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§ 7 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

§ 7.

(1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist

  1. 1. jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes oder als Mitglied der Volksanwaltschaft,
  2. 2. jede Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt oder als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie
  3. 3. jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes erfolgt,
  1. zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor.

(2) Auch ist dem Notare jedes Geschäft untersagt, welches an sich oder dessen fortgesetzter Betrieb mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist, oder durch welches das volle Vertrauen in seine Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihm ausgehenden Urkunden erschüttert werden könnte.

(3) Die Berufsbezeichnung „Notar“ darf nur der Firma einer Notar-Partnerschaft beigefügt und nur bei einer solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Amtstätigkeit eines Notars hindeutenden Begriffe und Wendungen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263733

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