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BGBl I 141/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010
(NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49 . BR: AB 8232 S. 780 .)

141. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 lit. f entfällt die Wendung „, davon zwingend 6 Halbtage aus dem Bereich zivilgerichtliches Verfahren und außergerichtliche Streitbeilegung“.

2. In § 1a Abs. 2 Z 2 und in § 1b Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 1 EuRAG“ jeweils durch das Zitat „§ 12 Abs. 1 EIRAG“ ersetzt.

3. § 5a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.“

4. In § 8a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:“

5. In § 8b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Autonomen“ durch das Wort „Allgemeinen“ ersetzt.

6. Nach dem § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm übernommenen Treuhandschaften in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummerierung einzutragen.

(2) Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Ausgleichs- oder Masseverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.

(3) Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Abs. 2 entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.

(4) Liegt eine über eine Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu sichernde Treuhandschaft vor, so hat der Rechtsanwalt die Treuhandschaft vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag der Treuhandeinrichtung zu melden. Eine entsprechende Meldung hat der Rechtsanwalt auch bei Beendigung der Treuhandschaft zu erstatten.

(5) Der Rechtsanwalt hat der Treuhandeinrichtung eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g durch entsprechende Auskünfte und durch Einsichtnahme in alle die von ihm übernommenen Treuhandschaften betreffenden Unterlagen einschließlich des von ihm nach Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses zu ermöglichen. In diesem Umfang hat sich der Rechtsanwalt von seiner Partei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden zu lassen.

(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Abwicklung von Treuhandschaften über die Treuhandeinrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt, so kann bei ihm eine Überprüfung nach Abs. 5 auch losgelöst von einer konkreten Treuhandschaft erfolgen. Diesfalls bezieht sich das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht der Rechtsanwaltskammer auf alle vom Rechtsanwalt abzuwickelnden oder bereits abgewickelten Treuhandschaften im Sinn des Abs. 2.

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (§ 23 Abs. 4) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind.“

7. In § 21c Z 1 lit. a wird der Kurztitel „EuRAG“ durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

8. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet.“

9. § 23 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind.“

10. In § 23 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

11. § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.“

12. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „den ihr angehörenden Rechtsanwälten“ durch die Wortfolge „ihren Mitgliedern“ ersetzt.

13. Nach dem § 23 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Rechtsanwaltskammer hat eine Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient, zu errichten und zu führen sowie die Einhaltung der Pflichten der Rechtsanwälte nach § 10a und nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g zu überprüfen. Ferner hat die Rechtsanwaltskammer eine Versicherung zur Sicherung der Rechte der Treugeber am Treuhanderlag abzuschließen, deren Treuhandschaften über die von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abgewickelt werden. Jeder Treugeber ist berechtigt, von der Rechtsanwaltskammer darüber Auskunft zu verlangen, ob und auf welche Weise die ihn betreffende Treuhandschaft bei der Treuhandeinrichtung gesichert ist und in welcher Weise dafür Versicherungsschutz besteht.

(5) Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz ferner das Recht auf

  1. 1. die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung der ihm innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegenden Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach § 27 Abs. 6,
  2. 2. die Erlassung von Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach § 49 Abs. 3 und
  3. 3. die Einforderung der Vorlage der von der Rechtsanwaltskammer zu führenden Register über die Bestellungen im Sinn des § 45 nach § 56 Abs. 2.“

14. § 24 lautet:

§ 24. (1) In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden

  1. 1. der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,
  2. 2. die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte,
  3. 3. die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter und
  4. 4. die Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39) aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte

gewählt.

(2) In die in Abs. 1 Z 1 angeführten Funktionen können nur in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Kammermitglieder gewählt werden.

(3) Die Wahlen nach Abs. 1 erfolgen in geheimer Wahl während der Plenarversammlung mittels Stimmzettel. Sofern das die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorsieht, kann das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl (§ 24a) ausgeübt werden. Bei den Wahlen nach Abs. 1 Z 1 sind die von Rechtsanwaltsanwärtern abgegebenen Stimmen so zu gewichten, dass jeweils zwei Stimmen von Rechtsanwaltsanwärtern der Stimme eines Rechtsanwalts entsprechen; Entsprechendes gilt bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.

(4) Die abgegebenen Stimmzettel sind getrennt nach den einzelnen Wahlen (Abs. 1) sowie getrennt nach Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern zu sammeln. Die Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung zu erfolgen. Soweit sich dieser selbst einer Wahl stellt, ist hinsichtlich der Aufsicht über die Auszählung der Stimmen für diese Wahl § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Wahl zum Präsidenten und zum Präsidenten-Stellvertreter ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, so gelangen diejenigen Personen, die im ersten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl. Die Anzahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.

(6) Für die Wahl zum Rechnungsprüfer und zum Prüfungskommissär zur Rechtsanwaltsprüfung sowie die Wahl in eine der in Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder erforderlich, die hinsichtlich der betreffenden Funktion abgegeben wurden.“

15. Nach dem § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:

§ 24a. (1) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuüben, so hat es davon die Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung zu informieren. Diese hat an das Kammermitglied spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den oder die Stimmzettel, ein verschließbares Wahlkuvert sowie ein mit der Anschrift der Rechtsanwaltskammer als Empfänger und dem Namen des betreffenden Kammermitglieds als Absender bedrucktes und verschließbares Rückkuvert zu übermitteln. Die Wahlkuverts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter müssen verschiedenfarbig sein. Auf der Rückseite des Rückkuverts ist folgender Satz anzubringen: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den/die einliegenden Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.“

(2) Zur Ausübung seines Wahlrechts hat das Kammermitglied den oder die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in das Rückkuvert zu legen. Sodann hat es auf dem Rückkuvert durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass es den oder die Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat das Kammermitglied das Rückkuvert zu verschließen und dieses so rechtzeitig persönlich, durch einen Boten oder die Post an die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln, dass es bei dieser spätestens einen Tag vor der Plenarversammlung, in deren Rahmen die Wahl stattfindet, einlangt.

(3) Die bei der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig eingelangten Rückkuverts sind zu sammeln sowie ungeöffnet und unter Verschluss bis zur Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung aufzubewahren.

(4) Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.

(5) Die Stimmenzähler haben im Anschluss aus den weiter zu behandelnden Rückkuverts die Wahlkuverts zu entnehmen und diese sodann in ungeöffnetem Zustand in eine gesonderte Wahlurne einzuwerfen, wobei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter getrennte Wahlurnen vorzusehen sind. Die leeren Rückkuverts sind zum Wahlakt zu nehmen.

(6) Wurde ein anderes als das von der Rechtsanwaltskammer ausgesandte Wahlkuvert verwendet oder finden sich auf diesem Vermerke, Zeichen oder ähnliches, so ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das betreffende Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Dieses ist zum Wahlakt zu nehmen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert befindet.

(7) Im Rahmen der Auszählung der Stimmen sind die in der Plenarversammlung und die im Weg der Briefwahl abgegebenen Stimmzettel gemeinsam auszuzählen. Im Übrigen gilt § 24.

§ 24b. (1) Der Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach § 24 Abs. 1 jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs. 5) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.

(2) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.“

16. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie die Delegierten zur Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren, die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter und die Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.“

17. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

18. In § 26 Abs. 1 wird nach dem Wort „Liste“ die Wendung „der Rechtsanwälte“ eingefügt.

19. Nach dem § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zusätzlich besteht der Ausschuss aus einem oder mehreren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter, wobei in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwaltsanwärter am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs

  1. 1. nicht mehr als 100 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, ein Rechtsanwaltsanwärter,
  2. 2. zwischen 101 bis 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, zwei Rechtsanwaltsanwärter, und
  3. 3. mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Rechtsanwaltsanwärter

in den Ausschuss zu wählen sind.“

20. § 26 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3) Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz; sind diese verhindert, kann die Vorsitzführung auch an ein vom Ausschuss gewähltes Mitglied des Ausschusses übertragen werden.

(4) Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.“

21. Nach dem § 26 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben.“

22. In § 27 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Kammer“ die Wendung „, der Delegierten zur Vertreterversammlung (§ 39)“ eingefügt.

23. § 27 Abs. 1 lit. g lautet:

  1. „g. die Erlassung von Richtlinien für die Errichtung und Führung der Treuhandeinrichtung, die dem Schutz der Abwicklung von Treuhandschaften nach § 10a Abs. 2 dient und die auch automationsunterstützt geführt werden kann, insbesondere über Gestaltung, Organisation und Form dieser Treuhandeinrichtung, über die Modalitäten und Vorgehensweisen bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von einem Rechtsanwalt übernommenen Treuhandschaften einschließlich von Regelungen dazu, wo und in welcher Form der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung nachzukommen hat, über die Gestaltung, den Deckungsumfang und die Deckungssumme der zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung und die Festsetzung der Beiträge der Rechtsanwälte zur Aufbringung der Prämien für diese Versicherung sowie über Form und Inhalt der den Treugebern zu erteilenden Informationen über die Sicherung der Treuhandschaft.“

24. § 27 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Beiträge nach Abs. 1 lit. d dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte der für Rechtsanwälte festgesetzten Beitragshöhe belaufen; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Plenarversammlung kann beschließen, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“

25. In § 27 Abs. 4 werden im ersten Satz die Wortfolge „anwesend ist“ durch die Wortfolge „an der Abstimmung teilnimmt“ und im zweiten Satz das Wort „Anwesenheit“ durch das Wort „Teilnahme“ ersetzt.

26. In § 27 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass Abstimmungen über die nach Abs. 1 der Plenarversammlung zugewiesenen Angelegenheiten auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer (Briefabstimmung) erfolgen können. Diesfalls ist § 24a sinngemäß anzuwenden.“

27. In § 28 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „der Mitglieder“.

28. § 28 Abs. 1 lit. g lautet:

  1. „g. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer;“

29. In § 28 Abs. 1 lit. m wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:

  1. „n. die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.“

30. In § 28 Abs. 3 werden die Wortfolge „für nötig findet“ durch das Wort „beschließt“ und das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Zehntel“ ersetzt.

31. In § 29 wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

32. § 33 Abs. 5 entfällt.

33. § 35 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die ihm gesetzlich zukommenden Aufgaben hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

34. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „österreichischen Rechtsanwaltschaft“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Rechtsanwaltskammern“ ersetzt.

35. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälten“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärtern“ und nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

36. In § 37 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „und des Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

37. § 39 lautet:

§ 39. (1) Delegierte der Vertreterversammlung sind

  1. 1. die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
  2. 2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, zu wählenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
  3. 3. die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.

Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Z 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.“

38. In § 41 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltskammertags“ der Halbsatz „, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können“ eingefügt.

39. In § 44 erster Satz wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

40. In § 48 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

41. In § 49 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ und nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder des Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

42. § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.“

43. § 49 Abs. 1a zweiter Satz lautet:

„Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.“

44. In § 49 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eingetragenen Rechtsanwälte“ die Wortfolge „sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

45. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen“ durch die Wendung „Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene“ ersetzt.

46. In § 50 Abs. 2 Z 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ sowie nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

47. § 50 Abs. 2 Z 1a lautet:

  1. „1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.“

48. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet der erste Halbsatz:

„im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (§ 53 Abs. 2 erster Satz) nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs;“

49. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. b werden nach der Wortfolge „der Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ und nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt sowie der Kurztitel „EuRAG“ durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

50. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. d werden nach dem Wort „Rechtsanwalts“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ und nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

51. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. aa wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

52. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. cc wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

53. In § 50 Abs. 3 wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wortfolge „und Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

54. In § 52 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

55. In § 52 Abs. 4 wird nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärters“ eingefügt.

56. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beiträge dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen.“

57. In § 53 Abs. 2 Z 1 und 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ jeweils die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

58. In § 53 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EurAG)“ durch die Wendung „Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter“ ersetzt.

59. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.“

2. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer“.

3. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.“

4. In § 16 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Angelobung“ durch die Wortfolge „des Amtsantritts“ ersetzt.

5. In § 36a Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Der Notar ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:“

6. In § 60 Abs. 2 und 4 sowie in § 61 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zeichensprache“ durch das Wort „Gebärdensprache“ ersetzt.

7. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

§ 62a. Auf Verlangen einer Partei kann auf den einzelnen Seiten eines Notariatsakts oder notariellen Protokolls dem von allen Parteien als verbindlich anerkannten Text eine von den Parteien gemeinsam vorgelegte fremdsprachige Übersetzung gegenübergestellt werden. Die fremdsprachige Übersetzung hat dabei nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Der Umstand der Gegenüberstellung ist am Beginn des deutschen und fremdsprachigen Urkundentexts in der jeweiligen Sprache hervorgehoben ersichtlich zu machen.“

8. § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 reicht im Fall einer im Firmenbuch eingetragenen Prokura eine Beurkundung der entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch nach § 89a aus. Der Notar hat die Beurkundung im Notariatsakt vorzunehmen oder eine Bestätigung nach § 89a dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen oder dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.“

9. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn

  1. 1. die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
  2. 2. die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
  3. 3. der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.“

10. In § 93 Abs. 3 wird die Wortfolge „solcher Auftrag“ durch die Wortfolge „Auftrag nach Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

11. In § 109a Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich“ ersetzt.

12. § 112 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„In diesem Fall ist zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein vom Notar unterfertigter Ausdruck des Registers herzustellen, zu binden, zu siegeln und für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten; das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat bei der Prüfung des Ausdrucks des Registers in sinngemäßer Anwendung des § 115 zweiter und dritter Satz vorzugehen.“

13. § 115 lautet:

§ 115. Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. Das die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Nach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am Schluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.“

14. In § 123 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (§ 119 Abs. 1).“

15. Dem § 124 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskollegien und jede ihrer Gruppen die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben. Ferner hat der Bundesminister für Justiz gemäß § 125 Abs. 6 das Recht auf die Versagung oder die Erteilung der Genehmigung von Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt.“

16. § 125 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;“

17. In § 125 Abs. 4 Z 5 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:

  1. „6. die Erstattung eines jeweils mindestens drei Personen aus dem Notarenstand umfassenden Wahlvorschlags für die Besetzung des vom Notariatskollegium zu entsendenden Mitglieds und Ersatzmitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1), wobei nur Notare vorgeschlagen werden können, die ihr Amt seit wenigstens sechs Jahren ausüben;
  2. 7. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.“

18. Nach dem § 125 wird folgender § 125a eingefügt:

§ 125a. (1) Das Notariatskollegium hat in einer der Beschlussfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegenden Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Kammerbeiträgen (§ 134 Abs. 2 Z 9) und von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 4 Z 7 zu erlassen. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus dem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.

(2) In der Beitragsordnung sind insbesondere vorzusehen

  1. 1. die allfällige Zweckwidmung der Beiträge;
  2. 2. das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge (Beitragsbeschluss); das Notariatskollegium kann dabei auch beschließen, dass neben den Mitgliedern der Notarengruppe des Kollegiums auch die Mitglieder der Kandidatengruppe Beitragsschuldner sind;
  3. 3. Regeln zur Bemessung und zur Höhe der Beiträge; die Beitragshöhe einkommensabhängiger Beiträge ist als Prozentsatz der für die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgeblichen Beitragsgrundlage festzusetzen;
  4. 4. das Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge, wobei insbesondere der Fälligkeitszeitpunkt und eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen sowie grundsätzlich eine monatliche Vorschreibung vorzusehen sind; im Einzelfall kann das Notariatskollegium auch beschließen, dass die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 125 Abs. 4 Z 7) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden;
  5. 5. das Verfahren zur Einhebung der Beiträge und die Art ihrer Entrichtung;
  6. 6. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und die zwangsweise Hereinbringung der Beiträge, wobei von rückständigen Beiträgen ab dem Tag der Ausstellung des Rückstandsausweises Verzugszinsen in der Höhe von vier Prozentpunkten über dem zum Tag der Ausstellung geltenden Basiszinssatz zu entrichten sind; auf die Herabsetzung und die Nachsicht von den Verzugszinsen ist § 15 Abs. 3 Notarversicherungsgesetz 1972, auf die Feststellungsverjährung und die Einhebungsverjährung der Beiträge § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden; der Rückstandsausweis hat jedenfalls
    1. a) Namen und Anschrift des Beitragsschuldners,
    2. b) den rückständigen Betrag,
    3. c) die Art des Rückstands und
    4. d) den Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt,

zu enthalten.

(3) Die Beitragsordnung ist in sinngemäßer Anwendung des § 140j kundzumachen.“

19. Dem § 134 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht (§ 153 NO) zu, in dessen Rahmen ihm die Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.“

20. In § 134 Abs. 2 Z 3 entfällt der Halbsatz „die Notare (Notariatskandidaten) sind verpflichtet, die Vermittlung der Kammer anzurufen, bevor sie eine Disziplinaranzeige machen;“

21. § 134 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten und die Bestätigung (Ausstellung) der Zeugnisse über die Praxis der Notariatskandidaten;“

22. § 134 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Kammerbeiträge (§ 125 Abs. 4 Z 2) und der Beiträge nach § 125 Abs. 4 Z 7 sowie die Einbringung der Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung;“

23. § 134 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. die Wahl des Kammeranwalts und seines Stellvertreters (§ 168), die Wahl der Richter aus dem Notarenstand für die Disziplinargerichte sowie der Prüfungskommissäre;“

24. In § 134 Abs. 2 Z 15a wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt.

25. § 134 Abs. 2 Z 16 entfällt.

26. In § 137 Abs. 4 werden das Wort „Kammermitgliedern“ durch das Wort „Kollegiumsmitgliedern“ und das Wort „Kammermitglieder“ durch das Wort „Kollegiumsmitglieder“ ersetzt.

27. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar

  1. 1. Bescheide des Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz beim Präsidenten des Oberlandesgerichts,
  2. 2. in erster oder zweiter Instanz ergehende Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts beim Bundesminister für Justiz und
  3. 3. Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.“

28. In § 140 Abs. 1 wird nach dem Wort „zusammen“ das Klammerzitat „(Art. 120a Abs. 1 B-VG)“ eingefügt.

29. § 140a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.“

30. § 140a Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2);“

31. § 140a Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, und die Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge entsprechend der von ihr zu erlassenden Beitragsordnung (§ 141e Abs. 2a);“

32. In § 140b Abs. 4 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

33. In § 140c Abs. 1 wird die Wortfolge „sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge“ durch die Wendung „, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sowie weiteren Urkunden über sonstige Erklärungen auf den Todesfall“ ersetzt.

34. § 140j lautet:

§ 140j. Die von der Österreichischen Notariatskammer und den Notariatskammern erlassenen Richtlinien sind auf der Website der Österreichischen Notariatskammer unverzüglich und allgemein zugänglich kundzumachen und zumindest bis zu deren Außerkrafttreten dauerhaft bereitzustellen. Zusätzlich hat die Bekanntmachung auch in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu erfolgen.“

35. Dem § 141b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner hat der Delegiertentag anhand der von den Notariatskollegien erstatteten Wahlvorschläge (§ 125 Abs. 4 Z 6) jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen (§ 168 Abs. 1) zu wählen.“

36. Nach § 141e Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Österreichische Notariatskammer hat in einer Beitragsordnung nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung von Beiträgen gemäß § 140a Abs. 2 Z 4 zu erlassen. § 125a Abs. 2 und 3 ist dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragsbeschluss (§ 125a Abs. 2 Z 2) sowie ein allfälliger Beschluss, nach dem die Beiträge von den jeweiligen Rechtsträgern (§ 140a Abs. 2 Z 4) im Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen unmittelbar vorgeschrieben und eingehoben werden, vom Delegiertentag gefasst werden und die Vorschreibung der Beiträge sowie die Ausstellung des Rückstandsausweises durch die Österreichische Notariatskammer erfolgt. Rückstandsausweise (§ 125a Abs. 2 Z 6) über die an die Österreichische Notariatskammer zu leistenden Beiträge sind Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung. Für alle Beiträge gilt, dass das Ausscheiden aus einem Notariatskollegium nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der während der Zeit der Mitgliedschaft angefallenen Beiträge befreit.“

37. In § 141e Abs. 3 werden die Wortfolge „Mitgliedern der Notariatskammern“ durch die Wortfolge „Mitgliedern der Notariatskollegien“ und die Wortfolge „Mitglieder der Notariatskammern“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Notariatskollegien“ ersetzt.

38. § 141f Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.“

39. In § 141f Abs. 2 werden im dritten Satz die Wortfolge „wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „gegen Bescheide der Notariatskammern“ und im letzten Satz die Wortfolge „wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „in Dienstaufsichtssachen“ ersetzt.

40. In § 141f Abs. 3 wird die Wortfolge „Beschluß der Notariatskammer wegen einer Standespflichtverletzung“ durch die Wortfolge „Bescheid einer Notariatskammer“ ersetzt.

41. Dem § 141i Z 6 wird folgender Satz angefügt:

„Eine entsprechende Aufwandsentschädigung kann in der Geschäftsordnung daneben auch für jene österreichischen Notare vorgesehen werden, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer internationalen Notarvereinigung innehaben.“

42. In § 154 Abs. 1 wird nach dem Wort „Akten“ die Wendung „, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116)“ eingefügt.

43. § 154 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Österreichische Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen Standespflichtverletzungen zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.“

44. In § 158

a) wird in Abs. 1 Z 2 der Betrag von „36 000 Euro“ durch den Betrag von „50 000 Euro“ ersetzt;

b) wird in Abs. 5 Z 3 der Betrag von „7 200 Euro“ durch den Betrag von „10 000 Euro“ ersetzt.

45. Die Überschrift des X. Hauptstücks II. Abschnitt lautet:

„II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“

46. § 162 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Beschuldigten und Zeugen laden und vernehmen, Sachverständige beiziehen sowie Beweisgegenstände in Augenschein nehmen.“

47. In § 162 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Untersuchungskommissär hat, wenn es dem Untersuchungszweck nicht widerspricht, den Beschuldigten von seinen Erhebungen zeitgerecht im Voraus zu informieren und ihm binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Andernfalls ist der Beschuldigte umgehend im Nachhinein zu informieren, sobald es der Erhebungszweck gestattet.“

48. In § 162 lautet der nunmehrige Abs. 4:

„(4) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszwecks oder wegen der Bedeutung und Eigenart der Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der Untersuchungskommissär zur Durchführung von Vernehmungen oder anderen Erhebungen die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersuchen. Die Staatsanwaltschaft hat dabei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen, wobei die Anwendung von Zwangsmitteln, ausgenommen die Verhängung von Beugestrafen im Fall der ungerechtfertigen Nichtbefolgung von Ladungen, unzulässig ist. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungskommissär, der Beschuldigte und gegebenenfalls dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht entsprechend den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu.“

49. § 164 Abs. 1 lautet:

„(1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind ausgeschlossen:

  1. 1. ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3 genannter Grund vorliegt,
  2. 2. ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden soll, es sei denn, dass es sich um Wahrnehmungen anlässlich seiner Tätigkeit als Mitglied der Notariatskammer oder des Ständigen Ausschusses handelt,
  3. 3. der Untersuchungskommissär hinsichtlich der Mitwirkung an Verhandlungen, Beratungen und Beschlussfassungen der Notariatskammer und
  4. 4. ein Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen, das im vorangegangenen Verfahren Untersuchungskommissär war oder an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen hat.“

50. In § 164 Abs. 2 wird die Wortfolge „Mitglieds des Ständigen Ausschusses“ durch die Wortfolge „Mitglieds des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

51. In § 164 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Ständige Ausschuß“ durch die Wortfolge „der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

52. In § 165 Abs. 3 wird der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

53. In § 167 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „das Rechtsmittel der Berufung an den Ständigen Ausschuss“ durch die Wortfolge „das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

54. In § 167 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „an den Ständigen Ausschuß“ durch die Wortfolge „an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

55. § 168 lautet:

§ 168. (1) Bei der Österreichischen Notariatskammer ist ein aus sechs Mitgliedern bestehender Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen einzurichten, der über Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern entscheidet, die einen Schuldspruch enthalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden jeweils auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (§ 141b Abs. 3). § 132 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe der Delegiertentag zu entscheiden hat. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen darf nicht zugleich Mitglied einer Notariatskammer oder des Delegiertentags oder des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer, Kammeranwalt oder Stellvertreter des Kammeranwalts oder Notarenrichter sein oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren vor der Wahl ausgeübt haben. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, ist für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied im Rahmen der nächsten Sitzung des Delegiertentags zu wählen.

(2) Den Vorsitz des Senats führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds hat eines der Ersatzmitglieder in den Senat einzutreten, dies in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen. Die Mitglieder des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Dem Bundesminister für Justiz kommt ein Aufsichtsrecht zu, in dessen Rahmen er befugt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Berufungssenats zu unterrichten. Damit im Zusammenhang sind ihm die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stellt sich heraus, dass eines der Mitglieder des Berufungssenats seine Aufgaben dauerhaft gröblich vernachlässigt oder seine Pflichten schwerwiegend verletzt, hat der Bundesminister für Justiz das Recht, das Mitglied seines Amtes zu entheben.

(3) Die Interessen der Notariatskammer, gegen deren Beschluss sich die Berufung richtet, sind im Berufungsverfahren in Ordnungsstrafsachen durch den von der jeweiligen Notariatskammer gewählten Kammeranwalt wahrzunehmen. Dieser kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Der Kammeranwalt und sein Stellvertreter werden von der Notariatskammer aus dem Notariatskollegium aus der Gruppe der Notare für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Funktion des Kammeranwalts (seines Stellvertreters) ist mit der Mitgliedschaft in der Notariatskammer unvereinbar. Im Übrigen ist § 132 sinngemäß anzuwenden. Dem Kammeranwalt kommt Parteistellung im Berufungsverfahren zu. Er hat das Recht, zur Berufung schriftlich Stellung zu nehmen und an der mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen, in deren Rahmen ihm auch die Möglichkeit einzuräumen ist, Fragen an den Beschuldigten und jede vernommene Person zu stellen.

(4) Die Berufung ist vom Vorsitzenden des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen nach Maßgabe einer jährlich im Vorhinein festzulegenden Reihenfolge einem Mitglied des Senats als Berichterstatter zuzuteilen. Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen entscheidet über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch einen mit Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss. Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden.

(5) Der Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen hat mit seinem Beschluss grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen auszugehen hat. Er kann dabei die Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen Beschluss, jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten, abändern. Findet der Berufungssenat, dass das Verfahren der Notariatskammer mangelhaft war, besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß besetzt war (§§ 136, 164), weil der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben wurde oder weil der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet ist, oder ergeben sich Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat der Berufungssenat den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer zurückzuverweisen. Die Notariatskammer ist bei der weiteren Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluss enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden. Statt der Zurückverweisung kann der Berufungssenat in der Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der Berufungssenat erforderlichenfalls das Verfahren ergänzen oder der Notariatskammer eine solche Ergänzung auftragen.

(6) Beschlüsse des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.“

56. In § 169 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ständigen Ausschuß“ durch die Wortfolge „Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen“ ersetzt.

57. In § 169 Abs. 2 und § 170 Abs. 1 wird jeweils der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

58. § 171 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer, Kammeranwalt, Stellvertreter des Kammeranwalts oder Mitglied des Berufungssenats in Ordnungsstrafsachen sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind.“

59. In § 171 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(systemisierte Notarstellen)“.

60. In § 180 Abs. 2 wird die Wortfolge „ohne Verzug“ durch die Wendung „unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung“ ersetzt.

61. In § 181 Abs. 3 wird nach dem Wort „Suspension“ die Wortfolge „sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses“ eingefügt.

62. Dem § 183 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine solche Aufforderung ist nicht gesondert anfechtbar. Erscheint die Fortsetzung der Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich, so hat die Notariatskammer gleichzeitig mit der Aufforderung zur Zurücklegung des Amts die provisorische Suspension (§ 180 Abs. 2) anzuregen.“

63. Nach dem § 183 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine bleibende Unfähigkeit zur Amtsführung (Abs. 1) vorliegt, hat die Notariatskammer oder, im Fall der Nichterfüllung ihrer dahingehenden Obliegenheit, der Präsident des Gerichtshofs am Sitz der Kammer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Auf die der Notariatskammer hieraus erwachsenden Kosten ist § 184 sinngemäß anzuwenden. Welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung hat, wenn der Notar trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung unter gleichzeitigem Hinweis auf die aus der Weigerung resultierenden Folgen die zumutbare Mitwirkung an der Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, hat die Notariatskammer (der Präsident des Gerichtshofs) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen.“

64. In § 183 Abs. 3 wird der Kurztitel „Richterdienstgesetzes“ durch den Kurztitel „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 2 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.“

2. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Berufung ist der Beleg über die Einzahlung der Berufungsgebühr anzuschließen.“

3. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Rektorenkonferenz“ durch die Wortfolge „Österreichischen Universitätenkonferenz“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 und 3 werden die Klammerzitate „(§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1)“ jeweils durch die Klammerzitate „(§ 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1)“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1 wird das Zitat „§ 16 Abs. 4 RDG“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4 RStDG“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

In Art. XVII § 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§ 3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des § 3 RAO bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.“

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „acht Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich gehören dem Disziplinarrat zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an.“

3. In § 5 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „desselben“ die Wortfolge „aus dem Kreis der in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Kammermitglieder“ eingefügt.

4. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „fünf Stellvertreter“ die Wortfolge „jeweils aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

5. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (§ 24 RAO).“

6. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ die Wortfolge „oder Rechtsanwaltsanwärter“ eingefügt.

7. In § 7 Abs. 4 wird nach dem Wort „Vizepräsidenten“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

8. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und 6 RAO“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.“

10. § 13 erster Satz lautet:

„Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder mit der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter.“

11. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wortfolge „aus dem Kreis der Rechtsanwälte“ eingefügt.

12. Nach dem § 15 Abs. 1 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Jedem Senat gehört ferner eines der beiden Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter an. Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass Beschuldigter ein Rechtsanwaltsanwärter ist.“

13. In § 59 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie in § 62 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.

14. In § 78 wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ folgender Satz eingefügt:

„Die dem Disziplinarrat gesetzlich übertragenen Aufgaben sind von diesem im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

15. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Aufsicht kommt dem Bundesminister für Justiz nach § 6 auch das Recht zu, über einvernehmlichen Antrag von Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 auch ohne einen solchen, durch Verordnung einen gemeinsamen Disziplinarrat am Sitz einer dieser Kammern zu errichten.“

16. Dem § 78 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind Verfahren, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Inhalt haben, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, gesondert auszuweisen.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag von „4 000 Euro“ durch den Betrag von „5 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 5 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„ferner sind sie dem Bundesministerium für Justiz in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

In § 91b Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Zugang berechtigt“ durch die Wortfolge „Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten berechtigt der Zugang“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Notariatstarifgesetz, BGBl. Nr. 576/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 20a Abs. 1 wird nach dem Wort „Feilbietung“ die Wortfolge „beträgt die Wertgebühr“ eingefügt.

2. In § 21 wird das Zitat „§§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 sowie in der Tarifpost 1 Abschnitt I lit. g wird der Kurztitel „EuRAG“ jeweils durch den Kurztitel „EIRAG“ ersetzt.

2. In der Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d wird nach dem Wort „Kostenbeschwerden“ die Wortfolge „und Gegenäußerungen dazu“ eingefügt.

Artikel 10

Vollziehungsmaßnahmen

§ 1. Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.

§ 2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.

Artikel 11

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Art. 1 bis 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 2. §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 1, 1a und 2, 50 Abs. 1, 2 und 3, 52 Abs. 2 und 4 sowie 53 Abs. 2 RAO (Art. 1) treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 3. §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1a und 39 RAO (Art. 1) und §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 62 Abs. 1 DSt (Art. 5) sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 24 Abs. 1 Z 3 RAO) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter (§ 7 Abs. 1 DSt) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

§ 4. § 27 Abs. 2 RAO (Art. 1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Festsetzung von Beiträgen der Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter nach § 27 Abs. 1 lit. d RAO erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 zu erfolgen hat.

§ 5. § 14 Abs. 1 und 2 NO (Art. 2) ist anzuwenden, wenn die Ernennung zum Notar nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt.

§ 6. § 62a NO (Art. 2) ist auf Notariatsakte und notarielle Protokolle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

§ 7. § 69 Abs. 3 NO (Art. 2) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 errichtet werden.

§ 8. §§ 138 Abs. 1, 141f Abs. 1 bis 3, 167 Abs. 1 und 168 NO (Art. 2) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die angefochtenen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) nach dem 31. Dezember 2009 ergangen sind.

§ 9. § 158 NO (Art. 2) ist auf Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begangen werden.

§ 10. §§ 164 Abs. 1 bis 3 und 169 Abs. 1 NO (Art. 2) sind anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren oder das Berufungsverfahren nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

§ 11. § 183 Abs. 1 und 1a NO (Art. 2) ist auf Verfahren zur Prüfung der bleibenden Unfähigkeit zur Amtsführung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitet werden.

§ 12. § 3 Gerichtskommissärsgesetz (Art. 6) ist auf nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren anzuwenden.

§ 13. Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Fischer

Faymann

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