§ 121a.
Wenn das Amt des Notars erlischt, hat der Dauersubstitut, bei zwei bestellten Dauersubstituten derjenige mit der längeren Dauer der praktischen Verwendung, seine Amtstätigkeit so lange fortzusetzen, bis der nach § 119 Abs. 1 bestellte Substitut das Amt angetreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015780
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