Artikel III.
(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.
(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015642
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