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BGBl I 89/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Bundesgesetz: Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
(NR: GP XXIII IA 589/A AB 604 S. 63 . BR: AB 7966 S. 757 .)

89. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2007, wird wie folgt geändert:

§ 38 lautet:

§ 38. (1) Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz - nach dem 31. Dezember 2009 mit deren Zustimmung - zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

(2) Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist in den Fällen des Abs. 1 am 31. Dezember 2009, jedoch nicht früher als mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.“

Fischer

Gusenbauer

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