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§ 13 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

Berufliche Stellung

§ 13.

(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

  1. 1. zu einem Organ der Rechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, des Disziplinarrats sowie zum Anwaltsrichter oder Kammeranwalt gewählt zu werden;
  2. 2. Rechtsanwaltsanwärter auszubilden;
  3. 3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
  1. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art 4 Z 1, BGBl. I Nr. 19/2020)

(2) Soweit dies im Interesse des betroffenen niedergelassenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten notwendig erscheint, sind im Fall einer vorübergehenden Verhinderung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts an der Berufsausübung aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit sowie bei Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat die §§ 34a und 34b RAO sinngemäß anzuwenden.

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Berufungskommission, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40221881

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