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§ 6 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Abschnitt B

Zollverwaltung Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6.

(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

  1. die Vollziehung des Zollrechts,
  2. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
  3. die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
  4. die Erhebung des Altlastenbeitrages,
  5. die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
  6. die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,
  7. die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,
  8. die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),
  9. die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
  10. die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.

(2) Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218123