§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- 1. die als erwiesen angenommene Tat;
- 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
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