vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121b NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 121b.

Die Bestellung zum Dauersubstituten ist auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz am Sitz der Notariatskammer zu widerrufen. Die Notariatskammer hat einen solchen Antrag jedenfalls zu stellen, wenn es der Notar oder Dauersubstitut verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015781