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BGBl I 193/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Bundesgesetz: AWG-Novelle Verpackung
(NR: GP XXIV RV 2408 AB 2487 S. 216 . BR: AB 9101 S. 823 .)
[CELEX-Nr.: 32004L0012 ]

193. Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 13f folgende Einträge zu den §§ 13g bis 13i eingefügt:

„§ 13g.

Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

§ 13h.

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

§ 13i.

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 29a folgende Einträge zu den §§ 29b und 29c eingefügt:

„§ 29b.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

§ 29c.

Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

§ 29d.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 29e.

Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 30 und wird nach § 30 folgender Eintrag zu § 30a eingefügt:

„§ 30.

Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

§ 30a.

Verpackungskoordinierungsstelle“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 32:

„§ 32.

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme“

5. Nach § 13f werden folgende §§ 13g bis 13i samt Überschriften eingefügt:

„Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen

§ 13g. (1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:

  1. 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
  3. 3. Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
  4. 4. Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
  5. 5. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.

(2) Primärverpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt

  1. 1. in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
  2. 2. für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
  3. 3. für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren.

(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.

Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen

§ 13h. (1) Als Haushaltsverpackungen gelten Verpackungen,

  1. 1. die folgende Größe aufweisen:
    1. a) eine Fläche bis einschließlich 1,5 m2 oder
    2. b) im Falle von Hohlkörpern ein Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern oder
    3. c) im Falle von Verpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS - zB Styropor) eine Masse bis einschließlich 0,15 kg pro Verkaufseinheit

  1. 2. üblicherweise
    1. a) in privaten Haushalten oder
    2. b) in hinsichtlich der anfallenden Verpackungen mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen; dazu zählen insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken, Verwaltungsgebäude, Kasernen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Bildungseinrichtungen, Kanzleien von Rechtsanwälten, Notare, Beratungsunternehmen und Wirtschaftstreuhänder, karitative Einrichtungen, Kinos, Theatergebäude, Opernhäuser und Museen, oder Ferienanlagen, Parkanlagen, Sportstätten, Freibäder, Solarien, Fitnesscenter und Raststätten, öffentliche Plätze und sonstige Kleinstunternehmen

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfällt. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1 Z 1 entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1 Z 2 anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  1. 1. eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
  2. 2. eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
  3. 3. eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.

    Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.

(3) Als gewerbliche Verpackungen gelten:

  1. 1. Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen gemäß Abs. 1 sind,
  2. 2. Verpackungen aus Papier, die der Definition einer Transportverpackung im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechen,
  3. 3. Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
  4. 4. der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1 entspricht, aber im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 2 als in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1 Z 2 genannten Stellen anfallend festgelegt wurde.

Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck

§ 13i. Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.“

6. Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

  1. „7a. ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des § 32 Abs. 3 betrieben werden;“

7. Im § 29 Abs. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Teilnehmer, das zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie einbezieht und die Überprüfung von Teilnehmern nach dem Zufallsprinzip binnen drei Jahren vorsieht; dabei sind die entrichteten Teilnahmeentgelte je Tarifkategorie einzubeziehen; zum dem der Kundmachung folgenden Tag genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dieses Kontrollkonzept bis spätestens 1. Jänner 2015 vorzulegen;“

8. Im § 29 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „drei Promille“ durch die Wortfolge „0,5 Prozent“ ersetzt.

9. Im § 29 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:

„(4c) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß § 29 Abs. 4 Z 4 aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des § 29 Abs. 4a zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.

(4d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen, wie insbesondere

  1. 1. Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und
  2. 2. Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,

    vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Abs. 4 weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.“

10. § 29 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Abs. 4 wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Abs. 4d erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.“

11. § 29 Abs. 7 lautet:

„(7) Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.“

12. Im § 29 Abs. 8 entfällt der letzte Halbsatz und der diesem vorangestellte Strichpunkt wird durch einen Punkt ersetzt.

13. Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Sammel- und Verwertungssysteme haben

  1. a) eine Liste der Systemteilnehmer, gegliedert nach den jeweiligen Kategorien, für die eigene Tarife festgelegt sind, und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern und
  2. b) die jeweils gültigen Tarife

auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.“

14. Im § 29a erhält der bestehende Absatz die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, es sei denn, in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 wird anderes bestimmt.“

15. Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e samt Überschriften eingefügt:

„Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:

  1. 1. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
  2. 2. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
    1. a) für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
    2. b) ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion - unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren - in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
    3. c) bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
  3. 3. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
  4. 4. Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:

  1. 1. das Berechnungsmodell;
  2. 2. als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
    1. a) die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
    2. b) den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
    3. c) die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt

  1. 1. eine getrennte Sammlung und
  2. 2. die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
    1. sofern über die Kostentragung jeweils eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.

(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:

  1. 1. Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
  2. 2. Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
  3. 3. Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
  4. 4. Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
  5. 5. Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
  6. 6. Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.

(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.

(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.

Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

§ 29c. (1) Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

(3) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist.

(4) Ein Sammelvertrag hat zumindest Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,
  2. 2. Leistungen, einschließlich der Sammelinfrastruktur, und das Entgelt, einschließlich allfälliger Lagerkosten,
  3. 3. Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und
  4. 4. Festlegung einer Schiedsstelle.

(5) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 haben

  1. 1. sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil und
  2. 2. aussortierte Haushaltsverpackungen, soweit dies für die Erfüllung der Erfassungs- und der stofflichen Verwertungsquoten erforderlich ist,

    an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 30 zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Z 1 und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.

(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielsweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen

§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:

  1. 1. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
  2. 2. Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
  3. 3. Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
  4. 4. Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
  5. 5. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.

    Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.

(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.

(3) Sofern

  1. 1. ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
  2. 2. für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,

    ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.

Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

§ 29e. Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.“

16. § 30 samt Überschrift lautet:

„Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen

§ 30. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.

(2) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.“

17. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Verpackungskoordinierungsstelle

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:

  1. 1. die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. 2. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
  3. 3. Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,
  4. 4. die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
  5. 5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

  1. 1. Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen,
  2. 2. Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten,
  3. 3. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen,
  4. 4. die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
  5. 5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.

(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.“

18. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

  1. 1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
  2. 2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
  3. 3. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
  4. 4. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
    1. a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
    2. b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
    3. c) der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.“

19. Die Überschrift und Abs. 1 des § 32 lauten:

„Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind

  1. 1. Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
  2. 2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
  3. 3. Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.“

20. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.“

21. Im § 36 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:

  1. „5. Festlegung von Sammel- und Tarifkategorien;
  2. 6. unter Bedachtnahme der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der stofflichen Verwertung und der Ressourcenschonung Vorgaben für die Sammlung der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß §§ 29ff, einschließlich der technischen Spezifikationen wie insbesondere Art und Anzahl der Sammelhilfen, Übernahmekapazität und Abholfrequenz sowie die Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind.“

22. Dem § 78 werden folgende Abs. 19 bis 22 angefügt:

„(19) Sofern Abs. 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.

(20) Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 193/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(21) Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Anteil der bei ihm entpflichteten Massen aller Verpackungen im Vergleich zu allen entpflichteten Verpackungen von nicht mehr als 1% auf;
  2. 2. das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des § 13h in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, und
  3. 3. eine Entpflichtung kann nur für die mit dem am der Kundmachung folgenden Tag teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.

    Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag anzuzeigen.

(22) Für die Ausschreibung von Sammlungen von Haushaltsverpackungen in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) vor 2017 haben die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Abs. 20 zweiter Satz die Bestimmungen des § 29b Abs. 7, 9 und 10 sinngemäß einzuhalten.“

22a. Dem § 78 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31.12.2014 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.“

23. § 79 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im § 29 Abs. 2 Z 8a, § 29a, § 29b Abs. 2, § 29b Abs. 7, 9 und 11, § 29c Abs. 3, § 29d Abs. 1, § 32 Abs. 3 oder § 78 Abs. 20 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.“

24. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

  1. „2b. entgegen § 13g Abs. 2 bis 4 und § 13i nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,“

25. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. entgegen § 29c Abs. 1 oder 2 oder § 29e Verträge nicht abschließt oder entgegen § 29c Abs. 5 Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen § 29c Abs. 6 sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen § 30 Abs. 2 eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,“

26. § 79 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,“

27. Dem § 91 werden folgende Abs. 30 bis 32 angefügt:

„(30) Das Inhaltsverzeichnis, § 29 Abs. 2, 4, 4d, 6, 7 und 8, § 29a, die Überschrift zu § 29b, § 29b Abs. 1, 2, 5 und 7 bis 11, § 29c samt Überschrift, die Überschrift zu § 29d, § 29d Abs. 1, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31 Abs. 2, die Überschrift zu § 32, § 32 Abs. 1 und 3, § 36 und § 78 Abs. 19 bis 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(31) § 29b Abs. 3 und 4 und § 29d Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(32) § 13g samt Überschrift, § 13h samt Überschrift, § 13i samt Überschrift, § 29 Abs. 4c und 9, § 29b Abs. 6, § 29e samt Überschrift und § 79 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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