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§ 119 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

§ 119.

(1) Wird durch Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eines Notars die Substituierung notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Kammer ein Notarsubstitut und bei Verwaisung der Amtsstelle, insbesondere durch Suspension, Amtsentsetzung, Tod, Amtsverzicht oder Übernahme einer Tätigkeit nach § 7 Abs. 1, ein Notariatssubstitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Bei Notarsubstituten kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

(2) Im Falle eines Urlaubes oder einer Krankheit hat der zu substituirende Notar, in anderen Fällen die Notariatskammer einen geeigneten Substituten in Vorschlag zu bringen.

(3) Als Substitut ist ein Notar desselben Kammersprengels zu bestellen; es kann jedoch auch ein geeigneter Notariatskandidat desselben Kammersprengels oder eine andere geeignete Person zum Substituten bestellt werden, wenn der Betreffende alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle aufweist; hinsichtlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 1 Z 6 genügt jedoch für diese Person eine vierjährige praktische Verwendung nach § 6 Abs. 2, davon mindestens zwei Jahre als Notariatskandidat; nach § 6 Abs. 3 angerechnete Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Eine mindestens zweijährige Verwendung als Notariatskandidat genügt, wenn sonst eine Substituierung nicht möglich oder die Bestellung eines anderen Substituten nicht angebracht wäre, doch bedarf die Bestellung in diesem Fall der Zustimmung des Bundesministers für Justiz.

(4) Ist ein Substitut weder Notar noch Notariatskandidat, so gilt er für die Dauer der Ausübung der Substitution als Notariatskandidat und ist mit dem Zeitpunkt des Beginnes seiner Tätigkeit in das Verzeichnis der Notariatskandidaten einzutragen.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Schlagworte

Beurkundungssignatur

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40244401

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