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BGBl I 130/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

130. Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz) und das Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Bundesgesetz betreffend die Erleichterung der Finan­zierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), das Bundesgesetz über die Errichtung einer Innovationsagentur, das Bundesgesetz betreffend die Arbeitsmarkt­förderung (AMFG) und das Bundesfinanzgesetz 2002 (7. BFG-Novelle 2002) geändert werden (Austria Wirtschaftsservice - Errichtungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)

II Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

III Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

IV Änderung des Garantiegesetzes 1977

V Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur

VI Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

VII Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Artikel I

(Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)

Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung

§ 1.

(1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.

(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.

(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.

(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.

(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.

(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, dem Bundesminister für Finanzen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.

(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus

  1. . Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
  1. Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
  1. gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
  1. Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
  1. gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Aufgaben der Gesellschaft

§ 2.

(1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:

  1. ) Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
  1. ) Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur;
  1. ) Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs 1 lit. a, 35 Abs 1 lit. a und 51a Abs 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
  1. ) Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
  1. ) Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen;
  1. ) Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
  1. ) Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.

(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.

(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.

Aufsichtsrat

§ 3.

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

Geschäftsführung

§ 4.

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Mehrjahresprogramme

§ 5.

(1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs 1 und Abs 2 lit a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.

(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

Planungs- und Berichterstattungssystem

§ 6.Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt.

Überleitung der Beamten des Bundes

§ 7.

(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das "Amt der Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs 2 lit c besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

(3) Beamte gemäß Abs 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neueintretende Arbeitnehmer geltenden Bedingungen, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(4) Für Beamte gemäß Abs 2 hat die Gesellschaft dem Bund den Gesamtaktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956), BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Stichtag an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig.

(5) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs 3 genannten Beamten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Austritts aus dem Bundesdienst aus der für den Beamten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(6) Für Beamte gemäß Abs 2 gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.

(7) Der Dienststellenausschuss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der einheitliche Betriebsrat der Gesellschaft, gebildet gemäß § 62c Abs 1 ArbVG aus dem Betriebsrat der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und dem der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, üben bis zur Neuwahl eines Betriebsrates im Sinne des § 62c ArbVG jeweils die Funktion der Arbeitnehmervertretung aus.

(8) Bis zur Neuwahl eines Betriebsrats ist das Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 110 ArbVG durch den einheitlichen Betriebsrat der Gesellschaft auszuüben.

(9) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

Vertragsbedienstete des Bundes

§ 8.

(1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs 2 lit c besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948 weiter. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten nicht mehr zulässig. Diese haben, wenn sie nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Für Forderungen des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern gilt § 7 Abs. 3.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet. Die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und die §§ 24a bis 24c GG 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahr.

(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in Abs. 1 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 30. September 2002 aus der für den Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(5) Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft eingerichteten Dienststellenausschuss kommt hinsichtlich der in § 8 Abs 1 genannten Bediensteten bis zur Konstituierung des ersten gewählten Betriebsrates die Funktion des Betriebsrates im Sinne des ArbVG zu.

Abgaben- und Gebührenbefreiung

§ 9

§ 9.

(1) Die gemäß § 2 Abs 2 lit a, b, c, d und e dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs 9 zum Zwecke der Risikovorsorge sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs 9 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 10. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

Übergangsbestimmungen

§ 12

§ 12.

(1) (zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 13

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 14

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. Hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  1. 2. hinsichtlich der §§ 7 und 8 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  1. 3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

§ 15

§ 15. Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II
Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.“

2. § 10 Abs 4 lautet:

Abs. 4

Das Wirtschaftsjahr des Fonds ist mit dem Kalenderjahr ident. Es beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.“

3. In § 12 Abs 3 entfällt die Wortfolge "der eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist,“.

4. In § 15 Abs 2 entfällt die Wortfolge "dem Bundesministerium für Finanzen und“.

5. In § 20 Abs 2 entfällt die Wortfolge "und, soweit über die Zustimmung zur Gewährung des Investi­tionskredites nicht durch eine Fachkommission entschieden worden war, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen“.

6. § 26 Abs 1 wird wie folgt ergänzt:

"Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.“

7. In § 26 Abs 4 wird das Wort "Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge "Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

8. Dem § 27 Abs 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Abs. 4

Das mit 1. Juli 2002 begonnene Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2002.“

9. Dem § 28 Abs 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

Abs. 7

§ 9 Abs 2, § 10 Abs 4, § 12 Abs 3, § 15 Abs 2, § 20 Abs 2, § 26 Abs 1 und Abs 4 und § 27 Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

10. In § 29 wird die Wortfolge "der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge "und hinsichtlich des § 26 Abs 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Artikel III
Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs 2 wird die Wortfolge "BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden kurz BÜRGES genannt,“ durch die Wortfolge "Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden AWS genannt,“ ersetzt.

2. In § 5 Abs 1, § 7 Abs 1 und 2, und § 9 wird jeweils das Wort "BÜRGES“ durch das Wort "AWS“ ersetzt.

3. § 7 Abs 1 letzter Satz lautet:

"In dem jeweiligen Vertrag ist jedenfalls auf die Abs 2 bis 7 Bedacht zu nehmen sowie Aufbau und Verwendung einer Rücklage für Schadensfälle (in der AWS sind dies die Rücklagen gemäß § 1 Abs 9 des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes) zu regeln.“

4. § 7 Abs 4 und 5 werden durch die Abs 4 bis 7 ersetzt:

Abs. 4

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes je Abwicklungsstelle einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen, wobei der Beauftragte (Stellvertreter) gemäß § 5 Garantiegesetz 1977 jeweils der Beauftragte (Stellvertreter) des KMU-Förderungsgesetzes hinsichtlich der AWS ist. § 76 Abs 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

Abs. 5

Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

Abs. 6

Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Plausibilität der Angaben der Gesellschaft zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Abwicklungsstelle binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Abwicklungsstelle eine solche Haftung nichtübernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

Abs. 7

Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 5 und 6 erforderlich ist.“

5. § 8 Abs 1 erster Satz lautet:

"Die gemäß § 7 Abs 1 erforderlichen Rechtsgeschäfte der ÖHT sind von den Rechtsgebühren befreit.“

6. § 8 Abs 2 entfällt.

7. Dem § 10 Abs 5 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

§ 2 Abs 2, § 5 Abs 1, § 7 Abs 1, 2, 4 bis 7, § 8 Abs 1 und 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel IV
Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977, betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/1998, wird wie folgt geändert:

Im Gesetzestitel wird die Wortfolge "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m.b.H.“ durch die Wortfolge "Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

In § 1 Abs 1 wird die Wortfolge "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ durch die Wortfolge" Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ ersetzt.

3. In § 1 Abs 2 wird die Wortfolge "10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge"725 000 000 Euro“ ersetzt.

4. § 1b Abs 2 entfällt.

5. § 2 entfällt.

6. § 3 entfällt.

7. § 5 lautet wie folgt:

"§ 5.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 1, § 6 Abs 2 und 3 sowie §§ 11 und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs 3 und 4 finden hinsichtlich § 1b sinngemäß Anwendung.“

8. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge"5 Milliarden Schilling“ jeweils durch die Wortfolge"360 000 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 6 Abs 3 lit b wird die Wortfolge"2 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge"145 000 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge "§§ 1 bis 3 sowie 11“durch die Wortfolge "§§ 1 sowie 11“ ersetzt.

11. § 7 Abs 2 bis 4 entfallen.

12. § 7a entfällt.

13. In § 10 entfällt die Wortfolge "bei ihrer Geschäftstätigkeit nach diesem Abschnitt ihrem Firmenwortlaut die Bezeichnung "Ost-West-Fonds“ beizufügen und“.

14. In § 11 Abs 2 wird die Wortfolge"10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge"725 000 000 Euro“ ersetzt.

15. § 12 entfällt.

16. In § 14 Abs 2 wird die Wortfolge"10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge"725 000 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 15 entfällt die Wortfolge "hinsichtlich des § 7 Abs 3 der Bundesminister für Justiz“.

18. In § 1 Abs 1 und § 11 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge "aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs 1“ jeweils durch die Wortfolge "aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft“ ersetzt.

19. In § 14 Abs 1 entfällt die Wortfolge "oder aus Mitteln der Deckungsrücklage gemäß § 2 Abs 1“.

20. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

"Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs 1, § 1 Abs 2, § 1b Abs 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs 1 und Abs 3 lit a und lit b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs 1 und 2, § 12, § 14 Abs 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.“

Artikel V
Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Innovationsagentur, BGBl. Nr. 256/1984, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 2 entfällt.

2. Dem § 1 wird folgender § 1a angefügt:

"§ 1a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m.b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung unentgeltlich zu übertragen.

(2) Die Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Innovationsagenturgesellschaft m.b.H. auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.“

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Entfall von § 1 Abs 2 sowie § 1a Abs 1 und 2 treten mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.“

4. Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1984 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

5. In § 6 wird nach "§ 3“die Wortfolge "und des § 1a Abs. 1 und 2“eingefügt.

Artikel VI
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs 1 erster Satz lautet:

"Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.“

2. § 39 Abs 1 erster Satz lautet:

"Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen.“

3. Dem § 53 wird folgender Abs 15 angefügt:

"(15) § 34 Abs 1 und § 39 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. INr. 130/2002 treten mit 1. Oktober2002 in Kraft.“

Artikel VII
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2002, wird wie folgt geändert (7. BFG-Novelle 2002):

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

  1. a) Nach dem Voranschlagsansatz 1/63318:
  1. ) Amt der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft:
  1. ) Personalausgaben
  1. ) Anlagen
  1. ) Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
  1. )
  1. )
  1. ) Aufwendungen“
  1. b) nach dem Voranschlagsansatz 2/63314:
  1. ) Amt der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft:
  1. ) Erfolgswirksame Einnahmen“

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