190. Bundesgesetz, mit dem das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Übernahmegesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Strafvollzugsgesetz und das Liegenschaftsteilungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Artikel 3 Änderung des EIRAG
Artikel 4 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 7 Änderung der Notariatsordnung
Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Artikel 12 Änderung des Übernahmegesetzes
Artikel 13 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006
Artikel 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der
gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Artikel 15 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene
Ausdrücke
Artikel 1
Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“
2. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ aufgehoben.
3. In § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz wird in den Klammerausdrucken jeweils das Zitat „ , § 4 Abs. 1“ aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und“ aufgehoben.
2. In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
3. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „des Obersten Gerichtshofs“ ersetzt.
6. In § 29 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Vorstellung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
7. In § 29 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Vorstellung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
8. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Vorstellung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
9. In § 35 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
10. In § 46 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
11. In § 48 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „dem Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
12. § 49 zweiter Satz lautet:
„Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel ist zulässig, es sei denn, dass diese dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat.“
13. In § 50 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge „bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „beim Obersten Gerichtshof“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 3)“ aufgehoben.
14. In § 52 erster Satz wird die Wortfolge „Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
15. § 52 zweiter Satz wird aufgehoben.
16. In § 52 letzter Satz wird die Wortfolge „Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
17. § 53 wird aufgehoben.
18. § 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren mangelhaft ist, sodass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, und der Oberste Gerichtshof die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen weder selbst vornimmt noch vornehmen lässt (§ 52), hat er das Erkenntnis des Disziplinarrats ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.“
19. In § 54 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
20. In § 54 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
21. In § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
22. In § 56 wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
23. Die Überschrift des siebenten Abschnitts lautet:
„Siebenter Abschnitt
Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter“
24. § 59 lautet:
„§ 59. (1) Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof - OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.
(2) Die Anwaltsrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig. Sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(3) Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern durch alle Kammermitglieder für sechs Kalenderjahre gewählt. Eine neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig. Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der Wahl dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(4) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Ein Anwaltsrichter darf nicht zugleich Mitglied des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer Rechtsanwaltskammer sein.
(5) Im Übrigen gelten für die Wählbarkeit der Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Scheidet ein Anwaltsrichter während der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Anwaltsrichter in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.“
25. In § 60 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 12“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
26. § 60 zweiter Satz wird aufgehoben.
27. In § 61 erster Satz wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ aufgehoben.
28. § 62 wird aufgehoben.
29. § 63 lautet:
„§ 63. (1) Die vom Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zu erledigenden Geschäfte sind in der Geschäftsverteilung (§ 13 OGH-Gesetz) für die Dauer des nächsten Jahres unter die zu bildenden Senate (§ 59 Abs. 1) zu verteilen.
(2) Den Vorsitz im Senat führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.“
30. § 64 lautet:
„§ 64. Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.“
31. § 65 lautet:
„§ 65. (1) Die beim Obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur im Rahmen deren Tätigwerden in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten sind vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu tragen.
(2) Diese Kosten, zu denen auch der tatsächliche Aufwand für Personal und Infrastruktur zählt und die der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr bekannt zu geben hat, sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Die Zahlung hat bis zum 30. September des auf das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind, folgenden Jahres zu erfolgen.“
32. In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „des Obersten Gerichtshofs“ ersetzt.
33. In § 67 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „des Obersten Gerichtshofs“ ersetzt.
34. § 72 wird aufgehoben.
35. In § 78 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ aufgehoben.
36. Nach § 79 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 OGH-Gesetz) bleiben unberührt.“
Artikel 3
Änderung des EIRAG
Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
2. In § 13 Z 1 wird die Wendung „ , der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sowie zum“ durch die Wortfolge „sowie zum Anwaltsrichter oder“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.“
2. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“
3. § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Gegen die Entscheidung über die Gebühr können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.“
4. In § 22 Abs. 1 werden der dritte und vierte Satz aufgehoben.
5. In § 22 Abs. 2 erster Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„Abs. 1 gilt sinngemäß.“
6. In § 22 Abs. 2 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
7. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).“
8. § 23a erster Satz lautet:
„Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder - falls im Einzelfall die Vernehmung durch die Oberstaatsanwaltschaft erfolgt ist oder erfolgen sollte - der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft tritt.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
- „2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge;“
2. § 6 lautet samt Überschrift:
„Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist
- 1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
- 2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;
- 3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
- 4. der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;
- 5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
- 6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.“
3. § 6a lautet samt Überschrift:
„Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist.“
4. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.“
5. § 7 lautet samt Überschrift:
„Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei.“
6. § 7a wird aufgehoben.
7. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Grundverfahrens“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.“
9. In § 9 Abs. 3 wird der dritte Satz aufgehoben.
10. In § 9 Abs. 4 werden das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3“ ersetzt, die beiden letzten Sätze aufgehoben und folgende Sätze angefügt:
„Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
11. In § 11a wird die Wortfolge „Kostenbeamten der Gerichte“ durch die Wendung „Behörde nach § 6“ ersetzt.
12. § 14 wird aufgehoben.
13. § 15 wird aufgehoben.
14. Dem § 19a werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(12) Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
- 1. War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
- 2. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
- 3. War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
(13) Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 wird nach der lit. j folgende lit. k eingefügt:
- „k) für die in der Tarifpost 13a lit. a angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Oberlandesgericht Wien; für die in der Tarifpost 13a lit. b bis d angeführten Rechtsmittelverfahren zwei Wochen nach dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht;“
2. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Durch die Angabe“ durch die Wortfolge „Die Angabe“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Z 1a lautet der Klammerausdruck:
„(Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a)“
4. In § 21 Abs. 4 wird die Wendung „den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag“ durch die Wendung „8 Euro“ ersetzt.
5. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.“
6. In § 30 Abs. 3a entfällt der zweite Satz.
7. In der Tarifpost 1 wird der Anmerkung 2 folgender Satz angefügt:
„Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.“
8. In der Tarifpost 2 lautet die Anmerkung 1a:
„1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.“
9. In der Tarifpost 3 lautet die Anmerkung 1a:
„1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an.“
10. Nach der Tarifpost 13 wird folgende Tarifpost 13a samt Überschrift eingefügt:
„Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren |
13a |
| |
| 355 Euro 505 Euro | |
| 680 Euro | |
| 680 Euro | |
| 1.000 Euro | |
| 380 Euro | |
| 510 Euro | |
| 500 Euro | |
| 350 Euro | |
| 16 000 Euro |
Anmerkungen
1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 13a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.
4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.“
11. In Art. VI wird folgende Z 54 angefügt:
- „54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. § 2 Z 1 lit. k, § 7 Abs. 1 Z 1a, § 21 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 3a, und die Tarifpost 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 13a ist auf Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden, in denen das Rechtsmittel vor dem 1. Jänner 2014 bei der Behörde eingelangt ist. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei die erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn der Schwellenwert des § 31a zum zweiten Mal überschritten wird.“
Artikel 7
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Verwaltungsbehörden“ die Wortfolge „und Verwaltungsgerichten“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Präsident der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
3. In § 36c Abs. 3 vierter Satz werden die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ und das Zitat „§ 67c AVG“ durch das Zitat „§§ 7 und 9 VwGVG“ ersetzt.
4. In § 117a Abs. 4 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 138)“ durch die Wendung „an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3)“ ersetzt.
5. In § 118a Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 138)“ durch die Wendung „an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (§ 183 Abs. 3)“ ersetzt.
6. § 125 Abs. 4 Z 6 wird aufgehoben.
7. § 132 Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.
8. In § 134 Abs. 2 Z 11 wird die Wendung „die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (§ 168),“ aufgehoben.
9. § 137 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Beschlussfassung der Kammer vorbehalten sind jedoch in allen Fällen
- 1. die Entscheidungen in Disziplinarsachen,
- 2. die in § 6 Abs. 4, § 13, § 21, § 22, § 23, § 31, § 35 Abs. 2, § 95 Abs. 3, § 97 Abs. 2, § 103 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 134 Abs. 2 Z 7, 11, 12, 13 und 15 sowie § 146 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten,
- 3. die Vorschläge zur Besetzung von Notarstellen und
- 4. die Abgabe von Gutachten über Fähigkeit und Verwendung von Notaren und Notariatskandidaten,
wobei die Notariatskammer in den Fällen der Z 2, in denen eine bescheidförmige Erledigung ergeht, den Präsidenten mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen kann, in ihrem Namen zu entscheiden; auch in einem solchen Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) der Notariatskammer zu.“
10. § 138 lautet:
„§ 138. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.“
11. § 141b Abs. 3 zweiter Satz wird aufgehoben.
12. § 141f Abs. 1 lautet:
„§ 141f. (1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.“
13. In § 141f Abs. 2 werden der dritte bis fünfte Satz aufgehoben.
14. In § 141f Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „ , es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Bescheid einer Notariatskammer handelt“ aufgehoben.
15. In der Überschrift des X. Hauptstücks II. Abschnitt wird die Wortfolge „und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ aufgehoben.
16. In § 164 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen“ aufgehoben.
17. § 164 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.
18. In § 164 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „ , eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen“ durch die Wortfolge „oder eines Mitglieds der Notariatskammer“ ersetzt.
19. In § 164 Abs. 3 wird die Wendung „hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs, der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hinsichtlich seiner Mitglieder“ aufgehoben.
20. § 167 lautet:
„§ 167. (1) Gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.
(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.
(4) Im Übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.“
21. § 168 wird aufgehoben.
22. In § 169 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „oder vor dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ aufgehoben.
23. In § 171 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „ , Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen“ aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 erster Satz wird die Wortfolge „Berufung an den Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
2. § 8 letzter Satz wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
2. In § 5a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „14 Tage“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
3. Im Einleitungssatz des § 5a Abs. 2 wird die Wortfolge „der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „dem Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
4. In § 5a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
5. § 5a Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.“
6. In § 8c Abs. 3 vierter Satz werden die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ und das Zitat „§ 67c AVG“ durch das Zitat „§§ 7 und 9 VwGVG“ ersetzt.
7. Nach dem § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.“
8. In § 24b Abs. 2 wird die Wortfolge „die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „der Oberste Gerichtshof“ ersetzt.
9. In § 26 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in Abteilungen zu erledigen“ durch die Wortfolge „für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist“ ersetzt.
10. § 26 Abs. 5 lautet:
„(5) Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.“
11. In § 30 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „die Oberster Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
12. § 30 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„§ 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.“
13. In § 34 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „die Oberster Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „den Obersten Gerichtshof“ ersetzt.
14. In § 34 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „§ 5a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2“ ersetzt.
15. In § 45a wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern“ durch die Wortfolge „den Verwaltungsgerichten“ ersetzt.
16. § 56a Abs. 5 lautet:
„(5) Die Pauschalvergütung nach Abs. 2 ist vom Bund und den Ländern anteilsmäßig zu tragen, wobei sich die Anteile nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Verwaltungsgericht entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen bestimmen. Die Länder haben dem Bund den jeweils auf sie entfallenden Anteil spätestens zum 31. März des dem Kalenderjahr nachfolgenden Jahres zu ersetzen, in dem die Zahlung durch den Bund nach Abs. 2 erfolgt ist.“
17. In § 58 wird die Wendung „der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG“ durch die Wendung „einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird die Wortfolge „Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
2. § 8 zweiter Satz wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.“
2. § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Über den Antrag auf Rezertifizierung ist mit Bescheid zu entscheiden.“
3. § 11 lautet:
„§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“
4. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:
„§ 16e. § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 auf alle nach dem 31. Dezember 2013 offenen Anträge und Entscheidungen anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des Übernahmegesetzes
Das Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 1 letzter Satz wird aufgehoben
2. § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das Verfahren vor der Übernahmekommission ist nach dem AVG zu führen; in Bezug auf die mündliche Verhandlung sind die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäß anzuwenden.“
3. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsmittelverfahren
§ 30a. (1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Revisionsrekurs mit der Maßgabe sinngemäß anwendbar, dass der Rekurs jedenfalls zulässig ist.
(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.“
4. § 35 Abs. 3 lautet:
„(3) Für das Strafverfahren ist in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von § 30a das Bundesverwaltungsgericht.“
5. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 30 Abs. 1 und 2, § 30a und § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 30a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Bescheide der Übernahmekommission anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 erlassen wurden. Auf bis zu diesem Zeitpunkt erlassene Bescheide sind die bis dahin in Geltung stehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
3. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.“
4. In § 30 werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
5. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.“
6. § 33 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.
7. § 34 wird aufgehoben.
8. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.
(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgesetzes über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBl. Nr. 182/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 lautet:
„§ 6. (1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen und aus Anlass einer Ausfolgung dem Verwahrschaftsgericht bekannt zu geben.“
2. In § 8 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 1a werden das Wort „Berufungsfrist“ durch das Wort „Beschwerdefrist“ und das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.
2. Die Überschrift vor § 11a und die §§ 11a bis 11h entfallen.
3. Im § 12 Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „101 Abs. 2 und 3“ das Zitat „121 Abs. 5“ durch das Zitat „116 Abs. 1“ ersetzt.
4. Im § 13 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1, 11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 9 Abs. 5, 15a Abs. 2, 18a Abs. 3, 52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3“ ersetzt.
5. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet über Beschwerden
- 1. gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters,
- 2. wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters,
- 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.“
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a. (1) Das Oberlandesgericht Wien entscheidet für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden
- 1. gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 wegen Rechtswidrigkeit,
- 2. gegen einen Bescheid der Vollzugsdirektion,
- 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vollzugsdirektion.
(2) Rechtswidrigkeit nach Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(3) Gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs. 3 ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.“
7. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen.
- 2. Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand oder die Wesensart des Verurteilten nicht genügend geklärt erscheint, sind vor der Entscheidung auch der in der Anstalt tätige Arzt, Psychotherapeut oder Psychologe und erforderlichenfalls auch andere ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige zu hören.
- 3. Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.
- 4. Die Beschwerde gegen die Bewilligung einer der im § 16 Abs. 2 Z 1 bis 3a, 6, 9, 10 und 12 bezeichneten Maßnahmen hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richte sich gegen die Nichteinrechnung einer Zeit in die Strafzeit und wäre offenbar aussichtslos.
(2) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a hat das Gericht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
- 1. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs. 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs. 2 bis 7, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
- 2. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 1 und 16a Abs. 1 Z 1 wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§ 42 und 52 VwGVG, mit der Maßgabe dass der im § 52 Abs. 2 VwGVG genannte Mindestverfahrenskostenbeitrag entfällt,
- 3. im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 jene Bestimmungen in Bundesgesetzen, die die säumige Vollzugsbehörde anzuwenden gehabt hätte.“
8. § 18 samt Überschrift lautet:
„Vollzugssenate
§ 18. (1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.
(2) Soweit der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate erfordert, sind Beschwerden von Insassen einer Anstalt demselben Senat zuzuweisen.
(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
- 1. ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;
- 2. ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.“
9. Nach § 18 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Fachkundige Laienrichter
§ 18a. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.
(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:
- 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- 2. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.
(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
§ 18b. (1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet
- 1. mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,
- 2. durch Tod,
- 3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
- 4. durch Amtsenthebung oder
- 5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.
(3) Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser
- 1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
- 2. auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
- 3. die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
- 4. ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(4) Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.“
10. Im § 107 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 31, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52 und 64“ durch den Verweis „§§ 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 52, 55 und 64“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Ein Mindestverfahrenskostenbeitrag ist entgegen § 64 Abs. 2 VStG nicht festzusetzen.“
11. Im § 116 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Vollzugskammer“ durch das Wort „Vollzugsdirektion“ ersetzt.
12. § 120 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschwerde gegen eine Entscheidung kann spätestens am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Hat der Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt, so ist für den Lauf der Frist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung maßgeblich. In allen übrigen Fällen kann eine Beschwerde außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn der Strafgefangene nach der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.“
13. § 120 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und das mit der Beschwerde angerufene Gericht können jedoch vom Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
14. § 121 lautet:
„§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter, und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so hat darüber das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) zu entscheiden.
(2) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt. Das Gericht kann auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Anstalt gelegen ist, um Erhebungen im Rechtshilfeweg ersuchen.
(3) Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.
(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat der Anstaltsleiter oder ein von ihm beauftragter Strafvollzugsbediensteter dem Strafgefangenen zu verkünden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Person des Anstaltsleiters, hat dessen Stellvertreter oder ein von diesem beauftragter Strafvollzugsbediensteter das Beschwerdeerkenntnis zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und die Bundesministerin für Justiz binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben.“
15. Nach § 121 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Gerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 121a. (1) Die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.
- 2. Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.
(2) Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.
Beschlüsse
§ 121b. (1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Justiz zuzustellen.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 121c. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(2) Die Beschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist.
(3) Die Vollzugsbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(4) Holt die Vollzugsbehörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des vollzugsbehördlichen Verfahrens vorzulegen.“
16. Dem § 181 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Die §§ 10 Abs. 1a, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 16a, 17, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b, 107 Abs. 4, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 121, 121a bis 121c samt Überschriften, 181a Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 181a Abs. 9 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten die §§ 11a bis 11h außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen zur Einrichtung der Laienbeteiligung bei den Gerichten können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“
17. Nach § 181 wird folgender § 181a eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 181a. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren geht mit Ausnahme von Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) mit 1. Jänner 2014 auf das Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 3) über; dies gilt auch für die bei der Vollzugsdirektion anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Vollzugskammern anhängigen Verfahren wegen gegen die Person des Anstaltsleiters gerichteter Ordnungswidrigkeiten (§ 116 Abs. 1) geht mit 1. Jänner 2014 auf die Vollzugsdirektion über.
(3) Im Fall des Übergangs der Zuständigkeit nach Abs. 1 und 2 sind die Akten des Verfahrens an die mit 1. Jänner 2014 zuständige Behörde zu übermitteln.
(4) Der Verwaltungsgerichtshof bleibt zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz zuständig.
(5) Ist der Bescheid einer Vollzugskammer oder einer Vollzugsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
(6) Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, als zugestellt gelten würde. Der Vollzug des Bescheides ist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Tritt der im ersten Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.
(7) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde an die Vollzugskammer oder eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungs- oder Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung oder Beschwerde erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde an das nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 zuständige Gericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1.
(8) Ist ein Bescheid nach diesem Bundesgesetz, gegen den eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.
(9) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 7 und 8 zu enthalten.“
Artikel 16
Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.“
2. § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird.“
3. § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 13 Abs. 1 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.“
Artikel 17
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke
§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Art. 1 bis 4, 7 bis 10 und 14 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 2. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter anhängigen Verfahren geht auf den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 geänderten Fassung) über. Die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch die Rechtsanwaltskammern gewählten Anwaltsrichter bleibt unberührt; mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gehören sie für den Rest ihrer Amtsdauer dem Obersten Gerichtshof als Anwaltsrichter an.
§ 3. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer in Angelegenheiten nach §§ 117a Abs. 4 und 118a Abs. 3 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über.
§ 4. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 NO anhängigen Verfahren geht auf das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare über.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Fischer
Faymann
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