vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung
§ 6a.
(1) Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2) Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
- 1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
- 2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
- Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.
(3) Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.
(4) Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002031
Dokumentnummer
NOR40243626
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