194. Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Besatzungsschädengesetzes
Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR
Artikel 3 Änderung des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Artikel 1
Änderung des Besatzungsschädengesetzes
Das Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 20 bis 25 lauten:
„§ 20. (1) Die Bundesentschädigungskommission ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien wieder errichtet.
(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
(4) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
§ 21. (1) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die für den Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission, für seinen Stellvertreter und für die übrigen Senatsvorsitzenden erforderliche Anzahl von Richtern bestellen.
(2) Die Beisitzer der Bundesentschädigungskommission bestehen aus zwei Gruppen von Mitgliedern, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesminister für Finanzen aus Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzämter ernannt, die mit den Anboten und der Einigung über die Entschädigung (§ 19) nicht befasst sind.
(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der für die Berufsgruppe in Betracht kommenden, nach diesem Bundesgesetz zu entschädigenden Schäden zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
(5) In die Bundesentschädigungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, volljährig sind und sich in vollem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.
§ 22. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen.
(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.
§ 23. (1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: „Ich gelobe, dass ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und dass ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
§ 24. (1) Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.
(2) Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.
§ 25. (1) Die Bundesentschädigungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu erlassen.“
2. § 26 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Text des § 30 enthält die Bezeichnung „(1)“ und lautet wie folgt:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 21 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 24 und 25 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“
4. Dem § 30 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) Die § 20 bis 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zugleich tritt § 26 außer Kraft.
(3) Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, anhängige Verfahren sind von der Bundesentschädigungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.
„(5) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. September 1959, mit der die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 202/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 538/1975, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.“
Artikel 2
Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR
Das Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 35 lautet:
„§ 35. Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013.“
2. § 36 Abs. 2 und 3 entfällt.
3. In § 41 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“.
4. In § 42 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „10 Schilling “ der Betrag von „0,72 Euro“.
5. In § 42a Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ die Wortfolge „vom zuständigen Finanzamt“.
6. § 42a Abs. 2 lautet:
„(2) Das zuständige Finanzamt hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 1 anzubieten, wobei Beträge bis 7,2 Euro nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird vom zuständigen Finanzamt ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist das zuständige Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden.“
7. § 42a Abs. 5 lautet:
„(5) Das zuständige Finanzamt hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission beim zuständigen Finanzamt zu leisten.“
8. § 42a Abs. 6 lautet:
„(6) Hat das zuständige Finanzamt bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Abs. 1 erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden.“
9. § 42a Abs. 7 lautet:
„(7) Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, verfallen nach Abschluss aller Verfahren zu zugunsten des Bundes. Erhöhungsbeträge bis 7,2 Euro je Berechtigtem oder Rechtsnachfolger von Todes wegen gelangen nicht zur Auszahlung.“
10. Der bisherige Text des § 45 erhält die Bezeichnung „(1)“. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 35, 41, 42 Abs. 1, 42a Abs. 1, 2 und 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 36 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Das Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, wird wie folgt geändert:
1. § 17 lautet:
„§ 17. Zur Feststellung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel ist die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen wieder errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und einem Verteilungssenat.“
2. § 18 Abs. 3 entfällt.
3.§ 18 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“
4. § 39 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz betraut.“
5. Dem § 39 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) § 17 und § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 18 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesverteilungskommission anhängige Verfahren sind von der Bundesverteilungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.
(6) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. August 1964, mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 233/1954, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.“
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