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§ 53 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 53.

(1) In der Umlagenordnung sind die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder übersteigen würde.

(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass

  1. 1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
  2. 2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
  3. 3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
  4. 4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
  1. a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall der Mutterschaft für die Dauer von zwei Monaten vor der voraussichtlichen Entbindung oder die Dauer eines länger dauernden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
  2. b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen im Fall einer Antragstellung innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden; unter den angeführten Voraussetzungen und bei Erbringung eines geeigneten Nachweises der überwiegenden Betreuung des Kindes kann für die Dauer dieser Betreuung, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsbefreiung auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vorgesehen werden;
  3. c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege auf Antrag lediglich ein Viertel des Normbeitrags zu entrichten haben, sofern für den betreffenden Zeitraum keine Beitragsbefreiung nach lit. b erfolgt; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist diesfalls die Möglichkeit des Nachkaufs auf volle Beitragsmonate vorzusehen;
  4. d) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 32 Abs. 1 zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle einer solchen Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.

1. ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

2. EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 136/2017; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Schlagworte

Umlagenordnung, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280271

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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