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§ 34a RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 34a.

(1) Ist der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder einer Abwesenheit vorübergehend an der Berufsausübung gehindert, so ist für die Dauer der Verhinderung ein mittlerweiliger Substitut durch den Ausschuss zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen solchen namhaft gemacht hat. Dem mittlerweiligen Substituten kommt dabei die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(2) Erlischt oder ruht die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2), so ist durch den Ausschuss ein Kammerkommissär zu bestellen, der als Organ der Rechtsanwaltskammer tätig wird. Dieser hat

  1. 1. anhand der vorhandenen Informationen und der ihm zugänglichen Akten und Unterlagen
  1. a) die bekannten oder ihm bekannt gewordenen Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und über die Rechtsfolgen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu informieren und diese gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten,
  2. b) Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die erforderliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren und
  3. c) Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten,
  1. 2. für die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts in versperrten Räumlichkeiten zu sorgen und
  2. 3. vom Rechtsanwalt verwahrte Urkunden und Vermögenswerte gegen Verlust zu sichern und die aus der Verwahrung Berechtigten vom Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verständigen; Verfügungen der Berechtigten über die verwahrten Sachen sind vom Kammerkommissär zu beachten, soweit dem nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.

(3) Mittlerweiligen Substituten und Kammerkomissären sind vom Ausschuss Amtsbestätigungen über ihre Bestellung auszustellen.

(4) Ist der Rechtsanwalt im Firmenbuch eingetragen, so ist die Bestellung eines Kammerkommissärs über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer von Amts wegen im Firmenbuch einzutragen. Die Eintragung ist nach Beendigung der Bestellung über Mitteilung der Rechtsanwaltskammer wieder zu löschen. Darüber hinaus sind die Bestellung eines Kammerkommissärs und dessen Enthebung im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekanntzumachen. Entsprechende Bekanntmachungen auf ihrer Website haben durch die Rechtsanwaltskammer auch im Fall der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Substituten zu erfolgen.

(5) Die Bestellung eines Kammerkommissärs hat zu unterbleiben, wenn ein anderer Rechtsanwalt innerhalb einer Woche nach dem Eintritt des Erlöschens oder Ruhens bei der Rechtsanwaltskammer anzeigt, dass er die ansonsten einem Kammerkommissär zukommenden Aufgaben (Abs. 2) wahrnehmen wird (Rechtsanwaltskommissär), und dem Ausschuss keine Gründe bekannt sind, die gegen die Besorgung der Aufgaben durch diesen anderen Rechtsanwalt sprechen würden. Wurde bereits ein Kammerkommissär bestellt, so ist dieser zu entheben.

(6) Ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit eines mittlerweiligen Substituten (Abs. 1) im Interesse des betroffenen Rechtsanwalts oder seiner Mandanten die Notwendigkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2, so ist der mittlerweilige Substitut auf seinen Antrag hin auch zum Kammerkommissär zu bestellen.

(7) Die Bestellung zum mittlerweiligen Substituten oder Kammerkommissär kann von einem Rechtsanwalt nur aus den in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründen oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein mittlerweiliger Substitut oder Kammerkommissär von seiner Funktion zu entheben. Eine Enthebung hat über Antrag des mittlerweiligen Substituten oder des Kammerkommissärs ferner dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine mittlerweilige Substitution nicht mehr vorliegen oder der Kammerkommissär die ihm zukommenden Aufgaben (Abs. 2) erfüllt hat. Die Gründe für die Enthebung sind im Antrag zu bescheinigen.

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280262

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