189. Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW - Land- und Forstwirtschaft)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950
Artikel 2 Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
Artikel 3 Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Artikel 4 Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967
Artikel 5 Änderung des Forstgesetzes 1975
Artikel 6 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002
Artikel 7 Änderung des BFW-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Artikel 9 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Artikel 10 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011
Artikel 12 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011
Artikel 13 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Artikel 14 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996
Artikel 15 Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001
Artikel 16 Änderung des Weingesetzes 2009
Artikel 17 Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Artikel 18 Änderung des Vermarktungsnormengesetzes
Artikel 19 Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950
Artikel 1
Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950
Das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG. 1950, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2002, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu Abschnitt I. wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 1. Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.“
3. § 2 samt Überschrift lautet:
„Agrarbehörde
§ 2. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).“
4. In § 3 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 4 und in der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
6. § 6 samt Überschrift entfällt.
7. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
9. In § 7a Abs. 3 wird das Wort „Berufungsrecht“ durch das Wort „Beschwerderecht“ ersetzt.
10. Abschnitt II. entfällt.
11. In § 14 entfällt jeweils der Klammerausdruck „Erkenntnisse“; die Wortfolge „Agrarbehörden und die von ihnen“ wird durch die Wortfolge „Agrarbehörde und die von ihr“ ersetzt.
12. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Überschrift zu Abschnitt I., die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 3 und 4, § 7a Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
(Grundsatzbestimmung)
Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 lautet:
„(5) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“
2. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort „Beschwerderechtes“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
4. In der Überschrift des III. Abschnitts, § 34 Abs. 3, 4, 6 und 7 und § 36 Abs. 2 wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.
5. In § 33, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 1 und § 39 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.
6. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflicht
§ 33a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
7. In § 34b Abs. 8 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „ , BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004“.
8. In § 34b Abs. 9 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
9. In § 34b Abs. 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
10. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.
11. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Agrarbehörden haben“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde hat“ ersetzt.
12. § 43 Abs. 3 lautet:
„(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.“
13. In § 45 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Gericht“ jeweils durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.
14. In § 46 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
15. In § 47 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
16. In § 52 wird im dritten und vierten Satz das Wort „Gericht“ durch das Wort „Abhandlungsgericht“ ersetzt.
17. Dem § 54a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 33, 33a, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 34b Abs. 8, 9 und 10, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 39, 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“
Artikel 3
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
(Grundsatzbestimmung)
Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Erkenntnis“ durch die Wortfolge „einen Bescheid“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
3. In der Überschrift des VI. Abschnitts, § 34 Abs. 2 und 4 und § 34a Abs. 5 wird das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.
4. In § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „der Agrarbehörde“ ersetzt.
5. In § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Behörden entscheiden“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde entscheidet“ ersetzt.
6. In § 33 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflicht
§ 33a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
8. In § 34b Abs. 8 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2004“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2012“ ersetzt. Im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „ , BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004“.
9. In § 34b Abs. 9 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
10. In § 34b Abs. 10 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
11. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft“ durch die Wortfolge „einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft“ ersetzt.
12. § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 2, 32 Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 2 und 4, 33a, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5, 34b Abs. 8, 9 und 10 und 38 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“
Artikel 4
Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967
(Grundsatzbestimmung)
Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird die Wortfolge „der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954,“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Agrarbehörden entscheiden werden“ durch die Wortfolge „Agrarbehörde entscheiden wird“ ersetzt.
3. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungspflicht
§ 16a. Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
4. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 7, 13 Abs. 1 und 16a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderungen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.“
Artikel 5
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 170 Abs. 6 entfällt.
2. Dem § 179 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Aufhebung des § 170 Abs. 6 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002
Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 1 und 2 und die Absatzbezeichnung „(3)“ entfallen.
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
3. Dem Text des § 48 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 42 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des BFW-Gesetzes
Das BFW-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
3. Folgender § 27 samt Überschrift wird angefügt:
„Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 27. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 2. Satz lautet:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
2. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
2. § 17 Abs. 11 entfällt.
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
4. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 16 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 sowie die Aufhebung des § 17 Abs. 11 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs.1 lautet:
„§ 6. (1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
- 1. Düngemittelgesetz 1994,
- 2. Futtermittelgesetz 1999,
- 3. Pflanzenschutzgesetz 2011,
- 4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
- 5. Pflanzgutgesetz 1997,
- 6. Saatgutgesetz 1997,
- 7. Sortenschutzgesetz 2001 und
- 8. Vermarktungsnormengesetz.“
2. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
3. In § 8 Abs. 2 Z 11 wird die Wortfolge „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997“ durch die Wortfolge „des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011“ sowie die Wortfolge „nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Qualitätsklassengesetz“ durch das Wort „Vermarktungsnormengesetz“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ die Wortfolge „und Bodenschutz“ eingefügt.
6. Folgender § 21 samt Überschrift wird angefügt:
„Inkrafttreten von Novellenvorschriften
§ 21. § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011
Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 37 wird jeweils die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 1995“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzgesetz 2011“ ersetzt.
2. In § 37 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Wald“ ersetzt.
3. § 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 46 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des § 15 lautet:
„Strafbestimmungen und Zuständigkeiten“
2. § 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt und aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorgans des Bundes eingeleitet werden. Die Bescheide sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.“
3. § 15 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
4. Dem § 18 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 92/33/EWG “ durch die Wortfolge „Richtlinie 2008/72/EG “ ersetzt.
2. § 12 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. sie bereits vor dem 30. September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine durch die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.“
3. § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
4. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996
Das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
2. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001
Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
2. In § 19 entfällt der bisherige Abs.3; die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 und 4.
3. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Weingesetzes 2009
Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 15 entfällt die Wortfolge „ , gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden“.
2. In § 46 Abs. 6 werden die Wortfolge „oder unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern“ durch die Wortfolge „oder Verwaltungsgerichten“ und die Wortfolge „Das Recht auf Erhebung der Beschwerde“ durch die Wortfolge „Das Recht auf Erhebung der Revision“ ersetzt.
3. § 46 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“
4. In § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007
Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.“
2. § 19 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
(4) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden.“
3. Dem § 19 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:
„(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate.
(8) Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen gefällten Erkenntnisse in technisch geeigneter Weise nachrichtlich zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann wegen Rechtswidrigkeit gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Revision erheben.“
4. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.“
5. In § 30a Abs. 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Vermarktungsnormengesetzes
Das Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
2. In § 26 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950
Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Fischer
Faymann
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