30. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.“
3. Im § 13 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 und im Jahr 2015 jeweils 100 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“
4. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
(3) Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.“
5. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift angefügt:
„Evaluierung
§ 18. Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, im Jahr 2016 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.“
Artikel 2
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 beträgt ab dem Beitragsjahr 2015 0,45 vH. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat darauf zu achten, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist und den Zuschlag
- 1. zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
- 2. zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.“
2. § 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Geschäftsführung der IEF-Service GmbH hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz regelmäßig über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu informieren. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung der Erfahrungen über die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Fonds und der Prognosen über die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 3 vorliegen.“
3. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Der Voranschlag ist bis Mitte Oktober des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis Mitte Oktober des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist zu veröffentlichen.“
4. § 13 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:
- „1. zum Voranschlag und zur Vorschau sowie zur Bilanz und zum Geschäftsbericht gemäß Abs. 2;
- 2. vor jeder Veränderung der Zuschlagshöhe durch Verordnung gemäß § 12 Abs. 3;“
5. Nach § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 30/2014
§ 30. § 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes
Das Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Preis des Dienstleistungsschecks besteht aus dem Entgelt, dem Unfallversicherungsbeitrag und dem Verwaltungskostenanteil. Der Unfallversicherungsbeitrag und der Verwaltungskostenanteil betragen zusammen 2 vH des Entgelts, wobei der Verwaltungskostenanteil in jener Höhe zu leisten ist, welche der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Unfallversicherungsbeitrages und 2 vH entspricht. Der Verwaltungskostenanteil ist vom Dienstgeber zu tragen.“
2. Nach § 15 wird folgender § 16 angefügt:
„§ 16. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 51 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1,4 vH“ durch den Ausdruck „1,3 %“ ersetzt.
2. Im § 53a Abs. 1 wird der Ausdruck „1,4 %“ durch den Ausdruck „1,3 %“ ersetzt.
2a. Im § 669 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Hat eine Person nach Abs. 6 unmittelbar nach dem Ende der befristet zuerkannten Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld, so ist § 143a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 so anzuwenden, dass das Rehabilitationsgeld im Ausmaß der zuletzt bezogenen, um 11,5 % erhöhten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebührt, und zwar einschließlich der dazu geleisteten Ausgleichszulage (§ 293 Abs. 1) und der dazu geleisteten Kinderzuschüsse (§ 262). Der Pensionsversicherungsträger hat die Höhe des Rehabilitationsgeldes rückwirkend von Amts wegen neu festzusetzen, wenn das bereits zuerkannte Rehabilitationsgeld niedriger ist als die zuletzt bezogene Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension im Sinne des ersten Satzes.“
3. Nach § 680 wird folgender § 681 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014
§ 681. (1) Die §§ 51 Abs. 1 Z 2 und 53a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) § 669 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Fischer
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)