vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 114/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Bundesgesetz: Tierversuchsrechtsänderungsgesetz - TVRÄG
(NR: GP XXIV RV 2016 AB 2080 S. 185 . BR: 8831 AB 8853 S. 816.)
[CELEX-Nr.: 32010L0063 ]

114. Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz - TVRÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 - TVG 2012)

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1
Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 - TVG 2012)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Schweregrade

§ 4

Unzulässige Tierversuche

§ 5

Zulässige Zwecke von Tierversuchen

§ 6

Leitende Grundsätze

§ 7

Tötungsmethoden

§ 8

Betäubungsmethoden

§ 9

Erneute Verwendung von Tieren

§ 10

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

§ 11

Abschluss von Tierversuchen

2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

§ 12

Gefährdete Tierarten

§ 13

Nichtmenschliche Primaten

§ 14

Wildlebende Tiere

§ 15

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

§ 16

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

§ 17

Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

§ 18

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

§ 19

Anforderungen an das Personal

§ 20

Tierärztliche Betreuung

§ 21

Tierschutzgremium

§ 22

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 23

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

§ 24

Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten

§ 25

Pflege und Unterbringung

4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte

§ 26

Genehmigung von Projekten

§ 27

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

§ 28

Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung

§ 29

Projektbeurteilung

§ 30

Rückblickende Bewertung

§ 31

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

5. Abschnitt
Überwachung

§ 32

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

§ 33

Überprüfung der Kontrollen

§ 34

Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

§ 35

Tierversuchskommission des Bundes

§ 36

Kommissionen

§ 37

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 38

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 39

Strafbestimmungen

§ 40

Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen

§ 41

Umsetzungshinweis

§ 42

Übergangsbestimmungen

§ 43

Verordnungsermächtigungen

§ 44

Inkrafttreten

§ 45

Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:

  1. 1. lebende Wirbeltiere einschließlich
    1. a) selbständig Nahrung aufnehmender Larven und
    2. b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
  2. 2. Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
  3. 3. lebende Kopffüßer.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

  1. 1. nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
  2. 2. nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
  3. 3. Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
  4. 4. Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
  5. 5. Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
  6. 6. Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.

(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
  2. 2. die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
  3. 3. die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
  4. 4. die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. „Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
    1. a) bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
    2. b) dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oder
    3. c) dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,

  1. 2. „Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.
  2. 3. „Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.
  3. 4. „Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass
    1. a) diese in Tierversuchen oder
    2. b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

  1. 5. „Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass
    1. a) diese in Tierversuchen oder
    2. b) deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke

  1. 6. „Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
  2. 7. „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012 , ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.
  3. 8. „zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.
  4. 9. „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.

Schweregrade

§ 3. (1) Folgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden:

  1. 1. „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht;
  2. 2. „gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere;
  3. 3. „mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen;
  4. 4. „schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.

(2) Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen.

(3) Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. Art der Manipulation und Handhabung,
  2. 2. Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird,
  3. 3. kumulatives Leiden während eines Tierversuchs,
  4. 4. Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards,
  5. 5. Tierart und Genotyp,
  6. 6. Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere,
  7. 7. Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche,
  8. 8. tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen,
  9. 9. Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie
  10. 10. möglichst schmerzlose Endpunkte.

Unzulässige Tierversuche

§ 4. Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn

  1. 1. es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
  2. 2. die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
  3. 3. von diesem Tierversuch
    1. a) weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
    2. b) er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,

  1. 4. der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oder
  2. 5. der Tierversuch an
    1. a) allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
    2. b) streunenden oder verwilderten Tieren

  1. 6. der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
    1. a) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
    2. b) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,

  1. 7. der Tierversuch
    1. a) an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die weder
      1. aa) Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
      2. bb) aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
    2. b) fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,

  1. 8. der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
    1. a) dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
    2. b) es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,

  1. 9. der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll und
    1. a) der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
    2. b) Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,

  1. 9a. der Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 ausdrücklich als zulässig angeführt, oder
    1. 10. der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oder
    2. 11. das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
      1. a) beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
      2. b) ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
      3. c) dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.

Zulässige Zwecke von Tierversuchen

§ 5. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:

  1. 1. Grundlagenforschung oder
  2. 2. translationale oder angewandte Forschung zur
    1. a) Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
    2. b) Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
    3. c) Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder
  3. 3. Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oder
  4. 4. Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder
  5. 5. Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder
  6. 6. Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder
  7. 7. forensische Untersuchungen.

Leitende Grundsätze

§ 6. (1) Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:

  1. 1. Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.
  2. 2. Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.
  3. 3. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.
  4. 4. Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.
  5. 5. Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
  6. 6. Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
  7. 7. Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.
  8. 8. Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.
  9. 9. Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.
  10. 10. Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass
    1. a) möglichst wenige Tiere sterben,
    2. b) die Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und
    3. c) die Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

Tötungsmethoden

§ 7. (1) Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.

(2) Tiere dürfen nur

  1. 1. in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
  2. 2. von sachkundigem Personal

    getötet werden.

(3) Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,

  1. 1. um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
  2. 2. wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

Betäubungsmethoden

§ 8. (1) Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung

  1. 1. wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
  2. 2. ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.

(2) Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.

(3) Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.

Erneute Verwendung von Tieren

§ 9. (1) Tiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn

  1. 1. der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,
  2. 2. der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,
  3. 3. der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und
  4. 4. eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.

(2) In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

§ 10. (1) Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn

  1. 1. der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
  2. 2. keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
  3. 3. geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.

(2) Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.

Abschluss von Tierversuchen

§ 11. (1) Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn

  1. 1. keine weiteren Beobachtungen mehr
    1. a) an den verwendeten Tieren oder
    2. b) bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft

  1. 2. nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.

(2) Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es

  1. 1. weiterhin
    1. a) mittelstarke oder starke Schmerzen oder
    2. b) mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste

  1. 2. mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.

(3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.

2. Abschnitt

Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

Gefährdete Tierarten

§ 12. (1) Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,

  1. 1. der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
  2. 2. es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.

(2) Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.

Nichtmenschliche Primaten

§ 13. (1) Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn

  1. 1. der Tierversuch einem Zweck gemäß
    1. a) § 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
    2. b) § 5 Z 1 oder Z 5

  1. 2. eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.

(2) Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.

(3) Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.

Wildlebende Tiere

§ 14. (1) Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,

  1. 1. der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,
  2. 2. dies ist wissenschaftlich begründet und
  3. 3. dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.

(2) Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.

(3) Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.

Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere

§ 15. (1) Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.

3. Abschnitt

Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

§ 16. (1) Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.

(2) Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:

  1. 1. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
  2. 2. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),
  3. 3. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie
  4. 4. Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.

(3) Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

(4) Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.

Vorläufiger oder endgültiger Widerruf

§ 17. (1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

  1. 1. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
  2. 2. geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
  3. 3. Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.

(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

§ 18. (1) Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die

  1. 1. für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
  2. 2. insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.

Anforderungen an das Personal

§ 19. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person

  1. 1. für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
  2. 2. gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
  3. 3. dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.

(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

  1. 1. Durchführung von Tierversuchen oder
  2. 2. Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
  3. 3. Pflege von Tieren oder
  4. 4. Tötung von Tieren.

(3) Personen, die

  1. 1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder
  2. 2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,

    bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Tierärztliche Betreuung

§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

  1. 1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
  2. 2. eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

    zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.

Tierschutzgremium

§ 21. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:

  1. 1. Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
  2. 2. Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
  3. 3. Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.

(2) Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.

(3) Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:

  1. 1. alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowie
  2. 2. im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.

(4) Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:

  1. 1. die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,
  2. 2. die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,
  3. 3. die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,
  4. 4. das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,
  5. 5. die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie
  6. 6. die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.

(5) Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 22. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
  2. 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
  3. 3. Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
  4. 4. Person, von der die Tiere erworben wurden,
  5. 5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
  6. 6. Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
  7. 7. bei Verwendern,
    1. a) die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
    2. b) den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
  8. 8. die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:

  1. 1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,
  2. 2. Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie
  3. 3. für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,

    jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

§ 23. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:

  1. 1. Identität der Tiere,
  2. 2. Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
  3. 3. Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
  4. 4. bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.

(3) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.

Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten

§ 24. (1) Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen.

(2) Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.

(3) Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.

Pflege und Unterbringung

§ 25. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass:

  1. 1. alle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten,
  2. 2. alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden,
  3. 3. die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden,
  4. 4. Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird,
  5. 5. die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und
  6. 6. die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden.

(2) Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.

4. Abschnitt

Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

  1. 1. den Verwender, der das Projekt durchführt,
  2. 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
  3. 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
  4. 4. den Projektvorschlag,
  5. 5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),
  6. 6. die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,
  7. 7. eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
  8. 8. den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4

    zu enthalten haben.

(3) Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:

  1. 1. das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
  2. 2. nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
    1. a) „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder
    2. b) „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder
    3. c) „mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)

  1. 3. keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

(4) Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.

(5) Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies

  1. 1. durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
  2. 2. der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
  3. 3. innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.

(6) Genehmigungen haben zu enthalten:

  1. 1. den Verwender, der das Projekt durchführt,
  2. 2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),
  3. 3. die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
  4. 4. alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.

(7) Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn

  1. 1. eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
  2. 2. die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.

    Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:

  1. 1. unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
  2. 2. zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 zu übermitteln.

(9) Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn

  1. 1. solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
  2. 2. bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:

  1. 1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
  2. 2. für sonstige Tierversuche über
    1. a) die Voraussetzungen der Z 1 oder
    2. b) ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur

(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.

(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:

  1. 1. Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
  2. 2. Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.

Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung

§ 28. (1) Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.

(3) Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Projektbeurteilung

§ 29. (1) Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob

  1. 1. das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
  2. 2. die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
  3. 3. das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.

(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:

  1. 1. eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
  2. 2. eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
  3. 3. eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
  4. 4. eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,
  5. 5. eine Bewertung jeder der in den §§ 6 Abs. 1 Z 5, 7 Abs. 4 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 4, 12 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 genannten Begründungen sowie
  6. 6. eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.

(3) Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:

  1. 1. wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
  2. 2. Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
  3. 3. veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
  4. 4. Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.

(4) Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.

(5) Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.

Rückblickende Bewertung

§ 30. (1) Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn

  1. 1. die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oder
  2. 2. Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
  3. 3. Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen.

(2) Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.

(3) Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:

  1. 1. ob die Projektziele erreicht wurden,
  2. 2. den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
  3. 3. die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.

(2) Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:

  1. 1. Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
  2. 2. den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
  3. 3. den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.

(3) Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.

5. Abschnitt

Überwachung

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:

  1. 1. von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
  2. 2. der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
  3. 3. aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,

    wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.

(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.

(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, zu gewähren.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Überprüfung der Kontrollen

§ 33. (1) Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

§ 34. (1) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen.

(2) Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben.

6. Abschnitt

Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

Tierversuchskommission des Bundes

§ 35. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:

  1. 1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
  2. 2. der Austausch bewährter Praktiken sowie
  3. 3. der Austausch von Informationen über
    1. a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
    2. b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und
    3. c) bewährte Praktiken

(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  5. 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
  6. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  7. 7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  8. 8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier.at,
  9. 9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  10. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
  11. 11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.

(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.

(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Kommissionen

§ 36. (1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze

§ 38. (1) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat

  1. 1. die Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie
  2. 2. eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Wer

  1. 1. entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
  2. 2. andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
  3. 3. entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
  4. 4. Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder
  5. 5. am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
  6. 6. entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
  7. 7. entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
  8. 8. entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
  9. 9. entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
  10. 10. ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
  11. 11. die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder
  12. 12. als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
  13. 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder
  14. 14. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oder
  15. 15. einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
  16. 16. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
  17. 17. als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oder
  18. 18. als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oder
  19. 19. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oder
  2. 2. die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oder
  3. 3. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oder
  4. 4. die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oder
  5. 5. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oder
  6. 6. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder
  7. 7. entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen

§ 40. Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist.

Umsetzungshinweis

§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt.

Übergangsbestimmungen

§ 42. (1) Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.

(2) Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.

(3) Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei

  1. 1. auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind und
  2. 2. für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.

(4) Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.

(6) Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.

(7) Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über

  1. 1. Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
  2. 2. Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,

    die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten.

(9) Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ihre Geltung:

  1. 1. die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGBl. II Nr. 198/2000, sowie
  2. 2. die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8.

(10) Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

  1. 1. die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
  2. 2. eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
  3. 3. die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,
  4. 4. die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,
  5. 5. Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
  6. 6. Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
  7. 7. die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie
  8. 8. Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten

    zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

  1. 1. Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
  2. 2. welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Die oder der nach § 45 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß § 4 Z 9a bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.

Inkrafttreten

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.

(3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie
  2. 2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sowie
  3. 3. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „1988, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Konsumentenschutz“.

3. § 86 Abs. 4 Z 9 lautet wie folgt:

  1. „9. das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“

4. Dem § 95 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 48 Abs. 2 und 86 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes

Das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 10 letzter Satz wird die Wortfolge „(TVG), BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 10 Abs. 10 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 erster Satz wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“ ersetzt.

2. In § 26 zweiter Satz wird das Wort „1988“ durch das Wort „2012“ ersetzt.

3. In § 26 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.

4. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz - TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz - TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.

6. Dem Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 26 und 27 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“

1a. Im § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m wird das Wort „weitergibt“ durch die Wortfolge „vermittelt, weitergibt“ ersetzt.

1b. Im § 7 Abs. 5 erster Satz werden die Worte „Das Ausstellen“ durch die Wortfolge „Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe“ ersetzt.

2. In § 10 wird die Wortfolge „§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012“ ersetzt.

3. In § 10 wird das Wort „Tierversuchsgesetz“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.

4. In § 10 wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

5. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.

5a. Im § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“

5b. § 42 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen - pro-tier.at,“

6. Dem § 44 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

7. Im § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)