208. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:
- „2b. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2014 weitere 50 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 lit. m des Katastrophenfondsgesetzes 1996 (Dürrehilfe);“
Artikel 2
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 4 wird nach der lit. l folgende lit. m angefügt:
- „m) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe
- zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten sowie allenfalls auch sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln,
weiters
- zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei Ackerkulturen und Dauerkulturen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2013, insbesondere Dürre,
in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“
2. In § 8 wird die Wortfolge „lit. e, f, h, i, j und k“ durch „lit. e, f, h, i, j, k und m“ ersetzt.
Fischer
Faymann
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