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§ 6 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

2. Abschnitt

Vorschreibungsverfahren Zuständigkeit

§ 6.

(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist

  1. 1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
  2. 2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;
  3. 3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
  4. 4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
  5. 5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
  6. 6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243625

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