VII. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren Vornahme der Zustellungen
§ 161
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
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