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§ 12 ABAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2017

§ 12

Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für einen Prüfungswerber,

  1. 1. der die Notariatsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:

    (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2013);

  1. b) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten (§ 20 Z 3 RAPG);
  2. c) Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (§ 20 Z 4 RAPG);
  3. d) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Immaterialgüterrechts sowie Vertretung im Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz (§ 20 Z 5 RAPG);
  4. e) Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren (§ 20 Z 6 RAPG);
  5. f) Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG);
  1. 2. der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
  1. a) Falllösung im Rahmen der Tätigkeit des Notars als Gerichtskommissär (§ 20 Abs. 1 Z 1 NPG);
  2. b) Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);
  3. c) Berufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);
  4. d) Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);
  1. 3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat und die Richteramtsprüfung ablegen will:
  1. a) Verfassung und innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (§ 16 Abs. 4 Z 5 RStDG);
  2. b) Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts der anderen Bundesbediensteten (§ 16 Abs. 4 Z 7 RStDG);
  3. c) Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter einschließlich der Gestaltung richterlicher Entscheidungen und Verfügungen, die Besorgung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Zusammenarbeit und Koordination zwischen Justiz- und Exekutivorganen sowie Opferschutzeinrichtungen und Interventionsstellen sowie die Gewaltprävention und das Gewaltschutzrecht (§ 16 Abs. 4 Z 8 RStDG);
  4. d) für einen Prüfungswerber, der die Notariatsprüfung bestanden hat, zusätzlich Strafverfahrensrecht im Bereich des schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahrens und Strafvollzugsrecht.
  1. 4. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Notariatsprüfung ablegen will:
  1. a) Falllösung im Bereich des notariellen Beurkundungsrechts (§ 20 Abs. 1 Z 3 NPG);
  2. b) Berufs- und Standesrecht der Notare (§ 20 Abs. 1 Z 6 NPG);
  3. c) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung und Vertretung vor österreichischen Verwaltungsbehörden einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Z 7 NPG);
  4. d) Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Abs. 2 Z 5 NPG);
  5. e) Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) im Notariat (§ 20 Abs. 2 Z 6 NPG);
  6. f) Vorschriften über die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 2 Z 7 NPG);
  7. g) Pflichten des Notars als Unternehmer und Dienstgeber (§ 20 Abs. 2 Z 8 NPG);
  1. 5. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will:
  1. a) Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen (§ 20 Z 7 RAPG);
  2. b) Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens (§ 20 Z 8 RAPG);
  3. c) Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung (§ 20 Z 9 RAPG);
  4. d) Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sowie Kostenrecht (§ 20 Z 10 RAPG).

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