X. Hauptstück.
Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 153.
(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.
(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015832
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