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BGBl I 163/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015
(NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107 . BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 8

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 9

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 10

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 12

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 13

Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Artikel 14

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Artikel 15

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Artikel 16

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Artikel 17

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Artikel 18

Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Artikel 19

Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 21

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Artikel 22

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Artikel 23

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 24

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Artikel 25

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Artikel 26

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Artikel 27

Änderung des Produktpirateriegesetzes 2004

Artikel 28

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Artikel 29

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Artikel 30

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Artikel 31

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Artikel 32

Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 2013

Artikel 33

Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Artikel 34

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Artikel 35

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 36

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Artikel 37

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 38

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.“

2. § 4 Abs. 12 lautet:

„(12) Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:

  1. 1. Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
  2. 2. Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
  3. 3. Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
  • Einlagen in die übertragende Körperschaft und
  • Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

  1. 4. Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Z 3 zu erfassen.“

3. § 6 Z 6 wird wie folgt geändert:

a) Die lit. b und c lauten:

  1. „b) Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. a maßgebenden Werten anzusetzen.
  2. c) Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
  • bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der lit. a in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe;
  • bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der lit. b gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe.“

b) Nach lit. c werden folgende lit. d bis g angefügt:

  1. „d) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden. Davon abweichend sind offene Raten insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten
  • veräußert werden,
  • auf sonstige Art ausscheiden oder
  • in einen Staat überführt oder verlegt werden, der von lit. c nicht erfasst ist.

Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.

  1. e) Die Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. September des Folgejahres fällig wird.
  2. f) Werden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
  3. g) Treten sonstige Umstände im Sinne der lit. b ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. f maßgebenden Werten anzusetzen.
  4. h) Abweichend von lit. f und g sind bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 18 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. b wird „§ 10 Abs. 2 des Government-Gesetzes“ durch „§ 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes“ ersetzt.

b) In Z 3 lit. b wird als letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a Abs. 1 nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.“

c) In Z 4 lit. a wird „Geltendmachung“ durch „Geltungsdauer“ ersetzt.

5. § 27 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 1 lit. a wird zu Z 2, die bisherige Z 1 lit. b entfällt und die bisherigen Z 2 bis 4 werden zu Z 3 bis 5.

b) Z 1 lautet:

  1. „1. Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3 oder eines Derivates im Sinne des Abs. 4 führen.
    1. a) Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ist auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen. Dies gilt ebenso bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig ist.
    2. b) Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.
    3. c) Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
    4. d) In allen nicht in lit. a genannten Fällen sind die § 6 Z 6 lit. c und d sinngemäß anzuwenden.
    5. e) Im Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

c) In der neuen Z 2 zweiter Satz wird der Verweis „lit. b“ durch den Verweis „Z 1“ ersetzt.

6. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.“

b) In Abs. 3 Z 2 lit. c wird „§ 27 Abs. 6 Z 2“ durch „§ 27 Abs. 6 Z 3“ ersetzt.

c) Im ersten Satz des Abs. 5 wird die Wortfolge „eines besonderen Steuersatzes“ durch die Wortfolge „der besonderen Steuersätze“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.

7. In § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:“

b) In der Z 1 entfällt nach dem dritten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und ist dem Finanzamt anzuzeigen.“ angefügt.

8. In § 30b Abs. 5 wird der Verweis auf „Abs. 1 und 4“ durch den Verweis auf „Abs. 1, 1a und 4“ ersetzt.

9. In § 41 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag“ eingefügt und der Verweis auf „§ 62 Z 10“ durch den Verweis auf „§ 62 Z 10 und Z 11“ ersetzt.

10. In § 70 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird „35%“ durch „25%“ ersetzt.

11. In § 77 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5“.

12. In § 93 Abs. 5 lautet der dritte Teilstrich:

  • der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.“

13. § 94 Z 7 lautet:

  1. „7. Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.“

14. § 95 Abs. 3 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite und dritte Teilstrich werden getauscht. Der Punkt am Ende des nunmehrigen zweiten Teilstrichs wird durch einen Strichpunkt ersetzt; der Strichpunkt am Ende des nunmehrigen dritten Teilstrichs wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Im nunmehrigen zweiten Teilstrich wird die Wortfolge „des Wegzugs im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b“ durch die Wortfolge „der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1“ ersetzt.

c) Im nunmehrigen dritten Teilstrich wird der Verweis auf „§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a“ durch den Verweis auf „§ 27 Abs. 6 Z 2“ ersetzt.

15. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In § 100 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „35 %, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst“.

b) Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Schuldner (§ 100 Abs. 2 zweiter Satz) kann bei inländischen Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 stets eine Abzugsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

16. In § 108g Abs. 5 wird im vierten Satz die Wortfolge „25%“ durch die Wortfolge „27,5%“ ersetzt.

17. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 185 lit. c wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „ wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von § 37 Abs. 8 und § 95 Abs. 1 der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.“ angefügt.

b) Z 225 lautet:

  1. „225. § 4 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.“

c) In Z 232 wird im letzten Satz die Wortfolge „nach dem 31. Dezember 2012“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2017“ersetzt.

d) In Z 275 wird der Verweis samt Satzzeichen „ , Z 21 und Z 34“ durch den Verweis auf „und Z 21“ ersetzt.

e) In Z 288 wird nach „§ 18“ die Wortfolge „Abs. 1 Z 7 und“ eingefügt.

f) In Z 292 lit. c wird vor „§ 33 Abs. 5 Z 3“ die Norm samt Satzzeichen „§ 18 Abs. 3 Z 2,“ eingefügt.

g) In Z 293 wird der Ausdruck „BGBl. II“ durch den Ausdruck „BGBl. I“ ersetzt.

h) Nach Z 297 werden folgende Z 298 bis 308 angefügt:

  1. „298. § 2 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    1. 299) a) § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
      1. b) § 4 Abs. 12 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
  • Der gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 fortzuführen.
  • Die gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
  1. 300. § 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 6 Z 6 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Überführungen und Verlegungen, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen.
  2. 301. § 18 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.
  3. 302. § 27 Abs. 6, § 27a Abs. 3 Z 2, § 93 Abs. 5, § 94 Z 7, § 95 Abs. 3 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig auf Umstände anzuwenden, die zu einem Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen und vor dem 1. Jänner 2016 eintreten.
  4. 303. § 27a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
  5. 304. § 70 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, ist erstmalig anzuwenden, wenn
  • die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
  • die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
  1. 305. § 77 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015 ist letztmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.
  2. 306. § 100 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. 307. § 108g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b wird im letzten Teilstrich der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgender Teilstrich angefügt:

2. In § 13 Abs. 3 entfällt der letzte Satz und es werden folgende Sätze angefügt:

„Die Summe der Einkünfte gemäß Z 1 und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.“

3. In § 17 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde“.

4. In § 22 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Kapitalerträge und“.

5. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben:

  1. 1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
  2. 2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
  3. 3. a) Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen
    1. b) Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß lit. a insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
  • der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Einkünfte und
  • der Summe der Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn diese die Summe der Einkünfte im Sinne des ersten Teilstriches übersteigt.
  1. 4. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 25% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist vorrangig gutzuschreiben.
  2. 5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
  3. 6. Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die Höhe der Gutschrift gemäß Z 3 und 4 zu ermitteln. Dabei ist bei der Berechnung der Gutschrift nach Z 3 auch der Restbetrag gemäß Z 5 wie eine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln. Abweichend von Z 3 lit. b ist trotz Abfuhr der Kapitalertragsteuer im Fall einer möglichen nachträglichen Entlastung der Zuwendungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die Erteilung der Gutschrift erfolgt mit der letzten Veranlagung.“

6. In § 26c werden nach der Z 56 die Z 57 und die Z 58 angefügt:

  1. „57. § 8 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des BGBl. Nr. 163/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. 58. §§ 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 Z 3 und Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf alle offenen Verfahren anzuwenden. § 24 Abs. 5 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Privatstiftungen anwendbar, deren Auflösung gemäß § 35 Abs. 5 zweiter Satz des Privatstiftungsgesetzes nach dem 31. Dezember 2015 in das Firmenbuch eingetragen wurde.“

Artikel 3
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 entfallen die Sätze drei bis sieben und im zweiten Satz wird der letzte Halbsatz durch folgende Halbsätze ersetzt:

„ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

b) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 und 4 lauten:

  1. „3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem Staat des EU/EWR-Raumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind.
  2. 4. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Z 5 lautet der zweite Halbsatz:

„sind diese mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

4. In § 7 Abs. 2 entfallen die Sätze drei bis sechs und der zweite Satz lautet:

„Soweit bei der Umwandlung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich gegenüber einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe eingeschränkt wird, ist die nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entstehende Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Satz:

„§ 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei einem Rechtsnachfolger oder bei einer konzernzugehörigen Körperschaft eines Rechtsnachfolgers nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

c) In Abs. 6 wird die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 lautet der letzte Halbsatz:

„sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Abs. 1 werden die Sätze drei bis sechs durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.“

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:

  • Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden.
  • Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.
  • Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.“

d) In Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Abs. 1 und 3“ durch den Verweis „Abs. 1, 1a und 3“ ersetzt.

7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Bei einer teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechtes gemäß § 16 Abs. 1 vierter Satz hat die übernehmende Körperschaft das übernommene Vermögen mit den Buchwerten anzusetzen.“

b) In § 18 Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Abgabenschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist sind die fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

8. In § 20 Abs. 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „§ 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 163/2015“ eingefügt.

8a. In § 20 Abs. 7 Z 1 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 16 Abs. 1 dritter bis letzter Satz“ durch den Verweis „§ 16 Abs. 1a“ ersetzt.

9. In § 21 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Dies gilt auch für Verluste gemäß § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.“

10. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

11. In § 25 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, sind die ursprünglichen Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

12. § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, sind die nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

13. In § 30 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1a nicht entstanden ist, sind beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer die fortgeschriebenen Buchwerte oder die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte anzusetzen.“

14. § 36 Abs. 3 wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

  1. „1. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, sind diese bei der übernehmenden Körperschaft mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

b) In Z 2 lautet der zweite Halbsatz:

„sind diese mit den nach § 6 Z 6 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei § 6 Z 6 lit. c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind.“

15. Im 3. Teil wird nach Z 29 folgende Z 30 angefügt:

  1. „30. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1, 1a und 2, § 18 Abs. 1 Z 3, § 20 Abs. 2 Z 5 und Abs. 7 Z 1, § 21, § 24 Abs. 1 Z 3, § 25 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, § 30 Abs. 1 Z 2 und § 36 Abs. 3 Z 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.“

Artikel 4
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt.

„(3) Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 des § 14 angeführten Beträge

- von 3,90 Euro auf 2,30 Euro,

- von 14,30 Euro auf 8,60 Euro,

- von 21,80 Euro auf 13,10 Euro,

- von 47,30 Euro auf 28,40 Euro.“

2. In § 14a tritt an die Stelle des Zitates „§ 14“ das Zitat „§ 11 Abs. 3 und § 14“.

3. In § 37 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 11 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen.“

2. In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.

3. § 18 Abs. 2p lautet:

„(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, wurde jedoch entweder der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 erfolgen soll. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.

Änderungen des Gesellschafterbestandes, die vor dem 1. Jänner 2016 erfolgen, sind für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 2a nicht zu berücksichtigen. Werden Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft, die am 31. Dezember 2015 treuhändig gehalten wurden, nach diesem Tag an den Treugeber übertragen, sind § 1 Abs. 2a letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz nicht anzuwenden. Werden am 31. Dezember 2015 mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 erfüllt wurde.“

Artikel 6
Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.“

Artikel 7
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Kälte,“ samt folgendem Beistrich, jeweils nach dem Wort „Wärme,“ samt folgendem Beistrich eingefügt.

2. In § 125 Abs. 1 zweiter Unterabsatz zweiter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 10 Abs. 2 Z 4“ die Zitierung „§ 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3“.

3. In § 209 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.“

4. In § 242 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht von Amts wegen zurückzuzahlen.“

5. In § 242a Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 242 erster Satz“ die Zitierung „§ 242 Abs. 1 erster Satz“.

6. In § 323 wird Abs. 46 angefügt:

„(46) § 209 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 209 Abs. 5 ist erstmalig auf Fälle anzuwenden, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über eine nach dem 31. Dezember 2005 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist.“

Artikel 8
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:

§ 117 lautet:

§ 117. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet wie folgt:

  1. „6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.“

2. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 erfassten Leistungen.“

3. In § 5 Abs. 2 Z 1 entfallen die Worte „zuzüglich der Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 und“

4. § 9 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988;“

5. § 23 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 bis 8;“

6. Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Auftraggeber des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Auftraggeber des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.“

7. In § 32 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abfrageberechtigten Stellen eines Landes steht die Einsicht in Bundes- und Landesdaten auch in jenem Zeitraum zu, für welchen es sich zu Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet hat.“

8. In § 32 Abs. 7 wird das Wort „letzter“ durch das Wort „dritter“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Das Zollrecht ist im Anwendungsgebiet nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführen.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen.“

c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit die nach Bestimmungen des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex), in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission noch innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese Regelungen vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex)“ durch die Wortfolge „Das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen“ ersetzt.

b) Abs. 2 entfällt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet im ersten Satz der erste Halbsatz:

„Im Fall der zentralen Zollabwicklung (Art. 179 des Zollkodex) gelten für sonstige Eingangsabgaben diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht,“

b) In Abs. 1 zweiter Satz tritt anstelle des Verweises „des Artikels 215 Abs. 4 ZK“ der Verweis „des Art. 87 Abs. 4 des Zollkodex“.

c) In Abs. 4 wird im ersten Satz der Verweis „Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft vom 29. September 2000, ABl. Nr. L 235 vom 7. Oktober 2000, S. 42“ durch den Verweis „Beschlusses 2007/436/EG , Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 S. 17“ ersetzt, die Wortfolge „von 25 %“ entfällt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt anstelle des Verweises „Artikel 4 ZK“ die Wortfolge „Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union“.

b) In Abs. 2 lautet die Z 1:

  1. „1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;“

c) In Abs. 2 entfällt die Z 3.

d) In Abs. 2 Z 12 wird nach dem Begriff „Zollrechts“ jeweils die Wortfolge „und der in § 6 weiters genannten Aufgaben“ eingefügt.

e) In Abs. 2 Z 16 tritt anstelle des Verweises „Artikel 82 ZK“ nunmehr der Verweis „Art. 254 des Zollkodex“.

f) In Abs. 2 Z 18 wird die Wortfolge „einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung“ durch die Wortfolge „der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse“ ersetzt.

g) In Abs. 2 Z 14 bis Z 18 wird jeweils am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 19 angefügt:

  1. „19. „Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.“

5. In § 8 Abs. 2 wird der Verweis „§ 84 der Strafprozessordnung“ durch den Verweis „§ 78 der Strafprozessordnung“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Abs. 3 entfällt.

7. § 11 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird der Wortlaut „und zugelassene Warenorte“ hinzugefügt.

b) In Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen Wirtschaftsbeteiligten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften dauerhaft“ eingefügt; die Wortfolge „und der über die Örtlichkeit Verfügungsberechtigte Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet“ entfällt.

c) In Abs. 8 wird der Begriff „Abfertigungen“ durch die Wortfolge „die Gestellung und Abfertigung“ ersetzt.

d) In Abs. 9 wird der Begriff „bewilligter Warenort“ durch den Begriff „zugelassener Warenort“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird der Verweis „Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK“ durch den Verweis „Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird vor der Wortfolge „durch andere Formen der Willensäußerung,“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt; der Verweis „(Artikel 233 ZK-DVO)“ entfällt.

10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a entfällt die Zitierung „(Artikel 233 ZK-DVO)“, anstelle dessen wird vor der Wortfolge „durch andere Formen der Willensäußerung“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt; vor der Wortfolge „bestimmen Überwachungsmaßnahmen“ wird die Wortfolge „mittels Verordnung“ eingefügt.

b) In lit. d entfällt der Verweis „(Artikel 233 ZK-DVO)“, anstelle dessen wird vor der Wortfolge „durch andere Form der Willensäußerung“ die Wortfolge „aufgrund des Zollrechts“ eingefügt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Begriff „Personen“ der Wortlaut „Unbeschadet Art. 51 des Zollkodex treffen“ eingefügt; vor dem Wortlaut „besondere Aufzeichnungspflichten“ entfällt das Wort „treffen“.

b) In Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „durch drei Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

12. In § 24 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „über die Beschau“.

13. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Beschlagnahme von Waren und Geschäftsunterlagen“.

14. In § 27 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

15. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über ihnen vorliegende Daten wie Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren, für die keine summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 des Zollkodex abgegeben wurde, zu geben. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet haben diese Unternehmen den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg im Wege eines elektronischen Zugangs Einsichtnahme in die diesbezüglich automationsunterstützten Aufzeichnungen zu gestatten.“

16. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei“ ersetzt.

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der Sicherheitsbehörde, der Bundespolizei“ durch die Wortfolge „der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei“ ersetzt.

b) In Abs. 5 wird der Begriff „Nichtgemeinschaftswaren“ durch den Begriff „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.

18. In § 33 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Schmuggel“ der Klammerausdruck „(§ 35 FinStrG)“ hinzugefügt.

19. Die Überschrift zu § 34 lautet:

„Vorgehen bei Zuwiderhandlungen gegen die der Zollverwaltung zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften“

20. Der Abschnitt D lautet samt Überschrift:

„Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

Zu Art. 6 des Zollkodex
Informatikverfahren

§ 36. Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

§ 37. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung des Standes der Datentechnik zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage des Informatikverfahrens durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

  1. 1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern) und
  2. 2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten, welche ausschließlich bei den Zollbehörden abzugeben sind.

(2) Die Teilnahme am Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf der Zuteilung einer Zugangskennung. Für die Zuteilung ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Wirtschaftsbeteiligte seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefasst hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Daten der so bekannt gegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen.

Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex
Vertretung

§ 38. (1) Im Sinn von Art. 19 Abs. 2 des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.

(2) Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

Zu den Art. 22 bis 29 des Zollkodex
Örtliche Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen

§ 39. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.

(2) Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck zuständig. In den Fällen des § 87 Abs. 3 ist jedoch das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befasste Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Zu Art. 33 des Zollkodex
Verbindliche Auskünfte

§ 40. (1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.

Zu Art. 42 des Zollkodex
Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 41. Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

Zu Art. 44 des Zollkodex

§ 42. Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 44 des Zollkodex kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

§ 43. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.

(2) Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 2 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

(3) Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

§ 44. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

§ 45. Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.

§ 46. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex).

Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der BAO sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.

§ 47. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 42 bis 47 auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 tätig werden.

Zu Art. 46 des Zollkodex

§ 48. Die Befugnis zur Vornahme von Zollkontrollen im Sinn des Art. 46 des Zollkodex sowie der Umfang dieser Prüfungen richtet sich nach Abschnitt C dieses Gesetzes.

Zu Art. 51 des Zollkodex

§ 49. Durch die Regelung des Art. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.

Zu Art. 53 des Zollkodex

§ 50. Umrechnungskurse im Sinn des Art. 53 des Zollkodex sind die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

Zu Art. 56 des Zollkodex

§ 51. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

(2) Zollsätze, die

  1. 1. in Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
  2. 2. nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,

    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

(3) Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.

§ 52. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Art. 56 Abs. 4 des Zollkodex sowie für die Verwaltung der Überwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen. Dabei sind die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Erfordernisse der Datenverarbeitung zu beachten. In der Verordnung können besondere Anzeigepflichten, die vor der Anmeldung zu erfüllen sind, festgelegt werden.

Zu Art. 64 des Zollkodex

§ 53. (1) Wer Papiere im Sinn des Art. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, dass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind von den Stempelgebühren befreit.

(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Zu Art. 79 des Zollkodex

§ 54. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 79 Abs. 3 und Abs. 4 des Zollkodex als Schuldner in Betracht kommt.

Zu Art. 89 des Zollkodex

§ 55. (1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Sicherheit, die im Sinn des Art. 89 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex für die Zwecke, für die sie geleistet worden ist, auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.

(2) Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sind als „andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen“ im Sinn des Art. 89 Abs. 7 des Zollkodex zu verstehen.

Zu Art. 90 bis 91 des Zollkodex

§ 56. Die Einfuhrumsatzsteuer ist auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen, wenn

  1. 1. der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen, sowie
  2. 2. die Sicherheit nicht aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften auch die Einfuhrumsatzsteuer abzudecken hat.

Zu Art. 92 des Zollkodex

§ 57. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.

Zu Art. 94 des Zollkodex

§ 58. Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist von den Zollbehörden als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

Zu Art. 102 des Zollkodex

§ 59. Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

Zu Art. 103 des Zollkodex

§ 60. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.

Zu Art. 104 bis 105 des Zollkodex

§ 61. (1) Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen, die nach Art. 104 Abs. 2 des Zollkodex nicht buchmäßig erfasst zu werden brauchen, hat zu unterbleiben.

(2) Für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge sind § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.

(3) Sind für die Einhebung mehrerer Zollschuldigkeiten eines Zollschuldners verschiedene Zollstellen zuständig, so kann die buchmäßige Erfassung und Einhebung von Abgabenbeträgen auf Antrag des Zollschuldners gesamthaft und gegebenenfalls unter Zugrundelegung des höchsten in Betracht kommenden Zollsatzes durch eine Zollstelle erfolgen.

§ 62. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 105 Abs. 4 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 77 des Zollkodex, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsverfahren hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

Zu Art. 108 des Zollkodex

§ 63. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig.

§ 64. Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Zu Art. 109 des Zollkodex

§ 65. (1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex kommt auch zu

  1. 1. der Einzahlung mit Erlagschein,
  2. 2. der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
  3. 3. der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
  4. 4. der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

    § 211 Abs. 2 und 3 BAO sind nicht anzuwenden.

(2) Die Aufrechnung nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex hat nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO zu erfolgen.

§ 66. Unbeschadet des Art. 109 Abs. 2 des Zollkodex kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Zollamtes übernommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dadurch die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Für das Wirksamwerden der Übernahme genügt es, dass die Entscheidung dem Übernehmer bekannt gegeben wird; der Übernehmer tritt an Stelle des bisherigen Zollschuldners in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldnerwechsel). Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Zu Art. 110 bis 111 des Zollkodex

§ 67. (1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Art. 110 des Zollkodex zu gewähren.

(2) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Art. 111 Abs. 6 zweiter Unterabsatz des Zollkodex am 15. Tag.

(3) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung vom Zollamt, das für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).

(4) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.

(5) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 4 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Zu Art. 112 des Zollkodex

§ 68. Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.

Zu Art. 113 des Zollkodex

§ 69. Zur Sicherstellung der Entrichtung von Abgabenbeträgen haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden (Sachhaftung). Die Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass andere Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 des Zollkodex geführt haben.

Zu Art. 114 des Zollkodex

§ 70. Säumniszuschläge nach § 217 BAO sind im Anwendungsbereich des Art. 114 des Zollkodex nicht zu erheben.

Zu Art. 116 bis 123 des Zollkodex

§ 71. Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.

§ 72. (1) Zuständig für die Erstattung oder den Erlass ist die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden oder zu erlassenden Betrages erfolgt ist. Sollen die Erstattung oder der Erlass im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.

(2) Sollen die Erstattung oder der Erlass gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b erfolgen, ist abweichend von Abs. 1 das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt auch zuständig für die Erstattung oder den Erlass.

§ 73. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben in sinngemäßer Anwendung des Art. 120 des Zollkodex und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzteren Falls stellt die betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Zu Art. 135 des Zollkodex

§ 74. (1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

Zu Art. 174 des Zollkodex

§ 75. Die Ungültigerklärung der Zollanmeldung erfolgt in der Form, in der die Zollanmeldung abgegeben worden ist.

Zu Art. 197 des Zollkodex

§ 76. Eine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 zulässig.

Zu Art. 198 des Zollkodex

§ 77. (1) Die Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.

(2) Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.

(3) Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

(4) Wenn Waren dem Anmelder aus den in Art. 198 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

Zu Art. 199 des Zollkodex

§ 78. Die Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, das ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 77 Abs. 1 und 2 möglich erscheint.

Zu Art. 215 des Zollkodex

§ 79. In den Fällen des Art. 215 Abs. 3 des Zollkodex ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nicht-Unionswaren erforderlichenfalls nach § 77 vorzugehen.

Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex

§ 80. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.

(2) Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.“

21. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem in § 1 genannten Zollrecht der Union“ durch die Wortfolge „nach den in § 1 genannten zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Art. 85, 114 und 254 Abs. 4 des Zollkodex sind sinngemäß anzuwenden.“

22. In § 87 entfällt Abs. 4.

23. In § 96 wird der Verweis „§ 67 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 78“ ersetzt.

24. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Begriff „Barauslagenersätze“ durch den Begriff „Kostenersätze“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 1 lit. d wird die Wortfolge „in einem Zolllager des Typs F“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird,“ ersetzt.

c) Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;“.

d) In Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „§ 105“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

e) In Abs. 2 wird der Verweis „Artikel 241 ZK“ durch den Verweis „Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und § 85“.

f) In Abs. 4 entfällt der erste Satz.

g) Abs. 5 lautet:

„(5) Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.“

25. In § 99 Abs. 1 Z 3 wird der Wortfolge „die Abfertigung von Waren“ die Wortfolge „die Gestellung und“ vorangestellt.

26. In § 104 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:

„Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten,“

27. § 105 entfällt.

28. § 106 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Kostenersätze“.

b) In Abs. 1 wird der Begriff „Barauslagen“ durch die Wortfolge „Kosten nach Art. 52 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex“ ersetzt; der Verweis „nach Artikel 11 oder 12 ZK“ wird durch den Verweis „nach Art. 14 oder 33 des Zollkodex“ ersetzt.

c) In Abs. 2 wird der Verweis „Artikel 12 ZK“ durch den Verweis „Art. 33 des Zollkodex“ ersetzt.

d) Abs. 3 lautet:

„(3) Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Art. 198 Abs. 3 des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 102 des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.“

29. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 entfällt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich eine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der Union verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 1 000 Euro beträgt und diese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 42 ff) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Art. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.“

30. In § 119 wird der Verweis „des Artikels 229 ZK“ durch den Verweis „des Art. 112 des Zollkodex“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und des § 78“.

31. Im § 120 wird nach Abs. 1u folgender Abs. 1v angefügt:

„(1v) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7, 8, 9 sowie die Überschrift, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Überschrift zu § 26, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, die Überschrift zu § 34, der Abschnitt D, § 86 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, 2, 3 sowie die Überschrift, § 108 Abs. 1 und 2, sowie § 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft. Die §§ 121 bis 133 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.“

32. Die §§ 121 bis 133 entfallen.

Artikel 11
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 70 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17“ durch die Wortfolge „Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. Im § 91 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;“

g) In Abs. 3 Z 8 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex“ die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex“.

h) In Abs. 3 Z 8 lit. b wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

i) In Abs. 9 wird der Verweis „§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 Z 4 lautet:

  1. „4. im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Abs. 4 Z 8 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

3. In § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

6. In § 46 Abs. 6 wird „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

7. Der § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
  2. 2. die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

8. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

b) In Z 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

c) In Z 1 lit. a wird der Verweis „Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

d) In Z 1 entfällt lit. b.

e) In Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

f) In Z 1 lautet lit. d:

  1. „d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

g) Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

9. § 48 einschließlich der Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren

§ 48. Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.“

10. In § 86 Abs. 2 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

11. Nach § 116h wird folgender § 116i angefügt:

§ 116i. § 1 Abs. 3 Z 2 bis Z 8 sowie Abs. 9, § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 8, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und Abs. 3, § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 48 einschließlich der Überschrift sowie § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009

Das Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Z 1 und Z 2 wird der Verweis „Art. 49 Zollkodex“ jeweils durch den Verweis „Art. 149 des Zollkodex“ ersetzt.

2. In § 15 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S 1“ durch die Wortfolge „Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ersetzt.

2. In § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 wird die Wortfolge „Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1“ durch die Wortfolge „Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

b) Z 11 lit. a lautet:

  1. „a) das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 269 des Zollkodex, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 270 des Zollkodex oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 259 des Zollkodex;“

2. In § 84 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 75 lit. a, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) des Zollkodex“ ersetzt.

3. In § 93 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 1 Z 6 und Z 11 sowie § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. I Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Z 3 lautet:

  1. „3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Z 4 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Z 5 lautet:

  1. „5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Z 6 lautet:

  1. „6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Z 7 lautet:

  1. „7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;“

g) In Z 8 lit. a wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Z 8 lit. b wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle der Einfuhr von Bier dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,“

b) In Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.“

7. In § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
  2. 2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt.

f) In Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

9. § 25 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) Das Wort „Nichterhebungsverfahren“ wird durch die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ wird durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

10. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

11. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:

§ 46g. § 2 Abs. 3, § 2a Z 2 bis 7 sowie Z 8 lit. a und lit. b, § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 5, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1 und Abs. 2, § 25 einschließlich der Überschrift sowie § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 8 wird der Verweis „Art. 91 Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92)“ durch den Verweis „Art. 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 entfällt die Wortfolge „oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D“.

b) In Z 2 wird die Wortfolge „eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „eine ergänzende Anmeldung gemäß Art. 167 des Zollkodex“ ersetzt.

c) In Z 4 wird der Verweis „Art. 201 des Zollkodex „ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

3. In § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 4 Z 8 sowie § 10 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 78/2012 wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bei Anmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b oder c des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992)“ durch die Wortfolge „Bei Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ und der Verweis „§ 59 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ durch den Verweis „Art. 167 des Zollkodex“ ersetzt.

2. Nach § 32 wird folgender § 33 angefügt:

§ 33. § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014 wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 tritt an Stelle der Wortfolge „aus einem inländischen Finanzstrafverfahren“ die Wortfolge „aus einem inländischen Abgaben- oder Finanzstrafverfahren“.

Artikel 20
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat jemand strafbare Handlungen nach §§ 163a oder 163b StGB ausschließlich im Zusammenhang mit einer Abgabenhinterziehung (§ 33) begangen, indem er eine wesentliche Information wirtschaftlich nachteilig falsch oder unvollständig darstellt, so ist nur das Finanzvergehen zu bestrafen.“

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

  1. a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
  2. b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt.“

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht“ durch die Wortfolge „vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet“ ersetzt.

3. § 38 lautet:

§ 38. (1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.

(2) Gewerbsmäßig begeht eine in Abs. 1 genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und

  1. 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
  3. 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.

    Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.“

4. In § 47 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Freiheitsstrafe oder“.

5. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde ist nur insoweit zulässig, als dies in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen unter Bestimmung der Übermittlungsmodalität ausdrücklich zugelassen wird.“

6. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.“

7. In § 146 Abs. 2 lit. b wird der Verweis „§§ 45 und 46“ durch den Verweis „§§ 44 bis 46“ ersetzt.

8. In § 157 wird die Wortfolge „von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Wortfolge „von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen“ ersetzt.

9. In § 160 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „aufgrund der Aktenlage aufzuheben“ ein Beistrich und ein Leerzeichen sowie die Wortfolge „das Verfahren einzustellen“ eingefügt.

10. Nach § 202a wird folgender § 203 eingefügt:

§ 203. Ein Vorgehen nach §§ 198 bis 209 StPO und nach § 19 VbVG ist in Finanzstrafsachen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen (§ 24) nicht zulässig.“

11. In § 265 wird folgender Abs. 1y angefügt:

„(1y) Die §§ 22 Abs. 4, 38 und 203, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Der § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Die §§ 47 Abs. 1, 146 Abs. 2 lit. b, 157 und 160 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 12 wird der Verweis „gemäß Art. 4 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex)“ durch den Verweis „gemäß Art. 5 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 29 wird die Wortfolge „gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 163 des Zollkodex“ ersetzt.

3. In § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Z 12 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 22
Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird der Verweis „gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 S. 75“ durch den Verweis „gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 10 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f). § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 wird der Verweis „§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Z 3 lautet:

  1. „3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Z 4 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Z 5 lautet:

  1. „5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Z 6 lautet:

  1. „6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Z 7 lautet:

  1. „7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;“

g) In Z 8 lit. a wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Z 8 lit. b wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 lautet:

  1. „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur
    1. a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro;
    2. b) ansonsten 515 Euro;
  2. 2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur
    1. a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro;
    2. b) ansonsten 587 Euro;
  3. 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro;
  4. 4. für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
    1. a) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
    2. b) ansonsten 425 Euro;
  5. 5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)
    1. a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
    2. b) ansonsten 128 Euro;
  6. 6. für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 Euro;
  7. 7. für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
    1. a) wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro;
    2. b) ansonsten für 1 000 l
      1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro;
      2. bb) ansonsten 425 Euro;“

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l

  1. a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro;
  2. b) ansonsten 128 Euro.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „EG-rechtlich“ durch die Wortfolge „EU-rechtlich“ ersetzt.

b) In Abs. 11 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.

7. § 11 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

„Die §§ 38, 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen.“

8. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ durch die Wortfolge „das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ersetzt.

9. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

10. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

11. In § 38 Abs. 6 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
  2. 2. die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt.

f) In Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung,“

h) Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

13. § 40 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) In § 40 tritt an die Stelle des Wortes: „Nichterhebungsverfahren“ die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und wird der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

14. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

15. Nach § 64p wird folgender § 64q angefügt:

§ 64q. (1) § 2 Abs. 7, § 2a Z 2 bis 8, § 4 Abs. 2 Z 1 und 4, § 9 Abs. 2 und Abs. 11, § 21 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 und Abs. 2, § 40 einschließlich der Überschrift sowie § 47 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 16 lautet:

  1. „16. Bestimmungsstelle: die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind;“

b) Z 17 lautet:

  1. „17. Zollverfahren: die Verfahren, in die Waren gem. Art. 5 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, übergeführt werden können;“

c) In Z 18 wird der Verweis „Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 226 des Zollkodex“ ersetzt.

d) In Z 19 wird der Verweis „Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 4 des Zollkodex“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 3 wird der Verweis „Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 134 Abs. 1 des Zollkodex“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wortlautes „die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen,“ der Wortlaut „die der Wiederausfuhr, der Zerstörung oder der Aufgabe (Art. 270, Art. 197 und Art. 199 des Zollkodex) oder den Zollverfahren des Versands oder der Lagerung (Art. 210 lit. a und lit. b des Zollkodex) zugeführt werden,“.

4. In § 27 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften)“ durch den Verweis „Art. 5 Z 15 des Zollkodex)“ ersetzt und die Wortfolge „der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4 Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente“ wird durch die Wortfolge „der für die Zerstörung, die Aufgabe und die Wiederausfuhr (Art. 197, Art. 199 und Art. 270 des Zollkodex) sowie der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren erforderlichen Dokumente“ ersetzt.

5. In § 32 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex)“ durch den Verweis „Art. 163 des Zollkodex“ ersetzt.

6. In § 33 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 5 Z 16 lit. a und Art. 210 lit. b bis d des Zollkodex“ ersetzt.

7. In § 36 Abs. 1 Z 21 wird der Verweis „Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften“ durch den Verweis „Art. 5 Z 15 des Zollkodex“ ersetzt.

8. In § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Z 16 bis 19, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 25
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 12 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Produktpirateriegesetzes 2004

Das Produktpirateriegesetz 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) oder dem Besitzer im Sinne des Artikels 38 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „dem Anmelder (Art. 5 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90) oder dem Besitzer im Sinn des Art. 135 des Zollkodex“ ersetzt.

2. In § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 4 wird der Verweis „gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992“ durch den Verweis „gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 7 wird der Verweis „gemäß Artikel 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.7.1998 S. 75“ durch den Verweis „gemäß Art. 144 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 30
Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung)“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D“.

c) In Abs. 4 Z 4 wird der Verweis „Art. 201 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

2. In § 80 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird der Verweis „§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz“ durch den Verweis „§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994“ ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“ ersetzt.

b) Z 3 lautet:

  1. „3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Z 4 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Z 5 lautet:

  1. „5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Z 6 lautet:

  1. „6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Z 7 lautet:

  1. „7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;“

g) In Z 8 lit. a wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Z 8 lit. b wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,“

b) In Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

7. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

8. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
  2. 2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftsware“ durch die Wortfolge „Nicht-Unionsware“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

e) Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt.

f) In Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex“ ersetzt.

g) Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

9. § 22 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) In § 22 tritt an die Stelle des Wortes „Nichterhebungsverfahren“ die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und wird der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

10. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

11. Nach § 48g wird folgender § 48h angefügt:

§ 48h. § 2 Abs. 3, § 2a Z 2 bis 8, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 einschließlich der Überschrift sowie § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 32
Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 2013

Das Sicherheitskontrollgesetz 2013, BGBl. I Nr. 42/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 75 lit. a, 4. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1“ durch den Verweis „Art. 198 Abs. 1 lit. b (iv) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 33
Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 3 sowie in § 32 Abs. 3 wird jeweils der Verweis „Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 31 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 34
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

  1. „2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90);“

b) Z 3 lautet:

  1. „3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);“

c) In Z 4 wird die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

d) Z 5 lautet:

  1. „5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;“

e) Z 6 lautet:

  1. „6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;“

f) Z 7 lautet:

  1. „7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;“

g) In Z 8 lit. a wird die Wortfolge „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex“ durch die Wortfolge „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex“ ersetzt.

h) In Z 8 lit. b wird der Verweis „Art. 40 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 139 des Zollkodex“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. im Falle der Einfuhr von Tabakwaren deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,“

b) In Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex überlassen“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch das Wort „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Wortfolge „in den zollrechtlich freien Verkehr überführt“ durch die Wortfolge „zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ und die Wortfolge „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch die Wortfolge „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

6. In § 24 Abs. 6 wird das Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet“ durch das Wort „EU-Verbrauchsteuergebiet“ ersetzt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
  2. 2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.“

b) In Abs. 2 wird das Wort „Nichterhebungsverfahren“ durch die Wortfolge „besondere Verfahren“ ersetzt.

c) In Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Nichtgemeinschaftswaren“ durch das Wort „Nicht-Unionswaren“ ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis „Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex“ durch den Verweis „Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex“ und die Wortfolge „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Zollgebiet der Europäischen Union“ ersetzt.

e) Abs. 2 Z 1 lit. b entfällt.

f) In Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,“ durch die Wortfolge „die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,“ ersetzt.

g) Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:

  1. „d) der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;“

h) Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.“

8. § 26 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren“

b) Das Wort „Nichterhebungsverfahren“ wird durch die Wortfolge „besonderen Verfahren“ und der Verweis „Art. 215 des Zollkodex“ wird durch den Verweis „Art. 87 des Zollkodex“ ersetzt.

9. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

10. Nach § 44n wird folgender § 44o angefügt:

§ 44o. § 3a Z 2 bis 8, § 6 Abs. 3 Z 1 und 5, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 26 einschließlich der Überschrift sowie § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Abs. 4 wird der Verweis „Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2313/92 des Rates (Zollkodex), ABl. Nr. L 302/1992 vom 19. Oktober 1992“ durch den Verweis „Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 77 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 4b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 wird der Verweis „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1“ durch den Verweis „Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „Art. 4 Z 18 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 5 Z 15 des Zollkodex“ ersetzt.

3. In § 13 Abs. 8 wird der Verweis „Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 163 des Zollkodex“ ersetzt.

4. In § 18 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Verweis „Art. 4 Z 18 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 5 Z 15 des Zollkodex“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 5 wird der Verweis „Art. 226 des Zollkodex“ durch den Verweis „Art. 110 des Zollkodex“ ersetzt.

6. In § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 235 Abs. 1 lautet:

„(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

  1. 1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
  2. 2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
  3. 3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.

    Dies gilt sinngemäß für einen Übergang des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142. Die ausschüttungsgesperrten Beträge vermindern sich insoweit, als der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert in der Folge insbesondere durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen gemäß den §§ 204 und 207 oder durch Buchwertabgänge vermindert wird. Dies gilt unabhängig von der Auflösung einer zugrunde liegenden Kapitalrücklage.“

2. Dem § 906 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 235 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 235 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 sind auf nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungsvorgänge anzuwenden und gelten für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015. § 235 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist auf nach dem 31. Mai 2015 stattfindende Übergänge des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 anzuwenden und gilt für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. Dezember 2015.“

Artikel 38
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Z 7 lautet:

  1. „7. der Gegenstände, die nach den Art. 250 bis 253 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Die Steuerfreiheit gilt für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Union auszuführen sind;“

b) In Z 8 tritt an die Stelle des Verweises „Artikeln 185 bis 187 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ der Verweis „Art. 203 bis 207 des Zollkodex“ und wird der Verweis „Artikel 185 Abs. 2 lit. b der Verordnung“ durch den Verweis „Art. 204 des Zollkodex“ ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der erste Gedankenstrich samt der Wortfolge „die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind,“.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.“

c) Abs. 4 lautet:

„(4) Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, einschließlich Reiseleistungen eines anderen Reisebüros, die letztendlich einem nichtunternehmerisch Reisenden zugutekommen.“

d) In Abs. 8 wird als erster Satz eingefügt:

„Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung.““

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „über den aktiven Veredlungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und“ und der Verweis „Artikel 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ wird durch den Verweis „Art. 116 bis 123 des Zollkodex“ sowie der Verweis „des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92“ wird durch den Verweis „des Art. 116 Abs. 1 lit. a des Zollkodex“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 2 erster Anstrich wird der Verweis „Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1)“ durch den Verweis „Art. 77 des Zollkodex“ ersetzt.

4. In § 28 wird folgender Abs. 43 angefügt:

  1. „(43. 1. § 6 Abs. 4 Z 7 und Z 8 sowie § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  2. 2. § 23 Abs. 1, 3, 4 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Fischer

Faymann

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