12. Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
- 1. „Streumunition“ Behälter von Explosivstoff enthaltender Submunition, die dazu bestimmt sind, die Submunition über ein Gebiet zu verteilen, um sie vor, beim oder nach dem Aufprall zur Detonation zu bringen, nicht jedoch Leucht- oder Nebelmunition, pyrotechnische Sätze oder Munition, die für das Absprengen von Lawinen verwendet wird.
- 2. „Vermittlung“ ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,
- a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Streumunition aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder
- b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder
- c) Streumunition kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder
- d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliche Streumunition von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.
Verbote
§ 2. Die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.
Einschränkungen
§ 3. Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fällt
- 1. Streumunition, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen ist;
- 2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
Vernichtung
§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.
Strafbestimmung
§ 5. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Einziehung und Verfall
§ 6. (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.
Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,
- 2. hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Landesverteidigung,
- 3. hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz,
- 4. hinsichtlich des § 6 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Landesverteidigung,
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
Inkrafttreten
§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Fischer
Gusenbauer
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