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BGBl I 159/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Bundesgesetz: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 - BRÄG 2013
(NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216 . BR: AB 9115 S. 823 .)

159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 - BRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 2 Änderung der Notariatsordnung

Artikel 3 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Artikel 6 Änderung des EIRAG

Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Artikel 1

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.“

3. Nach § 16 Abs. 4 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“

4. In § 21a Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Haftung“ die Wendung „oder einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,“ eingefügt.

5. In § 21c Z 1 werden der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende lit. f angefügt:

  1. „f) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn sie einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft sind.“

6. § 21c Z 2 erster Satz lautet:

„Ausgenommen den Fall einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dürfen Rechtsanwälte der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören.“

7. In § 21c Z 8 erster Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem steht die Beteiligung eines Rechtsanwalts sowohl als Kommanditist einer Rechtsanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als auch als Gesellschafter der betreffenden Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht entgegen.“

8. In § 21c Z 8 letzter Satz werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dem steht die Beteiligung einer Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z 11) als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft in Form einer Kommanditgesellschaft nicht entgegen.“

9. Nach § 21c Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einziger persönlich haftender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Partnerschaft (Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung), so gelten für diese die Bestimmungen für die Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Geschäftsgegenstand der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschließlich der dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten beschränkt sein muss und die Komplementär-Gesellschaft nicht zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugt ist. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind.“

10. In § 24a Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m“ ersetzt.

12. In § 34 Abs. 6 erster und zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§ 30 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 1“ ersetzt.

13. Nach dem § 36 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Rechtsanwaltskammern haben dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese zur Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen oder nach Abs. 3 zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben benötigt. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, hat sie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zu löschen oder zu vernichten.“

14. In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „zu wählenden“ durch die Wortfolge „gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden“ ersetzt.

15. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a erster Halbsatz wird die Wendung „entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (§ 53 Abs. 2 erster Satz)“ durch die Wendung „(§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in den Satzungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung“ ersetzt.

16. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz wird die Wortfolge „nach Vollendung des 61. Lebensjahrs“ durch die Wortfolge „bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters“ ersetzt.

17. In § 53 Abs. 2 Z 4 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.“

Artikel 2

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „ausgeschriebenen Notarstelle“ die Wortfolge „oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung“ eingefügt.

2. Dem § 87 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Unterbleibt diese Unterfertigung, so hat der Notar die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll anzuführen. Auf die Wirksamkeit der Beurkundung hat das Fehlen dieser Unterfertigung keinen Einfluss.“

3. In der Paragrafenüberschrift des § 89a wird die Wortfolge „Büchern und solchen Registern“ durch die Wendung „Büchern, Registern und Datenbanken“ ersetzt.

4. In § 89a Abs. 1 wird in den Z 1 und 2 jeweils die Wortfolge „Büchern oder solchen Registern“ durch die Wendung „Büchern, Registern oder Datenbanken“ ersetzt.

5. In § 89a Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Buch oder öffentliche Register“ durch die Wendung „Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank“ ersetzt.

6. In § 103 Abs. 1 wird nach der Wendung „Ausfertigungen,“ die Wendung „Beurkundungen,“ eingefügt.

7. § 121 Abs. 1 lautet:

§ 121. (1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.“

8. § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Mitglied, das ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, macht sich einer Standespflichtverletzung schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer der in § 158 Abs. 5 vorgesehenen Ordnungsstrafen zu belegen, wobei im Fall der Ordnungsstrafe des § 158 Abs. 5 Z 3 die mit der schriftlichen Rüge verbundene Geldbuße höchstens 500 Euro betragen darf.“

9. § 140b Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.

10. § 140f wird aufgehoben.

11. § 146 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Versetzung eines Notars (Übergeber) sind die von ihm verwahrten notariellen Urkunden, Geschäftsregister, Verzeichnisse, Tagebücher, Kassabücher sowie die verwahrten Privattestamente und andere erbrechtsbezogene Urkunden zunächst durch den Notariatssubstituten und anschließend durch den Amtsnachfolger zu übernehmen und zu verwahren (Übernehmer); bei Privattestamenten und anderen erbrechtsbezogenen Urkunden gilt dies nur dann, wenn dem nicht eine abweichende Vereinbarung entgegensteht.““

12. § 146 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Übernehmer (Abs. 1) ist zur Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften, zu Auskünften und zur Gewährung der Einsicht verpflichtet; § 103 Abs. 1 gilt sinngemäß.“

13. Nach § 146 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Kommt der Übernehmer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht rechtzeitig (§ 103 Abs. 1) nach, so kann ihm die Notariatskammer mit Bescheid auftragen, die ausständigen Handlungen binnen einer gleichzeitig zu setzenden Frist nachzuholen. Kommt der Übernehmer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Notariatskammer einem anderen Notar die Vornahme dieser Handlungen auftragen. Diesem hat der Übernehmer unverzüglich Zugang zu den benötigten Urkunden, Geschäftsregistern und Verzeichnissen zu ermöglichen.“

14. In § 160 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „eines Jahres“ ersetzt.

15. In § 160 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt, nach diesem das Wort „oder“ eingefügt sowie folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens ein verurteilender Beschluss der Notariatskammer oder ein Disziplinarerkenntnis des Disziplinargerichts gefällt worden ist.“

16. Nach § 160 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Lauf der im Abs. 1 angeführten Frist wird ferner für die Zeit zwischen dem Erlöschen des Amts als Notar oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten und einer späteren Ernennung des Betreffenden zum Notar oder dessen neuerlicher Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gehemmt.“

17. Nach § 165 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten sind untersagt. Der Notar, auf den sich das Verfahren bezogen hat, darf jedoch über dessen Ausgang insoweit berichten, als er damit nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.“

18. In § 165 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 132 bis 136“ durch das Zitat „§§ 132, 133, 134 bis 136“ ersetzt.

19. In § 171 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

20. In § 173 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „Bei der Abstimmung, stimmt“ durch die Wendung „Gehören dem Disziplinargericht zwei Notarenrichter an, so stimmt bei der Abstimmung“ ersetzt.“

Artikel 3

Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Von der Antragstellung sind der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Österreichische Notariatskammer in Kenntnis zu setzen. Diesen steht es frei, Einsicht in den Antrag und die mit diesem vorgelegten Unterlagen sowie die Ergebnisse der vom Präses der Ausbildungsprüfungskommission damit im Zusammenhang gepflogenen Erhebungen zu nehmen und allfällige Ergänzungen anzuregen.“

2. In § 5 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wendung „die Italienische Republik,“ die Wendung „die Republik Kroatien,“ eingefügt.

3. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Hat der Absolvent sein rechtswissenschaftliches Studium, das kein Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG ist, an einer österreichischen Universität abgeschlossen, so ist die Ausbildungsprüfungskommission des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Sprengel die betreffende Universität liegt.“

4. § 12 Z 1 lit. a wird aufgehoben.

5. In § 12 Z 4 lit. c wird der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 4 NPG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 1 Z 7 NPG)“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, BGBl. I Nr. 7/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(eine Rechtsanwalts-Partnerschaft)“ durch den Klammerausdruck „(eine Rechtsanwalts-Gesellschaft)“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In der Vollversammlung werden

  1. 1. der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
  2. 2. die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
  3. 3. die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter

    gewählt (§ 24 RAO), wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt.“

2. § 15 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Diese haben an den Verhandlungen und Entscheidungen des Senats nur unter der Voraussetzung mitzuwirken, dass ein Rechtsanwaltsanwärter Beschuldigter ist, wobei das betreffende Senatsmitglied entsprechend einer im Vorhinein in der Geschäftsverteilung (Abs. 2) zu treffenden Regelung an die Stelle eines der Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte tritt; in dieser Zusammensetzung hat der Senat auch dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

3. In § 19 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 2 wird nach dem Wort „Gerichten“ jeweils die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ eingefügt.

4. Nach § 27 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

5. Nach § 28 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden.“

6. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.“

Artikel 6

Änderung des EIRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. Für Zustellungen in den in § 5 Abs. 1 erster Satz angeführten Verfahren kann dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle im Inland haben, aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, kann dabei eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter.“

2. In § 26 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „aus der Italienischen Republik,“ die Wendung „aus der Republik Kroatien,“ eingefügt.

3. In der Anlage zu § 1 wird nach der Wendung „- in Italien: Avvocato“ die Wendung „- in Kroatien: Odvjetnik/Odvjetnica“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Betrag von „200 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“ ersetzt.

2. In § 52 Abs. 2 wird der Betrag von „200 Euro“ durch den Betrag von „300 Euro“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes

Das Notariatsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.“

2. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.“

3. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.“

4. § 20 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren und Verteidigung in Strafsachen vor österreichischen Bezirksgerichten einschließlich Falllösung,“

5. In § 20 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

6. In § 20 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und
  2. 8. Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und der Errichtung von Urkunden im Bereich des österreichischen Wertpapierrechts, insbesondere des Wechsel- und Scheckrechts.“

7. § 20 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Rechtsberatung im Bereich des österreichischen Insolvenzrechts mit Ausnahme der Sonderbestimmungen für natürliche Personen,“

Artikel 9

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20 Z 4 bis 10“ durch das Zitat „§ 20 Z 5 bis 10“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 2 wird das Wort „Datum“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 erster Satz werden der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgender Halbsatz angefügt:

„wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind.“

3. Nach dem § 4 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.“

4. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.“

5. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

§ 16f. Die §§ 3a und 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gestellt werden.“

Artikel 11

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung und personenbezogene Ausdrücke

§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Art. 1 bis 3 und 5 bis 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 2013 in Kraft.

§ 2. § 5 Abs. 4 Z 1 ABAG (Art. 3) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

§ 3. § 26 EIRAG und die Anpassung der Anlage zu § 1 EIRAG (Art. 6) treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

§ 4. § 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.

§ 5. § 121 Abs. 1 NO (Art. 2) ist auf Bestellungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 erfolgen.

§ 6. § 127 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Z 1 und 3 und § 160 Abs. 5 NO (Art. 2) sind auf pflichtwidrige Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gesetzt werden.

§ 7. § 171 Abs. 2 erster Satz NO (Art. 2) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt.

§ 8. § 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

§ 9. §§ 15, 27 und 28 DSt (Art. 5) sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 begangen werden.

§ 10. § 4 RAPG (Art. 9) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Fischer

Faymann

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