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§ 17 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Zollamtliche Überwachung

§ 17

(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn

  1. 1. dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
  2. 2. die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.

(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.