17. Bundesgesetz, mit dem das Produktpirateriegesetz 2004 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.“
Fischer
Gusenbauer
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