§ 121b.
Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015781
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