ÜR: Art. 11 §§ 5 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013
§ 121.
(1) Die Bestellung eines zum Dauersubstituten vorgeschlagenen Notars oder Notariatskandidaten, der alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllt, hat ohne zeitliche Befristung zu erfolgen.
(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.
(3) § 120 Abs. 2 und § 123 Abs. 5 sind auf Dauersubstituten nach Abs. 2 nicht anzuwenden.
ÜR: Art. 11 §§ 5 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40263756
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