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§ 4 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Begriffsbestimmungen

§ 4.

(1) Die im Art. 5 des Zollkodex oder anderen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch in den nicht unmittelbar den Zollkodex betreffenden Bestimmungen des Zollrechts.

(2) Im übrigen bedeutet im Zollrecht

  1. 1. „Abfertigung“ die Gesamtheit der Amtshandlungen, die erforderlich sind, um Waren am Amtsplatz, oder an einem zugelassenen Warenort (Z 18), einem Zollverfahren, einer Verwertung nach Titel 5 Kapitel 4 des Zollkodex oder der Wiederausfuhr zuzuführen, einschließlich der Prüfung summarischer Anmeldungen und der Prüfung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren;
  2. 2. „Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert;
  1. 4. „Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3 Abs. 1 genannten Ortsgemeinden jedoch die Grenze des Gebietes dieser Ortsgemeinden gegenüber dem Anwendungsgebiet;
  2. 5. „Bürgschaft“ eine Garantie im Sinn des § 880a ABGB;
  3. 6. „Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist;
  4. 7. „Mitgliedstaat“ einen Staat, der der Europäischen Union angehört;
  5. 8. „normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;
  6. 9. „Voraussetzungen“ je nach dem Zusammenhang auch eine Bedingung oder eine Auflage;
  7. 10. „Ware“ jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich des elektrischen Stroms;
  8. 11. „Zollgrenze“ die Bundesgrenze gegenüber Drittstaaten;
  9. 12. „Zollorgane“ die Organe der Zollverwaltung, soweit sie in Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben oder in Ausübung der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht bei der Vollziehung des Zollrechts und der in § 6 weiters genannten Aufgaben tätig werden;
  10. 13. „Zollstelle“ das Zollamt Österreich sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;
  11. 14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung;
  12. 15. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt;
  13. 16. „Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 254 des Zollkodex, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen;
  14. 17. „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, Abl. EG Nr. C 24 vom 23.1.1998, S. 01;
  15. 18. „Zugelassener Warenort“ jede nicht zum Amtsplatz einer Zollstelle gehörige, vom Zollamt Österreich zugelassene Örtlichkeit, an der Waren gestellt, einem Zollverfahren oder der Wiederausfuhr, der Vernichtung oder Zerstörung sowie der Aufgabe zugunsten der Staatskasse zugeführt werden können;
  16. 19. „Verbote und Beschränkungen“ je nach Zusammenhang auch handelspolitische Maßnahmen.

(3) Den Zollorganen sind Organe ausländischer Zollverwaltungen gleichgestellt, wenn sie im Rahmen von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß das ausländische Zollorgan in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

Artikel 11 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 wurde in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Einfuhrabgabenbetrag, Austauschprogramm, Zollverfahren, Zollaussetzung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218122

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