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Artikel III. NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Artikel III.

(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.

(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015642