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BGBl I 80/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

80. Bundesgesetz: 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit
(NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200 . BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 5 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 7 Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 8 Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 9 Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 10 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 11 Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 12 Änderung des Tuberkulosegesetzes

Artikel 13 Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 14 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Artikel 15 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Artikel 16 Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 17 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Artikel 18 Änderung des Tierschutzgesetzes

Artikel 19 Änderung des Tierärztegesetzes

Artikel 20 Änderung des Tierärztekammergesetzes

Artikel 21 Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Artikel 22 Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Artikel 23 Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 24 Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

2. § 34 Abs. 7 entfällt.

3. § 36 Abs. 3 entfällt.

4. § 39 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

5. § 40 Abs. 4 entfällt.

6. § 50 Abs. 4 entfällt.

7. § 60 Abs. 5 entfällt.

8. § 64 Abs. 4 entfällt.

9. § 65 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

10. § 91 Abs. 4 entfällt.

11. § 96 Abs. 3 entfällt.

12. § 102 Abs. 5 entfällt.

13. § 104a Abs. 4 entfällt.

14. Dem § 117 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 28a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 34 Abs. 7, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 6 letzter Satz, § 40 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 5 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 104a Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

2. § 12 Abs. 7 entfällt.

3. § 17 Abs. 4 entfällt.

4. § 21 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

5. § 38 Abs. 3 entfällt.

6. In § 42b entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

7. Dem § 62a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

2. § 19 Abs. 4 entfällt.

3. In § 19 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sowie Berufungsbescheide gemäß Abs. 4“.

4. § 22 Abs. 5 entfällt.

5. In § 23 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

6. § 36 Abs. 4 entfällt.

7. In § 38 Abs. 2, 4 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

8. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 16 Abs. 3 Z 3, § 19 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 entfällt.

2. In § 16 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und 4“.

3. § 44 Abs. 7 entfällt.

4. § 46 Abs. 3 entfällt.

5. § 46a Abs. 6 letzter Satz entfällt.

6. § 47 Abs. 4 entfällt.

7. In § 48 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und 4“.

8. § 67 Abs. 4 entfällt.

9. § 73 Abs. 3 entfällt.

10. § 74 Abs. 3 entfällt.

11. § 75 Abs. 3 entfällt.

12. § 76 Abs. 3 entfällt.

13. § 77 Abs. 3 entfällt.

14. § 83 Abs. 4 entfällt.

15. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 6b Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

2. § 7a Abs. 4 entfällt.

3. § 8a Abs. 6 letzter Satz entfällt.

4. § 9 Abs. 3 entfällt.

5. § 12 Abs. 4 entfällt.

6. § 15 Abs. 4 entfällt.

7. § 17a Abs. 4 entfällt.

8. § 26 Abs. 5 entfällt.

9. § 30 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

10. § 31 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

11. § 32 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

12. Dem § 36 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 6b Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 7a Abs. 4, § 8a Abs. 6 letzter Satz, § 9 Abs. 3, § 15 Abs. 4, § 17a Abs. 4, § 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 letzter Satz und § 32 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 5 entfällt.

2. § 45 Abs. 4 entfällt.

3. § 50 Abs. 4 entfällt.

4. § 57 Abs. 4 entfällt.

5. § 58 Abs. 5 entfällt.

6. § 59 Abs. 4 entfällt.

7. Dem § 64 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit 1. Jänner 2014 treten § 25 Abs. 5, § 45 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Asylgerichtshof“ die Wortfolge „oder das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

4. In § 26b Abs. 4 wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)“ durch die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)“ ersetzt.

4a. Dem § 26b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.“

5. § 26b Abs. 8 entfällt.

6. § 31 Abs. 2d letzter Satz entfällt.

7. § 42 Abs. 5 entfällt.

8. In § 43 Abs. 1a wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

9. § 45 Abs. 3 entfällt.

10. § 46 Abs. 6 lautet:

„(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

11. § 48 Abs. 3 entfällt.

12. In § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

13. § 79 Abs. 4 entfällt.

14. In § 79 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen „sowie Berufungsbescheide gemäß Abs. 4“ und „und Berufungsbescheide gemäß Abs. 4“.

15. § 82 Abs. 4 entfällt.

16. § 85 Abs. 5 entfällt.

17. In § 87 Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge „; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig“.

18. In § 88 Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge „; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig“.

19. Dem § 90 wird folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 13 Abs. 2, § 26b Abs. 4, § 43 Abs. 1a, § 46 Abs. 6, § 55 Abs. 4, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 5 und § 88 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8, § 31 Abs. 2d letzter Satz, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 4 und § 85 Abs. 5 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 3. Abschnitts des 4.Hauptstücks:

„3. Abschnitt

Disziplinarorgane

§ 61 Disziplinarorgane

§ 62 Disziplinarrat

§ 63 Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§ 64 Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen

§ 68 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 78 und 79 … Verhandlung in Abwesenheit“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 79a Ordnungsstrafen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 85 … Zivilrechtliche Ansprüche“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 85a Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks:

„5. Abschnitt

Beschwerdeverfahren

§ 86 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 98 … Streichung aus der Zahnärzteliste“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 98a Mitteilungen an die Öffentlichkeit“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag des 8. Abschnitts des 4.Hauptstücks.

7. § 13 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

8. In § 35 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und den Beschwerdeausschuss“.

9. In § 53 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Berufungsbehörde“.

10. § 57 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen einstweilige Maßnahmen steht das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

11. In der Überschrift zu § 61 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

12. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarorgane sind

  1. 1. der Disziplinarrat,
  2. 2. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und
  3. 3. die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.“

13. In § 61 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 62 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

14. § 63 samt Überschrift lautet:

„Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§ 63. (1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.“

15. Die §§ 65 bis 67 samt Überschriften entfallen.

16. In der Überschrift zu § 68 und in § 68 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und des Disziplinarsenats“.

17. In § 68 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichts des Landes“ ersetzt.

18. In § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 70 Abs. 2, 3 und 4, § 71 Abs. 1 bis 5, § 72 Abs. 1 und 3 Z 1, § 73 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 74 Abs. 3 und 4, § 75 Abs. 1 bis 4, § 76 Abs. 1 bis 3, § 77 Abs. 3, 4 und 6, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 3 und § 83 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in erster Instanz“.

19. § 69 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

20. § 70 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

21. In § 70 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „entscheiden die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats mit einfacher Stimmenmehrheit“ ersetzt.

22. § 73 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

23. § 75 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

24. In § 75 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „innerhalb von vier Wochen“ und wird die Wortfolge „den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

25. § 79 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Disziplinarrats sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.“

26. Nach § 79 wird folgender § 79a samt Überschrift eingefügt:

„Ordnungsstrafen

§ 79a. (1) Der/Die Vorsitzende des Disziplinarrats hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.

(2) Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.

(3) Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(4) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 74 Abs. 2) entziehen.

(5) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(6) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(7) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(8) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene binnen vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Landes auszusetzen.

(9) Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.“

27. Nach § 85 wird folgender § 85a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 85a. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstücks nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarrat.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen dieses Hauptstückes nichts anderes ergibt.“

28. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks lautet:

„Beschwerdeverfahren“

29. § 86 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

§ 86. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats kann der/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die Vertretung der Disziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin.“

30. Die §§ 87 bis 94 samt Überschriften entfallen.

31. In § 96 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bzw. der Disziplinarsenat“

32. § 96 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.“

33. In § 97 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“ und wird die Wortfolge „den Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

34. In § 98 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „durch das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt und wird nach der Wortfolge „Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG“ die Wortfolge „ oder Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG“ eingefügt.

35. In § 98 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarsenats“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichts des Landes“ ersetzt.

36. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

„Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 98a. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist und außer im Falle des § 58 Abs. 8, untersagt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.“

37. In § 100 Abs. 3 wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

38. Der 8. Abschnitt des 5. Hauptstücks entfällt.

39. § 105 Abs. 5 bis 7 lautet:

„(5) Die Entscheidung in Verfahren über Kammerbeiträge obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer.

(6) Rückständige Kammerbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.

(7) Nähere Bestimmungen über das System und die Art der Vorschreibung sowie die Festsetzung und Einhebung der Kammerbeiträge sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen.“

40. § 109 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die Bestellung

  1. 1. der beiden zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und
  2. 2. des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63)

    bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit.“

41. Dem § 126 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis, § 35 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, § 80, § 81, § 83, 85a samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks, § 86 samt Überschrift, § 96 Abs. 3 und 5, § 97 Abs. 2, § 98, § 98a samt Überschrift, § 100 Abs. 3, § 105 Abs. 5 bis 7 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 13 Abs. 5 zweiter Satz, §§ 65 bis 67 samt Überschriften, §§ 87 bis 94 samt Überschriften und der 8. Abschnitt der 5. Hauptstücks außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2012 wird wie folgt geändert:

1. § 13a samt Überschrift wird aufgehoben.

2. § 35a samt Überschrift wird aufgehoben.

3. In § 37 Abs. 7 und 10 entfällt jeweils der letzte Satz.

4. In § 37 Abs. 10 vorletzter Satz wird vor dem Wort „erlassen“ das Wort „zu“ eingefügt.

5. In § 52c Abs. 4 wird die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG“ ersetzt durch die Wortfolge „Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG“.

6. § 52c Abs. 5 wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 52c Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“ und der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ wird ersetzt durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“.

8. Der bisherige § 52c Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

9. Der bisherige § 52c Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“ und der Ausdruck „Abs. 7“ wird ersetzt durch den Ausdruck „Abs. 6“.

10. In § 62 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „Berufung“ ersetzt durch das Wort „Beschwerde“.

11. § 66b Abs. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

12. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Organe der Ärztekammer sind:

  1. 1. die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),
  2. 2. der Kammervorstand (§ 81),
  3. 3. der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),
  4. 4. die Kurienversammlungen (§ 84),
  5. 5. die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),
  6. 6. das Präsidium (§ 86),
  7. 7. die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowie
  8. 8. der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).“

13. In § 80 Z 4 entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie“.

14. In § 80b Z 3 entfällt die Wortfolge „und die Wahl des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses“.

15. § 91 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.“

16. § 91 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Entscheidung in Verfahren über die Kurienumlage gemäß Abs. 2 obliegt dem Kurienobmann.“

17. § 91 Abs. 9 wird aufgehoben und der bisherige Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

18. § 113 Abs. 4 letzter Satz entfällt, Abs. 5, 6 und 7 werden aufgehoben.

19. In § 114 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Beschwerdeausschuss“.

20. In § 116 entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeausschusses,“.

21. § 117d Abs. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Abs. 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

22. § 120 lautet:

§ 120. Organe der Österreichischen Ärztekammer sind

  1. 1. die Vollversammlung (§§ 121 und 122),
  2. 2. der Vorstand (§ 123),
  3. 3. der Präsident und drei Vizepräsidenten (§ 125),
  4. 4. die Bundeskurien (§ 126),
  5. 5. die Bundeskurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 127),
  6. 6. das Präsidium (§ 128),
  7. 7. die Ausbildungskommission (§ 128a),
  8. 8. der Verwaltungsausschuss eines gemeinsamen Wohlfahrtsfonds (§ 134) sowie
  9. 9. der Disziplinarrat (§ 140).“

23. § 132 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung in Verfahren über Umlagen gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.“

24. § 132 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 2 obliegt dem Bundeskurienobmann.“

25. § 132 Abs. 5 erster Satz entfällt.

26. § 134 Abs. 3 wird aufgehoben, Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

27. In § 136 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Disziplinarsenat“.

28. In der Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

29. In § 140 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

30. § 141 lautet:

§ 141. Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem Disziplinaranwalt, der in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat. Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit oder des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist der Disziplinaranwalt zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen und müssen rechtskundig sein.“

31. § 146 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 vorletzter Satz entfallen.

32. § 146 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet die Disziplinarkommission durch Beschluss.“

33. In § 146 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Vorsitzende des Disziplinarsenates“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

34. In § 147 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der Disziplinarsenat“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

35. In § 147 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Disziplinarsenat“ ersetzt durch die Wortfolge „der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen“.

36. § 147 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

37. § 148 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

38. In § 151 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann.“

39. § 152 letzter Satz entfällt.

40. § 154 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

41. In § 154 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde erheben kann.“

42. § 155 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

43. § 167 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut werden.“

44. Nach § 167 werden folgende §§ 167a, 167b, 167c und 167d samt Überschriften eingefügt:

„Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

§ 167a. Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

Ordnungsstrafen

§ 167b. (1) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes im Disziplinarverfahren zu sorgen. Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 450 Euro verhängt werden.

(2) Entspricht der Verteidiger des Beschuldigten in Ermahnung des Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, einen anderen Verteidiger zu bestellen.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§ 153 Abs. 2) entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(7) Sofern der Betroffene gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch eine Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, ist der Vollzug der Ordnungsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Landes auszusetzen.

(8) Die nach Abs. 1 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

Geldstrafen, Verfahrenskosten und Strafmilderung

§ 167c. (1) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Österreichischen Ärztekammer zu und können von dieser nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.

(2) Wenn der Disziplinarbeschuldigte eine über ihn verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe und die Kosten binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werden.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat die Disziplinarkommission auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) bis zu 14 530 Euro bei Bezahlung der ganzen Schuld oder bei Entrichtung von Teilbeträgen insgesamt nicht mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14 350 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

(4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt hätten, so hat die Disziplinarkommission sobald sie sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt hat, von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluss über die Strafmilderung zu entscheiden.

Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 167d. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“

45. Die §§ 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen werden aufgehoben.

46. § 185 samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung

§ 185. Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des Verwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.“

47. § 187 wird aufgehoben.

48. § 188 lautet:

§ 188. Ist über ein Mitglied einer Ärztekammer rechtskräftig die Disziplinarstrafe der Streichung von der Ärzteliste verhängt worden und erklärt es innerhalb von drei Tagen nach der Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch das Verwaltungsgericht des Landes schriftlich gegenüber der Österreichischen Ärztekammer, dass es dagegen Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erheben werde, so darf, wenn es in der Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde durch Übersendung einer Gleichschrift nachweist, das Erkenntnis erst vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof und/oder der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat oder das Beschwerde- und/oder Revisionsverfahren beendet ist.“

49. In § 189 Abs. 3 dritter Satz entfällt.

50. Die §§ 192 und 193 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen werden aufgehoben.

51. In § 194 erster Satz entfällt der Ausdruck „(§ 172 Abs. 1)“.

52. § 195e lautet:

§ 195e. Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung

  1. 1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3) sowie
  2. 2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141).

    Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

53. § 197 Abs. 4 wird aufgehoben.

54. Nach § 231 wird folgender § 232 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen

§ 232. Mit 1. Jänner 2014 treten

  1. 1. § 37 Abs. 7 und 10, § 52c Abs. 4 bis 7, § 62 Abs. 5, § 66b, § 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 bis 9, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 2, § 116, § 117d, § 120, § 132 Abs. 3 bis 5, § 134 Abs. 3 und 4, die Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, § 136 Abs. 6, § 138 Abs. 6, § 140 Abs. 1, § 141, § 146 Abs. 2 und 5, § 147 Abs. 1, 3 und 4, § 148 Abs. 2, § 151 Abs. 3, § 152, § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 3, § 167 Abs. 1, §§ 167a bis 167d samt Überschriften, § 185 samt Überschrift, § 188, § 189 Abs. 3, § 194, § 195e und § 232 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
  2. 2. § 13a samt Überschrift, § 35a samt Überschrift, § 52c Abs. 5, § 66b Abs. 1, § 91 Abs. 9, § 113 Abs. 5, 6 und 7, § 117d Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 138 Abs. 6, §§ 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen, § 187, § 192 samt Überschrift, § 193 samt Überschrift und § 197 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011 wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

2. § 6a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

3. § 6a Abs. 10 lautet:

„(10) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landesverwaltungsgerichten durchgeführt werden, in den in Abs. 1 angeführten Gesetzen, soweit nach diesen Gesetzen die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt. Die Bescheide bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuzustellen. Dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

4. Nach § 19 Abs. 25 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 6a Abs. 2, 3 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 5 wird aufgehoben, die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.

2. Nach § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Tuberkulosegesetzes

Das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

2. § 47 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

3. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 8a samt Überschrift lautet:

„Apothekeneigene Zustelleinrichtungen

§ 8a. Innerhalb eines Umkreises von sechs Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke dürfen dringend benötigte Arzneimittel an Patienten durch apothekeneigene Zustelleinrichtungen zugestellt werden.“

1a. In § 45 Abs. 1 sowie dessen Überschrift werden das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. § 45 Abs. 2 und 4 werden aufgehoben.

3. § 45 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer gemäß §§ 3b, 3c und 3d kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Sofern der Antragsteller über keinen inländischen Hauptwohnsitz verfügt, kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt gelegen ist. Sofern ein solcher nicht bestanden hat, kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht des Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Beruf des Apothekers ausgeübt werden soll.“

4. In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

4a. § 62a Abs. 1 lautet:

„(1) Wurde nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006, jedoch vor dem 1. Jänner 2016 eine Konzession einer öffentlichen Apotheke für eine Betriebsstätte erteilt, in deren Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 9 zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, vorhanden waren, so ist - sofern die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke am 29. März 2006 bereits rechtskräftig erteilt war - abweichend von § 29 Abs. 3 und 4 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Inhaber der Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke das 65. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zurückzunehmen.“

4b. Nach § 62b werden folgende §§ 63 und 64 eingefügt:

§ 63. Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

§ 64. § 62a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

5. § 68a Abs. 2 letzter Satz entfällt.

6. Nach § 68a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 45, § 51 Abs. 3 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 44 lautet:

§ 44. Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.“

2. § 75a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

2. § 9 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „und“ angefügt, § 9 Abs. 1 Z 10 wird aufgehoben und § 9 Abs. 1 Z 11 erhält die Bezeichnung „10.“.

3. § 13 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat,“

4. § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

5. § 32 Abs. 6 lautet:

„(6) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

6. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Weisung des Bundesministers für Gesundheit ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Beschwerde zu erheben.“

7. § 45 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarrates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3 erster Satz StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss. Gegen diese Entscheidungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

8. § 47 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Gegen diese Entscheidung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

9. § 48 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

10. § 48 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann.“

11. § 50 lautet:

§ 50. In Abwesenheit des Beschuldigten können die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.“

12. § 57 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes

§ 57. (1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrates entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

(2) Beschwerdelegitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(3) Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Österreichischen Apothekerkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.“

13. Die §§ 58 bis 65 samt Überschriften werden aufgehoben.

14. § 66 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens vor dem Disziplinarrat fließen der Österreichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren.“

15. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter - unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen - ehrenamtlich aus.“

16. In § 68 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „und des Disziplinarberufungssenates“.

17. In § 69 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und des Disziplinarberufungssenates“.

18. § 69 Abs. 5 und 6 werden aufgehoben, Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

19. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Diese kann auch gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden.“

20. § 70 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen sind im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.“

21. § 74 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Zuständig zur Entscheidung über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge können nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch den Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden.“

22. § 75 samt Überschrift entfällt.

23. § 79b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Bescheide des Bundesministers für Gesundheit steht der Österreichischen Apothekerkammer das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“

24. § 79c Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.“

25. § 81 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 17 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 50, § 57 samt Überschrift, § 66 Abs. 2 und 3, § 68 Abs. 1, 3 und 4, § 69, § 70 Abs. 2 und 3, § 74 Abs. 4, § 79b Abs. 2, § 79c Abs. 7 und § 82 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 58 bis 65 samt Überschrift und § 75 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.“

26. § 82 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz“

Artikel 16

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 43 letzter Satz entfällt.

2. § 58 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

3. Die Überschrift zu § 69 lautet:

„Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren“

4. § 70 samt Überschrift wird aufgehoben.

5. § 76 samt Überschrift wird aufgehoben.

6. § 77 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 43, 58 Abs. 1 und die Überschrift zu § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 70 und 76 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2006 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 14 lautet:

§ 14. (1) Über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung entscheidet der Landeshauptmann.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zu.“

2. Nach § 17 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Tierversuchsrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 41 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Mit 1. Jänner 2014 tritt

  1. 1. § 33 Abs. 2 außer Kraft und
  2. 2. § 41 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.“

2. § 14d Abs. 3 wird aufgehoben.

3. § 14h Abs. 3 lautet:

„(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.“

4. § 72 Abs. 6 wird aufgehoben.

5. Nach § 75b wird folgender § 75c eingefügt:

§ 75c. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 6 Abs. 3, und 14h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 14d Abs. 3 und 72 Abs. 6 außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 86/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 1. …Rechtsstellung und Sitz“ folgende Zeile eingefügt:

㤠2.

Allgemeines und Begriffsbestimmungen“

2. § 9 Abs. 8 lautet:

„(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet der Vorstand. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

3. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

4. § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 2 und 6 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

5. § 38 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

6. § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Gegen Bescheide gemäß Abs. 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

7. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Kuratorium entscheidet durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.“

8. § 63 Abs. 5 lautet:

„(5) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“

9. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

10. § 66 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin ist aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen. Weiters ist die ausreichende Anzahl von Mitgliedern aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder, wobei jeweils die Abteilungen gemäß § 9 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, zu bestellen.

(5) Die bzw. der Vorsitzende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Tierärztekammer von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit, die übrigen Mitglieder vom Vorstand der Tierärztekammer über Vorschlag der Abteilungsausschüsse bestellt.“

11. § 67 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. auf begründeten Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar bei den Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen, bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder“

12. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Senate bestehen jeweils aus

  1. 1. einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
  2. 2. einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Selbständigen angehört, sowie
  3. 3. einem Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Kammermitglieder, das der Abteilung der Angestellten angehört.“

13. § 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

14. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt obliegt die Anzeige von Disziplinarvergehen an die Disziplinarkommission und die Vertretung der Anzeigen im Disziplinarverfahren. Sie bzw. er hat in Verfahren über Disziplinarsachen vor der Disziplinarkommission und den Verwaltungsgerichten Parteistellung.“

15. § 69 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Rücklegungsbeschlüsse (§ 73 Abs. 8), Einstellungsbeschlüsse (§ 75 Abs. 4) und Erkenntnisse der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Weiters hat er das Recht gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt zu Erhebung der Beschwerde oder Revision verpflichtet.“

16. § 74 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

17. § 75 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

18. § 76 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig.“

19. § 86 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 8, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 7, § 39 Abs. 8, § 42 Abs. 3, § 63 Abs. 5, § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 3 Z 3, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, 2 und 6, § 74 Abs. 3, § 75 Abs.3, § 76 Abs. 3 sowie § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

20. § 87 lautet:

§ 87. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit betraut.“

Artikel 21

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Verpflichtung zur Abgabe und die Abgabefrist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auszusprechen (Abgabebescheid).“

2. § Nach § 23 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 3 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.“

3. Nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 13. Mit 1. Jänner 2014 tritt

  1. 1. § 2 Abs. 2 außer Kraft und
  2. 2. § 3 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 40 Amtsbeschwerde“ durch die Wortfolge „§ 40 Revision“ und die Wortfolge „§ 94 Amtsbeschwerde“ durch die Wortfolge „§ 94 Revision“ ersetzt.

2. § 28 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

„Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.“

3. § 28 Abs. 6 wird aufgehoben.

4. § 39 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. § 40 samt Überschrift lautet:

„Revision

§ 40. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

6. § 45 Abs. 7 wird aufgehoben.

7. In § 58 Abs. 3 wird der Ausdruck „Berufungen“ durch den Ausdruck „Beschwerden“ ersetzt.

8. In § 59 Abs. 5 wird der Ausdruck „Berufung“ durch den Ausdruck „Beschwerde“ ersetzt.

9. In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern“ durch die Wortfolge „Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt.

10. § 94 samt Überschrift lautet:

„Revision

§ 94. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

11. Dem § 95 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 28 Abs. 2 vorletzter Satz, § 40, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 28 Abs. 6, § 39 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 24

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz 1975 geändert wird

Das Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 5 wird aufgehoben.

2. Dem § 74 wird folgender § 75 angefügt:

§ 75. § 41 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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