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§ 90 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zuständigkeit des Dienstgerichtes

§ 90

Als Dienstgericht sind ‑ vorbehaltlich des § 82 Abs. 3 ‑ zuständig:

  1. 1. das Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter,
  2. 2. der Oberste Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter und als Rechtsmittelgericht hinsichtlich der in Z 1 genannten Richter.