§ 54.
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
§ 54.
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.