16. Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 - ArtHG 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. Nr. L 328 vom 6.12.2008 S. 28.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,
- 2. „Durchführungsverordnung“: die im Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
- 3. „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
Strengere Maßnahmen
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
- 1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
- 2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
(2) Soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.
Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung
§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.
Mitteilungspflicht
§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die für Exemplare vergebenen Kennzeichen und die an Betriebe zugewiesenen Registrierungscodes einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist. Sofern die Kennzeichnung von Exemplaren einen Registrierungscode eines Betriebes und eventuell weitere spezifische Elemente enthält, kann sich die Eintragung in das zentrale Register auf den Registrierungscode beschränken, sofern die Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht gefährdet ist und eine Nachverfolgbarkeit der Kennzeichnung gewährleistet ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
(3) Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften im Sinne der Durchführungsverordnung zu enthalten über
- 1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
- 2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung,
- 3. den Ort der Platzierung des Kennzeichens sowie
- 4. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls.
(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Abs. 2 vom Halter des Exemplars durchzuführen.
(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (§ 13 Abs. 1) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.
(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung von lebenden Exemplaren, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Abs. 2 festzulegen.
Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten
§ 6. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der Durchführungsverordnung erforderlich ist, sind die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.
(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der vorstehend genannten Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(4) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Organe bei Gefahr im Verzug befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß § 7 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Organe haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen ist § 89 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die gemäß § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden.
Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 7. (1) Wer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
- 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
- 2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
- 1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
- 2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
- 3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
(4) Wer eine Straftat nach Abs. 1 bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5) Wer eine der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(6) Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Abs. 1 bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
(7) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.
(8) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Abs. 1 bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
(9) Das Hauptverfahren wegen der in Abs. 4 genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (§ 31 Abs. 4 Z 3 StPO).
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 8. (1) Wer vorsätzlich
- 1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
- 2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
- 3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
- 4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 5 dieses Bundesgesetzes verstößt oder
- 5. gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
- 6. gegen das Bundesgesetz gemäß § 15 Abs. 3 verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.
(3) Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(4) Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
(5) Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich
- 1. gegen § 4 verstößt oder
- 2. wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro geahndet.
(6) Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(8) Die Anwendung des § 25 FinStrG ist ausgeschlossen.
Vereinfachte Strafverfügung
§ 9. (1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des § 146 FinStrG über
- 1. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und
- 2. Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn
- a) Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
- b) Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Beschlagnahme
§ 10. Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare
- 1. bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 49 Zollkodex oder
- 2. vor Verstreichen der Frist nach Art. 49 Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.
Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare
§ 11. (1) Wird ein Exemplar gemäß § 7 Abs. 5 eingezogen oder gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
(2) Wird ein Exemplar gemäß § 10 beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
(3) Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 oder das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 begangen hat oder das gemäß § 10 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Abs. 1 und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.
Eingangs- und Ausgangsstellen
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.
Behörden, Zuständigkeiten
§ 13. (1) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(5) In den Fällen des Abs. 4
- 1. findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
- 2. unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und
- 3. haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.
(6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
(7) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß § 25 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.
Vollziehung
§ 14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 Abs. 4 und 5 betraut.
(3) Die Vollziehung des § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Mit der Vollziehung des § 7 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.
(2) Die §§ 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.
(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/1998, als Bundesgesetz weiter.
Verweise und sprachliche Gleichbehandlung
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Fischer
Faymann
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