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§ 1  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen Ziele

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:

  1. 1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
  2. 2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
  3. 3. die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
  4. 4. die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

Schlagworte

Friedensdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254757

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