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§ 25 RAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

§ 25.

(1) Scheidet einer der Gewählten während seiner Amtsdauer aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Sofern und soweit die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer dies vorsieht, können solche für die jeweilige Funktionsperiode maßgeblichen Ersatzwahlen auch bereits am ursprünglichen Wahltag erfolgen; die Reihenfolge des ersatzweisen Eintritts in die jeweilige Funktion richtet sich nach der bei der Ersatzwahl erreichten Stimmenanzahl. Die Möglichkeit einer solchen vorgezogenen Ersatzwahl besteht nicht für die Wahl in die Funktionen des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.

(2) Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.

(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.

(4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer vonvier Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten. Ein entsprechend früheres Ausscheiden eines oder mehrerer der Präsidenten-Stellvertreter kann in der Geschäftsordnung ferner für den Fall der Neuwahl sämtlicher Präsidenten-Stellvertreter vorgesehen werden.

(5) Das Ergebnis jeder Wahl ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

1. EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

2. ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280259

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