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§ 165 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Fristen

§ 165

(1) Die gesetzlichen Fristen sind nicht erstreckbar.

(2) Die Fristen beginnen mit dem der Zustellung folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.