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§ 153 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

X. Hauptstück.

Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 153.

(1) Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.

(2) Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015832

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