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BGBl I 21/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Bundesgesetz: Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 und des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1616 AB 1654 S. 144 . BR: AB 8676 S. 805 .)

21. Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des MOG 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „Artikel 33 EG-Vertrag“ durch die Wortfolge „Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „des EG-Vertrages“ durch die Wortfolge „des AEUV“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union“ durch die Wortfolge „Rechtsakte der Union“ und die Wortfolge „des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „des Gerichtshofes der Europäischen Union“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S.33“ durch die Wortfolge „des AEUV“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

  1. „13. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die zur Trocknung bestimmtes Futter an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Trockenfutterunternehmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geliefert haben, einen zusätzlichen Referenzbetrag aus der nationalen Reserve zugeteilt. Der Wert beträgt 32 Euro je t Trockenfutter (Prämiensatz) auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008. Übersteigt die Summe der Referenzbeträge 53 000 Euro, ist der Prämiensatz aliquot einzukürzen. Die Zuweisung des Referenzbetrags erfolgt gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
  2. 14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
    1. a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
    2. b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.

6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000“ durch die Wortfolge „Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2006, S.1“ durch die Wortfolge „Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wortfolge „Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ und die Wortfolge „Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Wortfolge „Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.

9. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik jeweils zum 31. März eines jeden Jahres

  1. 1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 - BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
  2. 2. vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970

    in - soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden - elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.“

10. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,“

11. § 28 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

  1. 1. die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und
  2. 2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.“

Artikel 2

Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

  1. 1. bis 31. März 2015 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999,
  2. 2. bis zum 31. März 2012 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127, und
  3. 3. bis zum 31. März 2015 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 - RZV 2006), BGBl. II Nr. 102.

    Die in Z 1 bis 3 genannten Verordnungen sind weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu den in Z 1 bis 3 genannten Stichtagen verwirklicht haben.“

Fischer

Faymann

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