begriffsteil „Magister“ durch „Master“ ersetzt.

8. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“

9. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

  1. 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
  2. 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
  3. 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
  4. 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
  5. 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.“

10. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

11. § 17 Abs. 4 entfällt.

12. In § 18 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Rigorosen,“, in § 18 Abs. 4 entfallen die Klammerausdrücke „(das erste Rigorosum)“ und „(das zweite Rigorosum)“, in § 19 Abs. 6 wird die Wendung „die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum“ durch die Wendung „die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung“ ersetzt. In § 20 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „oder des Rigorosums“, in § 20 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(das erste Rigorosum)“.

13. In § 18 entfällt Abs. 5; die Absätze 6 und 7 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

14. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.“

15. § 26 Abs. 2, 3 und 4 lautet:

„(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

  1. 1. Vollwaisen,
  2. 2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
  3. 3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
  4. 4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und
  5. 5. Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn

  1. 1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
  2. 2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.“

16. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.“

17. Nach § 30 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 27. Lebensjahres um 30 Euro monatlich.“

18. Dem § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.“

19. § 35 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

  1. 1. Studienbeihilfen,
  2. 2. Studienzuschüsse,
  3. 3. Beihilfen für Auslandsstudien und
  4. 4. Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

  1. 1. für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
  2. 2. für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
  3. 3. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
  4. 4. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
  5. 5. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
  6. 6. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.“

20. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.“

21. In § 38 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Gesetzeszitat „§ 3 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.

22. In § 38 Abs. 2 entfällt die Wendung „der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften,“, die Wendung „des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft“ wird durch die Wendung „des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.

23. In § 38 entfällt Abs. 3; Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

24. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 47 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. I Nr. 16/2013 zu ermitteln.“

25. § 40 Abs. 6 lautet:

„(6) Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Abs. 5 und 5a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:

  1. 1. die Abgabenbehörden des Bundes,
  2. 2. die Träger der Sozialversicherung,
  3. 3. das Arbeitsmarktservice,
  4. 4. das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
  5. 5. das Bundesrechenzentrum.“

26. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.“

27. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen“

28. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.“

29. In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Studienerfolg“ die Wendung „gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2“ eingefügt.

30. § 52b lautet samt Überschrift:

„Studienabschluss-Stipendien

§ 52b. (1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

  1. 1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
  2. 2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,
  3. 3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
  4. 4. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff. MSchG, §§ 2 ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
  5. 5. in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
  6. 6. ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
  7. 7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2.

(5) Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.

(6) Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 anzuwenden.

(7) Studierende einer in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß § 91 Abs. 1 UG pro Semester begrenzt.“

31. § 52d lautet samt Überschrift:

„Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.“

32. § 55 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und“

33. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,“

34. In der Überschrift zu § 69 wird der Ausdruck „Hochschulbericht“ durch den Ausdruck „Universitätsbericht“ ersetzt. In § 69 wird der Begriff „Hochschulberichtes“ durch „Universitätsberichtes“ und der Ausdruck „§ 18 Abs. 9 UOG“ durch den Ausdruck „§ 11 UG“ ersetzt.

35. Dem § 75 werden folgende Abs. 34 bis 37 angefügt:

„(34) Studierende, die vor Inkrafttreten des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 eine Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.

(35) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß § 30 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(36) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

(37) Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem 1. September 2017 abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des § 52b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 aufrecht.“

36. Dem § 78 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) § 3 Abs. 2, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 6, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 19 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 5a, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38, § 40 Abs. 5a, 6 und 7, § 41 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 6, § 51 Abs. 1 und Abs. 3, § 55, § 68 Abs. 1, § 69 sowie § 75 Abs. 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(34) § 1 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 52b, § 52d sowie § 75 Abs. 34, 36 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Fischer

Kern

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