15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil | ||||||
§ 1. | Regelungsgegenstand | |||||
§ 2. | Begriffsbestimmungen | |||||
2. Teil | ||||||
1. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 3. | Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 4. | Bauaufträge | |||||
§ 5. | Lieferaufträge | |||||
§ 6. | Dienstleistungsaufträge | |||||
§ 7. | Baukonzessionsverträge | |||||
§ 8. | Dienstleistungskonzessionsverträge | |||||
§ 9. | Abgrenzungsregelungen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 10. | Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren | |||||
§ 11. | Dienstleistungskonzessionsverträge | |||||
4. Abschnitt | ||||||
§ 12. | Schwellenwerte | |||||
§ 13. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes | |||||
§ 14. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen | |||||
§ 15. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen | |||||
§ 16. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen | |||||
§ 17. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen | |||||
§ 18. | Änderung der Schwellen- oder Loswerte | |||||
5. Abschnitt | ||||||
§ 19. | Grundsätze des Vergabeverfahrens | |||||
§ 20. | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter | |||||
§ 21. | Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe | |||||
§ 22. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen | |||||
§ 23. | Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte | |||||
§ 24. | Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis | |||||
2. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 25. | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen | |||||
§ 26. | Arten des Wettbewerbes | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 27. | Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung | |||||
§ 28. | Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen | |||||
§ 29. | Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen | |||||
§ 30. | Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen | |||||
§ 31. | Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion | |||||
§ 32. | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung | |||||
§ 33. | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
§ 34. | Wahl des wettbewerblichen Dialoges | |||||
§ 35. | Wahl des Wettbewerbes | |||||
§ 36. | Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 37. | Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung | |||||
§ 38. | Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens | |||||
§ 39. | Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes | |||||
§ 40. | Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung | |||||
§ 41. | Direktvergabe | |||||
§ 42. | Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren | |||||
3. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 43. | Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 44. | Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber | |||||
§ 45. | Übermittlung von sonstigen Unterlagen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 46. | Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen | |||||
§ 47. | Berichtigung von Bekanntmachungen | |||||
§ 48. | Veröffentlichung eines Beschafferprofils | |||||
§ 49. | Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 50. | Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene | |||||
§ 51. | Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen | |||||
§ 52. | Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien | |||||
§ 53. | Bekanntmachung einer Vorinformation | |||||
§ 54. | Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 55. | Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien | |||||
4. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 56. | Berechnung der Fristen | |||||
§ 57. | Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen | |||||
§ 58. | Übermittlungs- und Auskunftsfristen | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 59. | Teilnahmefristen | |||||
§ 60. | Angebotsfristen | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 61. | Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation | |||||
§ 62. | Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien | |||||
§ 63. | Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit | |||||
4. Unterabschnitt | ||||||
§ 64. | Teilnahmefristen | |||||
§ 65. | Angebotsfristen | |||||
5. Unterabschnitt | ||||||
§ 66. | Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien | |||||
§ 67. | Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen | |||||
5. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 68. | Ausschlussgründe | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 69. | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung | |||||
§ 70. | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber | |||||
§ 71. | Nachweis der Befugnis | |||||
§ 72. | Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit | |||||
§ 73. | Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit | |||||
§ 74. | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit | |||||
§ 75. | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit | |||||
§ 76. | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer | |||||
§ 77. | Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement | |||||
6. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 78. | Grundsätze der Ausschreibung | |||||
§ 79. | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen | |||||
§ 80. | Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen | |||||
§ 81. | Alternativangebote | |||||
§ 82. | Abänderungsangebote | |||||
§ 83. | Subunternehmerleistungen | |||||
§ 84. | Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen | |||||
§ 85. | Arten und Mittel zur Sicherstellung | |||||
§ 86. | Vadium | |||||
§ 87. | Barrierefreies Bauen | |||||
§ 88. | Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen | |||||
§ 89. | Kosten der Ausschreibungsunterlagen | |||||
§ 90. | Berichtigung der Ausschreibung | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 91. | Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote | |||||
§ 92. | Kommunikationswege | |||||
§ 93. | Dokumentenformate | |||||
§ 94. | Verschlüsselung | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 95. | Arten der Leistungsbeschreibung | |||||
§ 96. | Grundsätze der Leistungsbeschreibung | |||||
§ 97. | Erstellung eines Leistungsverzeichnisses | |||||
§ 98. | Technische Spezifikationen | |||||
4. Unterabschnitt | ||||||
§ 99. | Vertragsbestimmungen | |||||
5. Unterabschnitt | ||||||
§ 100. | Wahl des Zuschlagsprinzips | |||||
7. Abschnitt | ||||||
§ 101. | Ablauf des offenen Verfahrens | |||||
§ 102. | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | |||||
§ 103. | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung | |||||
§ 104. | Ablauf des nicht offenen Verfahrens | |||||
§ 105. | Ablauf des Verhandlungsverfahrens | |||||
8. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 106. | Allgemeine Bestimmungen | |||||
§ 107. | Form der Angebote | |||||
§ 108. | Inhalt der Angebote | |||||
§ 109. | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung | |||||
§ 110. | Einreichen der Angebote in Papierform | |||||
§ 111. | Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote | |||||
§ 112. | Zuschlagsfrist | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 113. | Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote | |||||
§ 114. | Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes | |||||
§ 115. | Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen | |||||
§ 116. | Verordnungsermächtigung | |||||
9. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 117. | Entgegennahme und Verwahrung der Angebote | |||||
§ 118. | Öffnung der Angebote | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 119. | Entgegennahme der Angebote | |||||
§ 120. | Speicherung der Angebote | |||||
§ 121. | Öffnung elektronisch übermittelter Angebote | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 122. | Allgemeine Bestimmungen | |||||
§ 123. | Vorgehen bei der Prüfung | |||||
§ 124. | Zweifelhafte Preisangaben | |||||
§ 125. | Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung | |||||
§ 126. | Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote | |||||
§ 127. | Aufklärungsgespräche und Erörterungen | |||||
§ 128. | Niederschrift über die Prüfung | |||||
§ 129. | Ausscheiden von Angeboten | |||||
4. Unterabschnitt | ||||||
§ 130. | Wahl des Angebotes für den Zuschlag | |||||
§ 131. | Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung | |||||
§ 132. | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung | |||||
§ 133. | Wirksamkeit des Zuschlages | |||||
§ 134. | Form des Vertragsabschlusses | |||||
10. Abschnitt | ||||||
§ 135. | Grundsätzliches | |||||
§ 136. | Dokumentationspflichten | |||||
§ 137. | Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren | |||||
§ 138. | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist | |||||
§ 139. | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist | |||||
§ 140. | Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs | |||||
4. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 141. | Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 142. | Allgemeines | |||||
§ 143. | Fristen | |||||
§ 144. | Auftragsweitergabe an Dritte | |||||
§ 145. | Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 146. | Grundsätzliches | |||||
§ 147. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen | |||||
§ 148. | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen | |||||
§ 149. | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen | |||||
4. Abschnitt | ||||||
§ 150. | Allgemeines | |||||
§ 151. | Abschluss von Rahmenvereinbarungen | |||||
§ 152. | Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen | |||||
5. Abschnitt | ||||||
§ 153. | Allgemeines | |||||
§ 154. | Teilnahme am Wettbewerb | |||||
§ 155. | Durchführung von Wettbewerben | |||||
6. Abschnitt | ||||||
§ 156. | Allgemeines | |||||
§ 157. | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
§ 158. | Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
7. Abschnitt | ||||||
§ 159. | Allgemeines | |||||
§ 160. | Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog | |||||
§ 161. | Dialogphase | |||||
§ 162. | Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages | |||||
3. Teil | ||||||
1. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 163. | Sektorenauftraggeber | |||||
§ 164. | Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber | |||||
§ 165. | Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber | |||||
§ 166. | Private Sektorenauftraggeber | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 167. | Gas, Wärme und Elektrizität | |||||
§ 168. | Wasser | |||||
§ 169. | Verkehrsleistungen | |||||
§ 170. | Postdienste | |||||
§ 171. | Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen | |||||
§ 172. | Häfen und Flughäfen | |||||
§ 173. | Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 174. | Auftragsarten | |||||
4. Abschnitt | ||||||
§ 175. | Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren | |||||
§ 176. | Aufträge an verbundene Unternehmen | |||||
§ 177. | Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge | |||||
§ 178. | Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas | |||||
§ 179. | Freistellung vom Anwendungsbereich | |||||
5. Abschnitt | ||||||
§ 180. | Schwellenwerte | |||||
§ 181. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes | |||||
§ 182. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen | |||||
§ 183. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen | |||||
§ 184. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen | |||||
§ 185. | Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen | |||||
§ 186. | Änderung der Schwellen- oder Loswerte | |||||
6. Abschnitt | ||||||
§ 187. | Grundsätze des Vergabeverfahrens | |||||
§ 188. | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter | |||||
§ 189. | Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe | |||||
§ 190. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen | |||||
§ 191. | Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte | |||||
2. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 192. | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen | |||||
§ 193. | Arten des Wettbewerbes | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 194. | Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb | |||||
§ 195. | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb | |||||
§ 196. | Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion | |||||
§ 197. | Abschluss von Rahmenvereinbarungen | |||||
§ 198. | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
§ 199. | Wahl des Wettbewerbes | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 200. | Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen | |||||
§ 201. | Direktvergabe | |||||
§ 202. | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung | |||||
§ 203. | Wahl des Wettbewerbes | |||||
3. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 204. | Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 205. | Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber | |||||
§ 206. | Übermittlung von sonstigen Unterlagen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 207. | Aufruf zum Wettbewerb | |||||
§ 208. | Berichtigung von Bekanntmachungen | |||||
§ 209. | Veröffentlichung eines Beschafferprofils | |||||
§ 210. | Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 211. | Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene | |||||
§ 212. | Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen | |||||
§ 213. | Arten des Aufrufs zum Wettbewerb | |||||
§ 214. | Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung | |||||
§ 215. | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems | |||||
§ 216. | Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien | |||||
§ 217. | Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 218. | Arten des Aufrufs zum Wettbewerb | |||||
§ 219. | Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien | |||||
§ 220. | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems | |||||
4. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 221. | Berechnung der Fristen | |||||
§ 222. | Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 223. | Übermittlungs- und Auskunftsfristen | |||||
§ 224. | Angebotsfrist im offenen Verfahren | |||||
§ 225. | Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien | |||||
§ 226. | Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 227. | Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich | |||||
5. Abschnitt | ||||||
§ 228. | Allgemeine Bestimmungen | |||||
§ 229. | Ausschlussgründe | |||||
§ 230. | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung | |||||
§ 231. | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber | |||||
§ 232. | Prüfsystem | |||||
§ 233. | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer | |||||
§ 234. | Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement | |||||
6. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 235. | Grundsätze der Ausschreibung | |||||
§ 236. | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen | |||||
§ 237. | Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen | |||||
§ 238. | Alternativangebote | |||||
§ 239. | Abänderungsangebote | |||||
§ 240. | Subunternehmerleistungen | |||||
§ 241. | Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen | |||||
§ 242. | Berichtigung der Ausschreibung | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 243. | Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote | |||||
§ 244. | Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 245. | Arten der Leistungsbeschreibung | |||||
§ 246. | Grundsätze der Leistungsbeschreibung | |||||
§ 247. | Technische Spezifikationen | |||||
4. Unterabschnitt | ||||||
§ 248. | Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich | |||||
7. Abschnitt | ||||||
§ 249. | Ablauf des offenen Verfahrens | |||||
§ 250. | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb | |||||
§ 251. | Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung | |||||
§ 252. | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb | |||||
§ 253. | Ablauf des nicht offenen Verfahrens | |||||
§ 254. | Ablauf des Verhandlungsverfahrens | |||||
8. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 255. | Allgemeine Bestimmungen | |||||
§ 256. | Form der Angebote | |||||
§ 257. | Inhalt der Angebote | |||||
§ 258. | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung | |||||
§ 259. | Einreichen der Angebote in Papierform | |||||
§ 260. | Zuschlagsfrist | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 261. | Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote | |||||
§ 262. | Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen | |||||
3. Unterabschnitt | ||||||
§ 263. | Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich | |||||
9. Abschnitt | ||||||
1. Unterabschnitt | ||||||
§ 264. | Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote | |||||
§ 265. | Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote | |||||
§ 266. | Speicherung elektronisch übermittelter Angebote | |||||
§ 267. | Prüfung der Angebote | |||||
§ 268. | Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung | |||||
§ 269. | Ausscheiden von Angeboten | |||||
§ 270. | Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern | |||||
2. Unterabschnitt | ||||||
§ 271. | Wahl des Angebotes für den Zuschlag | |||||
§ 272. | Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung | |||||
§ 273. | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung | |||||
§ 274. | Wirksamkeit des Zuschlages | |||||
§ 275. | Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg | |||||
10. Abschnitt | ||||||
§ 276. | Grundsätzliches | |||||
§ 277. | Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich | |||||
§ 278. | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens | |||||
§ 279. | Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs | |||||
4. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 280. | Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 281. | Grundsätzliches | |||||
§ 282. | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen | |||||
§ 283. | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen | |||||
§ 284. | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 285. | Allgemeines | |||||
§ 286. | Teilnahme am Wettbewerb | |||||
§ 287. | Durchführung von Wettbewerben | |||||
4. Abschnitt | ||||||
§ 288. | Allgemeines | |||||
§ 289. | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
§ 290. | Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems | |||||
4. Teil | ||||||
1. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 291. | Einrichtung des Bundesvergabeamtes | |||||
§ 292. | Bestellung der Mitglieder | |||||
§ 293. | Unvereinbarkeit | |||||
§ 294. | Erlöschen der Mitgliedschaft | |||||
§ 295. | Rechtsstellung der Mitglieder | |||||
§ 296. | Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 297. | Allgemeines | |||||
§ 298. | Dienstaufsicht | |||||
§ 299. | Leistungsfeststellung | |||||
§ 300. | Besoldung | |||||
§ 301. | Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 302. | Leitung | |||||
§ 303. | Bildung und Zusammensetzung der Senate | |||||
§ 304. | Geschäftszuweisung, Verhinderung | |||||
§ 305. | Beschlussfassung und Beratung der Senate | |||||
§ 306. | Aufgaben des Senatsvorsitzenden | |||||
§ 307. | Vollversammlung; Bedienstetenversammlung | |||||
§ 308. | Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung | |||||
§ 309. | Geschäftsapparat | |||||
§ 310. | Evidenzstelle | |||||
§ 311. | Tätigkeitsbericht | |||||
2. Hauptstück | ||||||
1. Abschnitt | ||||||
§ 312. | Zuständigkeit | |||||
§ 313. | Auskunftspflicht | |||||
§ 314. | Ladungen und Zeugengebühren | |||||
§ 315. | Zustellungen | |||||
§ 316. | Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt | |||||
§ 317. | Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides | |||||
§ 318. | Gebühren | |||||
§ 319. | Gebührenersatz | |||||
2. Abschnitt | ||||||
§ 320. | Einleitung des Verfahrens | |||||
§ 321. | Fristen für Nachprüfungsanträge | |||||
§ 322. | Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags | |||||
§ 323. | Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung | |||||
§ 324. | Parteien des Nachprüfungsverfahrens | |||||
§ 325. | Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers | |||||
§ 326. | Entscheidungsfrist | |||||
§ 327. | Mutwillensstrafen | |||||
3. Abschnitt | ||||||
§ 328. | Antragstellung | |||||
§ 329. | Erlassung der einstweiligen Verfügung | |||||
§ 330. | Verfahrensrechtliche Bestimmungen | |||||
4. Abschnitt | ||||||
§ 331. | Einleitung des Verfahrens | |||||
§ 332. | Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags | |||||
§ 333. | Verfahrensrechtliche Bestimmungen | |||||
§ 334. | Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen | |||||
§ 335. | Unwirksamerklärung des Widerrufes | |||||
5. Teil | ||||||
1. Hauptstück | ||||||
§ 336. | Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission | |||||
§ 337. | Bescheinigungsverfahren | |||||
2. Hauptstück | ||||||
§ 338. | Schadenersatzansprüche | |||||
§ 339. | Rücktrittsrecht des Auftraggebers | |||||
§ 340. | Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften | |||||
§ 341. | Zuständigkeit und Verfahren | |||||
§ 342. | Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag | |||||
§ 343. | Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit | |||||
6. Teil | ||||||
§ 344. | Strafbestimmungen | |||||
§ 345. | Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften | |||||
§ 346. | Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen | |||||
§ 347. | Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes | |||||
§ 348. | Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen | |||||
§ 349. | Vollziehung | |||||
§ 350. | Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen | |||||
§ 351. | Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft | |||||
Anhang I: | Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1 | |||||
Anhang II: | Bauaufträge nach § 3 Abs. 2 | |||||
Anhang III: | Prioritäre Dienstleistungen | |||||
Anhang IV: | Nicht-Prioritäre Dienstleistungen | |||||
Anhang V: | Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2 | |||||
Anhang VI: | Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung | |||||
Anhang VII: | Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1 | |||||
Anhang VIII: | Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssen | |||||
Anhang IX: | In den Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 und in die Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 aufzunehmende Angaben | |||||
Anhang X: | In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215 aufzunehmende Informationen | |||||
Anhang XI: | In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient | |||||
Anhang XII: | In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende Informationen | |||||
Anhang XIII: | In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende Informationen | |||||
Anhang XIV: | In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen | |||||
Anhang XV: | Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich | |||||
Anhang XVI: | Merkmale für die Veröffentlichung | |||||
Anhang XVII: | Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren | |||||
Anhang XVIII: | Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1 | |||||
Anhang XIX: | Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen“ |
2. In § 2 entfällt die bisherige Z 30, die bisherige Z 29 erhält die Ziffernbezeichnung „30.“; nach der Z 28 wird folgende neue Z 29 eingefügt:
- „29. Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.“
3. In § 2 erhalten die bisherigen Z 33 bis 49 die Ziffernbezeichnungen „34.“ bis „50.“; nach der Z 32 wird folgende neue Z 33 eingefügt:
- „33. Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges XIX genannten Fahrzeugklassen angehört.“
4. § 2 Z 47 (neu) lautet:
- „47. Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind.“
5. § 2 Z 48 (neu) lit. b) lautet:
- „b. für Auftraggeber Aufträge vergibt oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt.“
6. In § 10 Z 2 und § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt; in den §§ 44 Abs. 1, 45, 72 Abs. 4, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 bis 6, 205 Abs. 1, 206, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, 298, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1 und 311 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt; in den §§ 72 Abs. 4 und 179 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
7. In § 10 Z 4 wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)“ ersetzt.
8. § 10 Z 14 lautet:
- „14. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“
9. § 10 Z 17 lit. b lautet:
- „b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.“
10. In § 11 wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.
11. In § 11 wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“
12. In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „137 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „133 000 Euro“ ersetzt; in § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „211 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „206 000 Euro“ ersetzt; in den §§ 12 Abs. 1 Z 3, 53 Abs. 4 Z 3, 180 Abs. 1 Z 2 und 214 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „5 278 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt; in § 180 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Betrag „422 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „412 000 Euro“ ersetzt.
13. Der bisherige Text des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 18 Abs. 1 (neu) wird der Verweis „78“ durch den Verweis „70 Abs. 3“ ersetzt.
14. § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
15. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“
16. In § 38 Abs. 1 wird die Zahl „350 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.
17. § 38 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“
18. § 38 Abs. 2 Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; in § 38 Abs. 2 wird folgende Z 4 eingefügt:
- „4. Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder“
19. In § 41 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, 78 und 132 Abs. 3“.
20. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch - in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich - erfolgen.“
21. In § 43 Abs. 4, § 93 zweiter Satz, § 114 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 115 Abs. 1, 2 und 4, § 121 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 204 Abs. 4 wird die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
22. In § 43 Abs. 4 und § 204 Abs. 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 SigG)“.
23. In § 43 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.
24. In § 45 wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.
25. § 46 Abs. 2 lautet:
„(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“
26. § 49 lautet:
„§ 49. (1) Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3) Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“
27. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“
28. § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
29. § 55 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder - sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte - auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6) Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
30. In § 68 Abs. 2 wird der Verweis „38 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „38 Abs. 2 Z 3 und 4“ ersetzt.
31. § 70 samt Überschrift lautet:
„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
§ 70. (1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
- 1. berufliche Befugnis,
- 2. berufliche Zuverlässigkeit,
- 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- 4. technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 120 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 80 000 Euro beträgt, hat der Auftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.“
32. In § 71 Einleitungssatz wird die Wortfolge „zu verlangen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
33. § 72 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt.“
34. § 76 samt Überschrift lautet:
„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 76. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“
35. Der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.
36. Der bisherige § 79 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 78.“, der bisherige § 80 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 79.“.
37. Nach § 79 (neu) wird folgender § 80 samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
§ 80. (1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
- 1. den Energieverbrauch,
- 2. die CO2-Emissionen sowie
- 3. die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
(2) Der Auftraggeber hat
- 1. technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
- 2. die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
- 3. die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
(4) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
(5) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
(6) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
(7) Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“
38. § 83 samt Überschrift lautet:
„Subunternehmerleistungen
§ 83. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“
39. Die §§ 88 und 89 samt Überschriften lauten:
„Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen
§ 88. (1) Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind sie bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber zu übermitteln oder es ist ihnen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
(3) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 89. Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“
40. § 102 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
41. § 103 Abs. 3 lautet:
„(3) Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.“
42. In § 103 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 68 bis 78“ durch den Verweis „§§ 68 bis 77“ ersetzt.
43. § 103 Abs. 5 dritter Satz, § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 160 Abs. 5 zweiter Satz und § 286 Abs. 4 zweiter Satz lautet jeweils:
„Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen.“
44. § 108 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder - sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat - nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“
45. § 108 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“
46. § 112 Abs. 3 lautet:
„(3) Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.“
47. In der Überschrift vor § 114, in § 134 Abs. 3, in der Überschrift vor § 262 und in § 275 wird das Wort „sichere“ jeweils durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
48. In § 114 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt.
49. In § 114 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt.
50. In § 115 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „sicheren Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
51. § 118 Abs. 6 letzter Satz und § 121 Abs. 6 letzter Satz lautet jeweils:
„Auf formlose Aufforderung ist den Bietern - so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren - eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“
52. In § 119 Abs. 1 erster Satz und § 265 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Zeitstempeldienst“ jeweils durch das Wort „Zeitstempel“ ersetzt; in § 119 Abs. 1 zweiter Satz und in § 265 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Zeitstempeldienstes“ jeweils durch das Wort „Zeitstempels“ ersetzt.
53. § 123 samt Überschrift lautet:
„Vorgehen bei der Prüfung
§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
- 1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- 2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;
- 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- 4. die Angemessenheit der Preise;
- 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“
54. In § 125 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 80 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 4“ ersetzt.
55. § 128 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
(3) Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.“
56. § 129 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 112 Abs. 3 gesetzten Nachfrist
- a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
- b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
- c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
- d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.“
57. § 129 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“
58. Die §§ 131 und 132 samt Überschriften lauten:
„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 131. (1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 2 Z 3, 6 oder 7 oder § 30 Abs. 2 Z 3 durchgeführt wurde, oder
- 3. eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
§ 132. (1) Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des § 131 Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2) Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“
59. In § 140 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 279 Abs. 1 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „unverzüglich und“.
60. § 140 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie § 279 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils.
61. § 140 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:
„(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
(4) Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“
62. In § 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 3 wird der Verweis „49,“ jeweils durch den Verweis „49, 51, “ ersetzt; in § 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 3 wird der Verweis „, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10“ jeweils durch den Verweis „ und 140 Abs. 9“ ersetzt; in § 141 Abs. 2 wird der Verweis „38 Abs. 2 Z 2 oder 4“ durch den Verweis „38 Abs. 2 Z 2, 4 oder 5“ ersetzt; in § 142 Abs. 1 wird der Verweis „, 79“ durch den Verweis „, 78“ ersetzt.
63. In § 141 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“
64. § 151 Abs. 3 sechster und siebenter Satz lautet:
„Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 2 Z 3 oder 6 oder § 30 Abs. 2 Z 3 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.“
65. In § 151 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; folgender Abs. 4 (neu) wird eingefügt:
„(4) Der Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die §§ 49 Abs. 2 und 55 Abs. 5 sinngemäß.“
66. § 155 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 88, 89, 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.“
67. In § 159 Abs. 1 wird der Verweis „67 bis 78“ durch den Verweis „67 bis 77“ ersetzt.
68. § 175 Z 12 lautet:
- „12. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“
69. In § 175 Z 19 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:
- „20. für Aufträge und Wettbewerbe, die Sektorenauftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.“
70. In § 177 wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.
71. In § 177 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“
72. § 178 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben der Kommission alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(3) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, der Kommission bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.“
73. § 178 Abs. 4 entfällt.
74. Der bisherige Text des § 186 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 186 Abs. 1 (neu) wird der Verweis „235“ durch den Verweis „231 Abs. 3“ ersetzt.
75. § 186 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Sofern die in den §§ 180 Abs. 1 und 2 sowie 214 Abs. 2 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 69 der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
76. § 188 Abs. 1 lautet:
„(1) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“
77. § 195 Z 10 lautet:
- „10. bei Gelegenheitskäufen von einem Lieferanten, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“
78. § 197 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:
„(3) Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 194 oder 195 ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 4 oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(4) Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die §§ 210 Abs. 2 und 219 Abs. 5 sinngemäß.“
79. In § 201 Abs. 1 entfällt der Verweis „ 235 und 273 Abs. 3,“.
80. § 204 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch - in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich - erfolgen.“
81. In § 204 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.
82. In § 206 wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.
83. § 207 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“
84. § 210 lautet:
„§ 210. (1) Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3) Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“
85. § 217 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
86. § 219 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder - sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte - auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6) Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
87. Vor § 228 entfällt die Überschrift „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“.
88. § 231 samt Überschrift lautet:
„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231. (1) Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
- 1. berufliche Befugnis,
- 2. berufliche Zuverlässigkeit,
- 3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
- 4. technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2) Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 150 000 Euro beträgt, hat der Sektorenauftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.“
89. § 233 samt Überschrift lautet:
„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 233. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“
90. Der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.
91. Die §§ 236 und 237 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 235.“ und „§ 236.“; § 235 (neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(7) Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“
92. Nach § 236 (neu) wird folgender § 237 samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
§ 237. (1) Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
- 1. den Energieverbrauch,
- 2. die CO2-Emissionen sowie
- 3. die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat
- 1. technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
- 2. die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
- 3. die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
(4) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
(5) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
(6) Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
(7) Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“
93. § 240 samt Überschrift lautet:
„Subunternehmerleistungen
§ 240. (1) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“
94. § 250 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
95. § 257 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage der Nachweise, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Sektorenauftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder - sofern der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat - nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“
96. § 257 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“
97. § 260 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 188 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen.“
98. In § 262 Abs. 1 wird die Wortfolge „sichere Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt.
99. § 267 samt Überschrift lautet:
„Prüfung der Angebote
§ 267. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
- 1. ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- 2. nach Maßgabe des § 231 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;
- 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- 4. die Angemessenheit der Preise;
- 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“
100. § 269 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 260 Abs. 3 gesetzten Nachfrist
- a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
- b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
- c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
- d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.“
101. § 269 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“
102. Die §§ 272 und 273 samt Überschriften lauten:
„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 272. (1) Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
- 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
- 2. ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 1, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oder
- 3. eine Leistung auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
§ 273. (1) Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des § 272 Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2) Der Sektorenauftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“
103. § 279 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:
„(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
(4) Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“
104. In § 280 Abs. 1 wird der Verweis „, 247, 273 Abs. 3 und 279 Abs. 10“ durch den Verweis „, 212, 247 und 279 Abs. 9“ ersetzt.
105. In § 280 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“
106. § 287 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 236, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.“
107. § 291 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.“
108. In § 300 Abs. 2 wird die Wortfolge „Funktionsgruppe 7“ durch die Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ ersetzt.
109. § 302 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.“
110. § 306 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.“
111. § 308 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten, die Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die interne Vorgangsweise des Bundesvergabeamtes betreffend die Festlegung von Verhandlungsterminen und den Ablauf von Senatsberatungen zu treffen.“
112. § 312 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
- 1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
- 2. in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
- 3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
- 4. zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 erteilt wurde;
- 5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war;
- 6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
- 7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 334 Abs. 7.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
- 1. im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
- 2. in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
- 3. zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 erklärt wurde;
- 4. in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß § 335.“
113. § 315 lautet:
„§ 315. Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.“
114. § 318 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.“
115. In § 318 Abs. 1 Z 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Anhang XIX“.
116. In § 318 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „festgesetzten Gebühr“ jeweils durch die Wortfolge „festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr“ ersetzt.
117. § 321 lautet:
„§ 321. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist - außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung - auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“
118. § 322 Abs. 1 Z 2 und § 332 Abs. 1 Z 2 lauten jeweils:
- „2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“
119. In § 324 Abs. 3 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt.
120. § 328 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“
121. In § 328 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „ die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt.
122. In § 328 Abs. 5 Z 1 wird nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt.
123. In § 329 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die neuen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; folgender Abs. 2 (neu) wird eingefügt:
„(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.“
124. In § 330 Abs. 3 wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt.
125. § 331 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
- 1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
- 2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
- 3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
- 4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
- 5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war.
Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 312 Abs. 3 Z 1 bis 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“
126. § 332 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
- 1. ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 - wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 bzw.
- 2. ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 - wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt - binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6
einzubringen.“
127. Dem § 332 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
128. In § 333 Abs. 2 wird der Verweis „§ 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch den Verweis „§ 331 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
129. § 334 samt Überschrift lautet:
„Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
§ 334. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesvergabeamt, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Bundesvergabeamt kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesvergabeamt hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses - auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen - überwiegt.
(7) Wenn das Bundesvergabeamt von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Abs. 2 erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20vH, im Unterschwellenbereich 10vH, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem ERP-Fonds zu.
(8) Das Bundesvergabeamt hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.“
130. § 337 samt Überschrift entfällt; die bisherigen §§ 335 und 336 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 336.“ und „§ 337.“; nach § 334 wird folgender § 335 samt Überschrift eingefügt:
„Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 335. Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
- 1. der Antragsteller dies beantragt hat und
- 2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.“
131. In § 336 (neu) Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
132. In § 336 (neu) Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der §§ 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage,“.
133. § 341 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
- 1. der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
- 2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
- 3. die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
- 4. der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 5 und 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
- 5. die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
- 6. der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“
134. In § 344 Abs. 1 wird der Verweis „335“ durch den Verweis „336“ ersetzt.
135. Die Überschrift vor § 345 lautet:
„Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften“
136. Dem § 345 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 29 (neu), Z 33 (neu), Z 47 (neu) und Z 48 (neu) lit. b, die Neubezeichnungen der bisherigen Z 29 sowie 34 bis 50 des § 2, § 10 Z 2, 4, 14 und 17 lit. b, § 11, § 12 Abs. 1 und 2, § 18, § 20 Abs. 1, § 38 Abs. 1, die Neubezeichnung des bisherigen § 38 Abs. 2 Z 4, § 38 Abs. 2 Z 3 und 4 (neu), § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 2, § 49, § 53 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 5 und 6, § 68 Abs. 2, § 70 samt Überschrift, § 71 Einleitungssatz, § 72 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 76 samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 79 und 80, § 80 (neu) samt Überschrift, § 83 samt Überschrift, § 88 samt Überschrift, § 89 samt Überschrift, § 93 zweiter Satz, § 103 Abs. 3, 4 und Abs. 5 dritter Satz, § 108 Abs. 1 Z 2 und 7, § 112 Abs. 3, die Überschrift vor § 114, § 114 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 115, § 118 Abs. 6 letzter Satz, § 119 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 121 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 letzter Satz, § 123 samt Überschrift, § 125 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 128 Abs. 2 und 3, § 129 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 letzter Satz, § 131 samt Überschrift, § 132 samt Überschrift, § 134 Abs. 3, § 140 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 bis 10, § 141 Abs. 1 bis 3, § 142 Abs. 1 und 3, § 151 Abs. 3 sechster und siebenter Satz, die Neubezeichnung der bisherigen § 151 Abs. 4 bis 6, § 151 Abs. 4 (neu), § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 155 Abs. 8, § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 5 zweiter Satz, § 175 Z 12, 19 und 20, § 177, § 178 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 4 bis 6, § 180 Abs. 1 und 2, § 186, § 188 Abs. 1, § 195 Z 10, § 197 Abs. 3, § 201 Abs. 1, § 204 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 205 Abs. 1, § 206, § 207 Abs. 2, § 210, § 214 Abs. 2 Z 3, § 217 Abs. 7, § 219 Abs. 5 und 6, § 231 samt Überschrift, § 233 samt Überschrift, § 235 (neu) Abs. 6 und 7, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 236 und 237, § 237 (neu) samt Überschrift, § 240 samt Überschrift, § 257 Abs. 1 Z 2 und 6, § 260 Abs. 3 erster Satz, die Überschrift vor § 262, § 262 Abs. 1, § 265 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 267 samt Überschrift, § 268 Abs. 4, § 269 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 letzter Satz, § 272 samt Überschrift, § 273 samt Überschrift, § 275, § 279 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 bis 10, § 280 Abs. 1 und 3, § 286 Abs. 4 zweiter Satz, § 287 Abs. 8, § 291 Abs. 1 und 4, § 292 Abs. 4, § 293 Abs. 4, § 297 Abs. 4 und 6 Z 1, § 298, § 299 Abs. 3, § 300 Abs. 2, § 301 Abs. 2, § 302 Abs. 1 letzter Satz, § 306 Abs. 2, § 308 Abs. 1 letzter Satz, § 309 Abs. 1, § 311, § 312 Abs. 3 und 4, § 315, § 318 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 321, § 322 Abs. 1 Z 2, § 324 Abs. 3, § 328 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, die Neubezeichnung der bisherigen § 329 Abs. 2 bis 4; § 329 Abs. 2 (neu), § 330 Abs. 3, § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2, 3 und 7, § 333 Abs. 2, § 334 samt Überschrift, § 335 (neu) samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 335 und 336, § 336 (neu) Abs. 2 und 3, § 341 Abs. 2 erster Satz, § 344 Abs. 1, die Überschrift vor § 345, die Überschrift vor § 346, § 349 und § 351 sowie Anhang V, Anhang XV lit. A Z 3 und Anhang XIX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 20. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 30, § 43 Abs. 6 zweiter Satz, der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt, § 102 Abs. 1 zweiter Satz, § 140 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5, § 178 Abs. 4, § 204 Abs. 6 zweiter Satz, die Überschrift vor § 228 „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“, der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3 Hauptstück, 5. Abschnitt, § 250 Abs. 1 zweiter Satz und § 279 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 und § 337 samt Überschrift außer Kraft.
- 2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
- 3. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 366/2007, tritt mit dem in Z 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.“
137. Die Überschrift vor § 346 lautet:
„Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen“
138. § 349 lautet:
„§ 349. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
- 1. der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der Bundeskanzler,
- 2. des § 336 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 3. der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 336 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 4. der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
- 5. der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
- 6. der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205 Abs. 1, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1 und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
- 7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
- 8. im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XIX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.“
139. § 351 lautet:
„§ 351. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:
- 1. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24.07.1992 S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 31.
- 2. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, idF der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 31.
- 3. Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.
- 4. Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, idF der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74.
- 5. Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1, idF der Berichtigungen ABl. Nr. L 358 vom 03.12.2004 S. 35, und ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.
- 6. Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004 S. 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008, S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008, S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.
- 7. Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2005 S. 7.
- 8. Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG , ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1.
- 9. Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG , ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127.
- 10. Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107.
- 11. Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG , ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.
- 12. Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.
- 13. Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 317 vom 05.12.2007 S. 34.
- 14. Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
- 15. Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5.
- 16. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1.“
140. Anhang V samt Überschrift lautet:
„Anhang V
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den
§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2
- 1. Bundeskanzleramt
- 2. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
- 3. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- 4. Bundesministerium für Finanzen
- 5. Bundesministerium für Gesundheit
- 6. Bundesministerium für Inneres
- 7. Bundesministerium für Justiz
- 8. Bundesministerium für Landesverteidigung*) und Sport
- 9. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- 10. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
- 11. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
- 12. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
- 13. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
- 14. Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
- 15. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
- 16. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.“
141. Anhang XV lit. A Z 3 lautet:
- „3. Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.“
142. Anhang XIX samt Überschrift lautet:
„Anhang XIX
Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen
Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
Kraftstoff | Energiegehalt |
---|---|
Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter |
Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter |
Erdgas | 33-38 MJ/Nm3 |
LPG | 24 MJ/Liter |
Ethanol | 21 MJ/Liter |
Biodiesel | 33 MJ/Liter |
Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 |
Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
CO2 | NOx | Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe | Partikel |
0,03-0,04 EUR/kg | 0,0044 EUR/g | 0,001 EUR/g | 0,087 EUR/g |
Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
Fahrzeugklasse (Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967), BGBl Nr. 267) | Gesamtkilometer-leistung |
---|---|
Personenkraftwagen (M1) | 200 000 km |
Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250 000 km |
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1 000 000 km |
Busse (M2, M3) | 800 000 km“ |
Fischer
Faymann
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