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BGBl I 37/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

37. Bundesgesetz: Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
(NR: GP XXIV IA 2140/A AB 2068 S. 187 . BR: AB 8889 S. 817 .)

37. Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „ 9. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;“

2. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:

  1. „10. „Vorgang“:
    1. a) jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist und
    2. b) jedes Geschäft und jede Transaktion, die zu einem Erwerb im Sinne von § 25a Abs. 1 führt;“

3. Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen.“

4. § 25a lautet:

§ 25a. (1) Soweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:

  1. 1. der Erwerb des Unternehmens,
  2. 2. der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
  3. 3. der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.

    Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.

(2) Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn

  1. 1. das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt und
  2. 2. in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft und
  3. 3. der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.

    Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

(3) Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solche

  1. 1. der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
    1. a) Verteidigungsgüterindustrie und
    2. b) Sicherheitsdienste;
  2. 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
    1. a) der Energieversorgung,
    2. b) der Wasserversorgung,
    3. c) der Telekommunikation
    4. d) des Verkehrs und
    5. e) der Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.

(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. 1. der Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
  2. 2. diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
  3. 3. eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
  4. 4. der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.

(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von Abs. 2 Z 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1. zwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
  2. 2. eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.

    Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen

  1. 1. vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
  2. 2. im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.

(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3,
  2. 2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen,
  3. 3. Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 3 Z 1 oder 2,
  4. 4. Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
  5. 5. Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder

  1. 1. ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
  2. 2. keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
  3. 3. ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.

    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.

(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 8 Z 3 ist mit Bescheid

  1. 1. der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
  2. 2. wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
    1. a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen oder
    2. b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefährdung nicht ausreichen.

(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 8 oder Abs. 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.

(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich vorzuschreiben, wenn

  1. 1. bei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 nicht erfüllt sind und
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, und
  3. 3. begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen zu befürchten ist und
  4. 4. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt sind und
  5. 5. unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen einem Genehmigungsverfahren nicht entgegen stehen.

    Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.

(12) Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.

(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

(14) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:

  1. 1. die erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
  2. 2. das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
  3. 3. der Umstand, ob
    1. a) der Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
    2. b) Auflagen vorgeschrieben wurden,
    3. c) der Vorgang nicht genehmigt wurde oder
    4. d) der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.“

5. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer Anträge und Meldungen, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von § 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt.“

6. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit dessen Inkrafttreten kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.“

7. Im § 65 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vorgang“ die Wortfolge „im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a“ eingefügt.

8. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a

  1. 1. Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
  2. 2. Daten betreffend den Verdacht eines solchen Vorgangs, durch den ein zu einer der in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,

    an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.“

9. § 79 Abs. 1 Z 25 und 26 lautet:

  1. „25. einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b ohne Genehmigung gemäß § 25a Abs. 2 oder 11 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 9 Z 2 lit. a oder gemäß § 25a Abs. 12 iVm Abs. 9 Z 2 lit. a verstößt oder
  2. 26. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß § 25a Abs. 8, 9 oder Abs. 12 erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 25a Abs. 9 oder Abs. 12 hintanhält,“

10. § 84 samt Überschrift lautet:

„Sicherstellung

§ 84. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.

(2) Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

(3) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“

11. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vorgänge, die

  1. 1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,
  2. 2. im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,
  3. 3. zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,
  4. 4. dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder
  5. 5. dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.“

12. Im § 93 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 Z 9 und 10, § 3 Abs. 1, § 25a, § 53 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Z 25 und 26, § 84 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2013 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann

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