90. Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 23a wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.“
2. In § 25 wird die Wendung „dem im § 23a angeführten Betrag“ durch die Wendung „den im § 23a angeführten Beträgen“ ersetzt.
3. Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.“
Fischer
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)